Große Änderung für Rentner: Millionen bekommen 2025 mehr Geld
Mit neuen Kalkulationsmethoden und erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen bringt 2025 bedeutende Veränderungen für Rentner und Top-Verdiener.
Berlin – Ab dem 1. Januar 2025 werden die Grenzen für zusätzliche Einkünfte für die 1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner, die aufgrund vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung in Rente sind, erhöht. Dies geht aus einem Referentenentwurf des Arbeits- und Sozialministeriums hervor. Zudem werden die Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2025 festgelegt. Aufgrund der Lohnsteigerungen der letzten Jahre müssen Gutverdiener im kommenden Jahr tiefer in die Tasche greifen.
Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstgrenzen ab 2025
Seit 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze der Erwerbsminderungsrente nach einem neuen Verfahren berechnet. Dies mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, ist aber tatsächlich recht einfach. Wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert, wird die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr neu festgelegt. Die Berechnung für diese wichtige Änderung für Rentner erfolgt wie folgt:
Bei der vollen Erwerbsminderungsrente [...] gilt seit 1. Januar 2023 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die neue Mindesthinzuverdienstgrenze sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße bei einem berücksichtigten Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden.
Laut dem Entwurf des Sozialministeriums beträgt die monatliche Bezugsgröße im Jahr 2025 3.745 Euro, im Vergleich zu 3.535 Euro im Jahr 2024. Die neue Hinzuverdienstgrenze für EM-Rentner gilt somit ab dem 1. Januar 2025:
14 x 3745 Euro = 52.430 Euro
Davon drei Achtel = 19.661,25 Euro im Jahr (Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung)
Davon sechs Achtel = 39.322,50 Euro im Jahr (Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung)
Mehr Geld für Rentner und Rentnerinnen mit Nebenjob
Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen bis zur Hinzuverdienstgrenze Geld verdienen, ohne dass es auf ihre Rente angerechnet wird. Wer also seine Rente mit einem Nebenjob aufstocken möchte, kann dies bis zu den oben genannten jährlichen Grenzen tun.
Bei voller Erwerbsminderung dürfen Rentnerinnen und Rentner ab 2025 also maximal 1638 Euro im Monat aus einer Beschäftigung hinzuverdienen. Bei teilweiser Erwerbsminderung ist ein monatliches Bruttogehalt von 3276,81 Euro problemlos möglich. Dabei dürfen EM-Rentner nicht mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten – sonst müsste ihre Erwerbsminderung in Frage gestellt werden. Für EM-Rentner mit voller Erwerbsminderung sind maximal drei Stunden pro Tag möglich.
Hinzuverdienstgrenze für EM-Rentner steigt: Sonst wird die Rente gekürzt
Neben der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze gibt es auch eine individuelle Hinzuverdienstgrenze für EM-Rentner. Diese orientiert sich laut DRV am „höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung“. Die Hinzuverdienstgrenze kann also im Einzelfall auch höher sein. Betroffene sollten sich an die Rentenversicherung wenden und diese ermitteln lassen.

Wenn betroffene Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird ihre Rente gekürzt. Bei beiden Formen der EM-Rente wird das Gehalt dann zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Zuschlag für Rentner und Rentnerinnen mit EM-Rente auch 2025
Auch im Jahr 2025 erhalten Erwerbsgeminderte einen Zuschlag, der seit dem 1. Juli 2024 an Betroffene ausgezahlt wird. Dies betrifft Personen, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben. Auch daraus resultierende Renten, wie Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten, erhalten den Zuschlag, so die DRV. Der Rentenzuschlag muss nicht beantragt werden, er wird automatisch an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Für Anspruchsberechtigte der Jahre Januar 2001 bis Juni 2014 gibt es 7,5 Prozent mehr Geld; für die darauffolgenden Jahre (bis Dezember 2018) ist es ein Plus von 4,5 Prozent. Bis Dezember 2025 wird der Zuschlag separat ausgezahlt, danach soll er auf die bestehende Rente angerechnet werden – danach wird also alles zusammengefasst und in einer Überweisung getätigt.