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Satzung der Schlappekicker-Aktion der Frankfurter Rundschau

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Präambel

Der im Jahr 1951 gegründete gemeinnützige, mildtätige Verein „Schlappekicker-Aktion der Frankfurter Rundschau e.V.“ will dazu beitragen, den Blick der Öffentlichkeit auf die soziale Aufgabe des Sports zu lenken. Er hat es sich zur Aufgabe gemacht, unverschuldet in Not geratene Sportlerinnen und Sportler ebenso zu unterstützen wie Sportvereine oder –Initiativen anderer gemeinnütziger Träger, die sich in besonderer Weise gesellschaftspolitisch engagieren.


Der Verein beachtet bei seiner Arbeit die Grundsätze einer guten Vereinsführung mit den Prinzipien Integrität, Verantwortlichkeit, Transparenz und Partizipation.

§ 1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Schlappekicker-Aktion der Frankfurter Rundschau“ e.V.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Sitz

Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 3 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2. Zweck des Vereins ist:

a. Die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Unterstützung, Versorgung und Betreuung von Sportlern und sportverbundenen Personen, die hilfebedürftig im Sinne von § 53 der AO sind (Förderverein gemäß $ 58 Nr.1).

b. Die Mittelbeschaffung als Förderverein gemäß $ 58 Nr. 1 für andere gemeinnützige Träger, insbesondere Sportvereine, Schulfördervereine oder Wohlfahrtsorganisationen, die

c. Die direkte und persönliche Unterstützung unverschuldet in Not geratener Sportlerinnen oder Sportler bei der Bewältigung ihres Alltags in Form von Geld- oder Sachleistungen.

§ 4 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Aufbringung der Mittel

1. Die zur Durchführung des Vereinszwecks gemäß § 3 erforderlichen Mittel werden durch Benefizaktionen, Spenden und Sammlungen aufgebracht. Der Schwerpunkt der Sammlungen liegt alljährlich in der Weihnachtszeit.

2. Hierbei bedient sich der Verein

a. der Veröffentlichung von Spendenaufrufen sowie von Schicksalen und Lebensläufen in der „Frankfurter Rundschau“,

b. der Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen, deren Ziel die Abführung des Reinertrages oder wesentlicher Spendenbeiträge an den Verein ist,

c. der Straßensammlung, für die die jeweils erforderliche ordnungspolizeiliche Erlaubnis einzuholen ist,

d. anderer geeigneter Möglichkeiten.

3. Über die Art, Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Das Nähere kann sie in einer Vereinsordnung regeln.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person sein, die entweder aktiv sich für den Sport engagiert oder aber den Vereinszweck auf sonstige Weise fördert. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand bedürfen der Textform.

2. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zulässig; die Austrittserklärung bedarf der Schriftform.

3. Über die Mitglieder und im Falle von juristischen Personen über ihre gesetzlichen und gegebenenfalls einem hiervon abweichend entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Vertreterbestellung, der Kontaktdaten, besonders auch einer gültigen E-Mail-Adresse, haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens dem Vorsitzenden und fünf weiteren, höchstens aber sieben weiteren Mitgliedern. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter Sport der „Frankfurter Rundschau“ ist geborenes Mitglied im Verein und dem Vorstand. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen gewählt werden.

3. Der Vorstand wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende aus seinen Reihen, soweit nicht die Mitgliederversammlung bereits eine entsprechende Bestimmung bei der Wahl vorgenommen hat; diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von zwei Mitgliedern des § 8 Abs. 3 Satz 1 genannten Gremiums erforderlich.

4. Der Vorstand hat das Recht, die Tätigkeitsfunktionen und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder unter sich zu regeln. Er gibt sich seine Geschäftsordnung – soweit erforderlich – selbst.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Vereins einzustellen und zu entlassen, die Wirtschaftspläne aufzustellen sowie Geschäftsanweisungen zu erlassen.

6. Zu den Vorstandssitzungen muss in Textform unter Beifügung der Tagesordnung mit einem Vorlauf von 10 Tagen eingeladen werden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

8. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb einer Präsenzsitzung in Textform oder auf einer virtuellen Sitzung gefasst werden, wenn alle Mitglieder unter Angabe des Beschlusses zur Mitwirkung eingeladen waren und keiner dem Verfahren unverzüglich widersprochen hat. Auch in diesem Fall reichen zur erfolgreichen Beschlussfassung die in dieser Satzung festgelegten Mehrheiten der abgegebenen Stimmen; es ist aber auch hierbei erforderlich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

9. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Textform mit einer Frist von 14 Tagen unter Nennung der Tagesordnung einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.

a) Wahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes

c) Genehmigung der Jahresrechnung

d) Entgegennahme des Wirtschaftsplanes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Bestellung eines Abschlussprüfers

g) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen

h) Beschlussfassung über die Auflösung

i) Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge

3. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder einem vom Vorstand berufenen Versammlungsleiterin oder einem Versammlungsleiter geleitet.

a) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

b) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

c) Mit gleicher Mehrheit kann die satzungsändernde Mitgliederversammlung auch den Vorstand ermächtigen, Satzungs- und Zweckänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, besonders dem Vereinsregister, angeregt oder verlangt werden, von sich aus mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung zu beschließen und anzumelden. Diese Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

4. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder aufgrund in Textform vorliegender Vollmachten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung besonders zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unverzüglich ein Protokoll anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und dem von ihr oder ihm bestimmten Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Textform zur Kenntnis zu geben ist. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab Absendedatum des Protokolls erhoben werden.

§ 10 Laufende Geschäftsführung

Für die laufende Geschäftsführung kann der Vorstand sich eines Geschäftsführers bedienen, dessen Kosten vom Verein zu tragen sind. Seine Stellung und seine Befugnisse sind in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsanweisung zu regeln.

§ 11 Prüfung der Jahresabrechnung

Der Jahresabschluss wird von einer oder einem Angehörigen eines wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufes erstellt und der Mitgliederversammlung als Bericht vorgelegt.

§ 12 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Not gemeinsam lindern – Alten- und Weihnachtshilfe der Frankfurter Rundschau“, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Falls dieser nicht mehr besteht, an die Stadt Frankfurt am Main zwecks Verwendung im Sinne der in der Satzung festgelegten Zwecke.

2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, die entsprechend den für den Vorstand geltenden Regeln beschließen, vertreten und handeln, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Diese Satzung, errichtet am 16.12.1981, zuletzt geändert am 05.02.2002, wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2017 umfassend geändert und redaktionell vollständig neu gefasst und ersetzt die alte Fassung der Satzung. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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