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Hinterbliebenenrente: Trotz Ehe kein Geld – wann das der Fall ist

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Von: Patricia Huber

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Beim Tod des Partners kann der Hinterbliebene Witwenrente erhalten. Doch dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Detail ist dabei besonders wichtig.

Hamburg – Der Tod des Partners oder der Partnerin stellt Hinterbliebene oftmals vor eine Herausforderung. Denn der Tod bedeutet leider auch einen Berg an Kosten für die Angehörigen. Schließlich müssen Dinge wie Beerdigung und Co. bezahlt werden – und das ist nicht günstig. Hinzu kommt dann, dass ein Haushaltseinkommen oder eine Rente fehlt. Hierfür wurde die Witwen- und Witwerrente ins Leben gerufen.

Witwenrente: Das sind die Voraussetzungen

Doch um diese Hinterbliebenenrente zu erhalten, müssen Voraussetzungen erfüllt sein. Das sind folgende:

Was hierbei besonders wichtig ist: Bei der Ehe muss es sich um eine standesamtliche Ehe handeln. Eine kirchliche Eheschließung genügt nicht, um Anspruch auf die Witwenrente zu haben, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erklärt. Zwar ist seit 2009 eine kirchliche Eheschließung ohne vorherige standesamtliche Hochzeit möglich, für die DRV ist diese aber nicht von Bedeutung, da nur standesamtliche Trauungen Rechtswirkungen nach sich ziehen können.

Alte Frau mit Rollator auf einem Friedhof
Um Witwenrente zu erhalten, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. © IMAGO/Schoening

Witwenrente: Neue Trauung ist möglich – nur nicht am Standesamt

Dies bedeutet auch, dass Verwitwete sich erneut ohne Standesamt trauen lassen können und trotzdem den Hinterbliebenenrenten-Anspruch behalten. Heiraten Bezieher einer Hinterbliebenenrente aber erneut standesamtlich, fällt der Anspruch weg.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entfällt auch, wenn sich der oder die Hinterbliebene für das Rentensplitting entscheidet. In manchen Fällen kann das die finanziell bessere Lösung sein. Betroffene sollten sich in diesem Fall unbedingt beraten lassen. (ph)

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