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Witwenrente: Ab wann Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht

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Von: Lisa Mayerhofer

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Nach dem Tod des Ehepartners oder -partnerin kann die Witwe oder der Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erheben. Das gilt jedoch nicht immer.

München – Wer seinen Ehepartner oder-partnerin verliert, erleidet nicht nur einen harten Schicksalsschlag, sondern droht unter Umständen auch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Dagegen soll die Hinterbliebenenrente helfen, umgangssprachlich häufig auch Witwenrente genannt. Das könnte daran liegen, dass die meisten verwitweten Menschen in Deutschland Frauen sind. Allerdings hat man nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Eine Übersicht.

Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente? Das gilt für Witwen und Witwer

Wer bis zum Tod mit seinem Partner oder Partnerin verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält eigentlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings müssen noch zusätzliche weitere Bedungugnen erfüllt sein:

Eine Seniorin schaut aus dem Fenster
Wer bis zum Tod mit seinem Partner oder Partnerin verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. (Symbolbild) © Bodo Marks/dpa-tmn

Sollte die Ehedauer kürzer gewesen sein, müsse der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliege. Damit ist gemeint, dass ein Paar, bei dem beispielsweise eine Person tödlich erkrankt ist, die Ehe mit dem Ziel eingegangen ist, dem Hinterbliebenen die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Diese Auslegung kann der Hinterbliebene aber widerlegen – beispielsweise, wenn der Partner oder die Partnerin durch einen plötzlichen Unfall ums Leben gekommen ist.

Große und kleine Witwenrente: Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente?

Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen und hängt von den Rentenansprüchen der verstorbenen Person ab.

Für die ersten drei Monate nach dem Tod greift das Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum wird die volle Rente des oder der Verstorbenen an den Partner oder Partnerin weitergezahlt. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet. Falls der oder die Verstorbene zum Todeszeitpunkt noch keine Rente bezogen hat, kann die Witwe oder der Witwer Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erheben, die sie hätte erhalten können.

Danach orientiert sich die Auszahlung daran, ob es sich um eine große oder kleine Witwenrente handelt. Am häufigsten wird laut Stiftung Warentest die große Witwenrente nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. Bei jüngeren Ehen (ab 2002) sind es 55 Prozent plus Kinder­zuschläge. Die große Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange der oder die Hinterbliebene ledig bleibt.

Die kleine Witwenrente erhalten diejenigen, die die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht erfüllen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Witwen oder Witwer jünger als 46 Jahre sind (gilt 2023), nicht erwerbsgemindert und kein Kind erziehen. Dann gibt es nur 25 Prozent, die auch nur 24 Monate gewährt werden. Mit steigendem Alter können Betroffene unter Umständen aber noch Anspruch auf die große Witwenrente erhalten.

Wichtig: Die Hinterbliebenenrente gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

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