Steuern auch auf Fonds fällig: Pauschbetrag klug nutzen

Gewinne aus Geldanlagen wie Exchange Traded Funds werden besteuert – auch wenn diese nur im Depot liegen und keine Gewinne ausschütten. Doch es gibt Auswege.
Frankfurt – Geldanlagen am Börsenmarkt wie ETFs (Exchange Traded Funds) sind heute für viele Anlegerinnen und Anleger eine Investition in die Zukunft: Sie planen damit größere Anschaffungen wie eine Immobilie oder wollen die Altersbezüge aufstocken. Deshalb lautet häufig die Devise: kaufen und liegen lassen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass auf Fonds keine Steuern fällig werden. Der Gesetzgeber hat verschiedene Besteuerungsformen für Fonds, also auch für ETFs, eingeführt. Die Mitteilungen hierzu schicken die Banken momentan an ihre Kunden:innen. Bei einigen Steuer-Positionen steht dort in diesem Jahr 0,00 Euro – und das, obwohl viele Fonds und Aktienindizes 2021 weltweit angestiegen sind. Wir erklären, wie es zu diesem Ergebnis kommt und was dabei zu beachten ist.
Steuern müssen auch bei Fonds gezahlt werden: Prinzipien der Besteuerung
Grundsätzlich will der Gesetzgeber an Börsengewinnen mitverdienen. Die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag wird deshalb auf alle Gewinne veranschlagt. Bei Fonds, die Dividenden und andere laufende Erträge als Gewinne an die Anleger:innen ausschütten, ist das wenig problematisch. Die Banken führen regelmäßig die notwendige Steuer auf die Ausschüttungen an die Finanzbehörden ab, Anlegende müssen diese daher nicht selbst veranlagen.
Es gibt aber eine weitere Art von Fonds: solche, die Gewinne nicht ausschütten, sondern diese dem Fondsvermögen zufließen lassen. Diese sogenannten thesaurierenden Fonds werden ebenfalls jährlich besteuert. Dafür wird eine sogenannte Vorabpauschale angewendet: eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. „Der Staat will verhindern, dass die Versteuerung vollständig um 30 oder 40 Jahre in die Zukunft verschoben wird“, sagt Bastian Hammer, Experte für Steuern beim Fondsverband BVI.
Fonds versteuern: Vorabpauschale klug nutzen
Sie wurde im Rahmen der Reform der Besteuerung von Investmentfonds im Jahr 2018 eingeführt. Anfang 2019 wurde sie zum ersten Mal angewendet. Die Vorabpauschale ist ein theoretisch errechneter, äußerst niedrig angesetzter Ertrag bei nicht oder nur gering ausschüttenden Fonds, auf den Anleger:innen Steuern zahlen müssen. Zur Berechnung dieser Mindestrendite nutzen die Finanzbehörden den sogenannten Basiszins. Diesen legt die Deutsche Bundesbank jährlich neu fest.
Im Gesetz heißt es: „Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten.“ Das bedeutet: Der Basiszins orientiert sich an dem, was die Bundesbank als Rendite auf öffentliche Anleihen für möglich hält. Grundlage für die Berechnung sind die Zinsstrukturdaten am ersten Börsentag des Jahres. Angesichts der niedrigen Zinsen ist es nicht erstaunlich, dass der Basiszins ebenfalls äußerst niedrig ist. Er lag in den vergangenen Jahren im Negativbereich – genau genommen bei minus 0,45 Prozent für 2021. Das hat zur Folge, dass die Vorabpauschale nicht erhoben werden kann und Anleger:innen nicht besteuert werden.
Steuern für Fonds zahlen: Sparer-Pauschbetrag
Steigen die Zinsen, wird die Vorabpauschale in den positiven Bereich wandern. Hammer erklärt die Berechnungsweise: „Zunächst wird der Wert der Fonds am Anfang des Jahres festgestellt. Dieser Wert wird mit dem relevanten Basiszins multipliziert“, sagt er. Anschließend wird die Summe noch mal mit 70 Prozent multipliziert, um die Kosten auf der Ebene des Fonds auszugleichen.
Ein Rechenbeispiel: Beträgt der Rücknahmepreis eines thesaurierenden Fonds 100 Euro und der Basiszins läge bei einem Prozent, so würde diese Summe mit 70 Prozent des Basiszinses multipliziert und der sogenannte Basisertrag läge bei 70 Cent. Sofern der Fonds keine Ausschüttung vornimmt sowie die Wertsteigerung des Fonds in dem Kalenderjahr über dem Basisertrag liegt, gilt der volle Basisertrag als Vorabpauschale. „Auf diese 70 Cent müsste der Anleger Abgeltungsteuern zahlen, wenn er seinen Sparer-Pauschbetrag schon ausgeschöpft hat“, sagt Hammer.
Besteuerung von Geldanlagen: Pauschbetrag für Fonds clever nutzen
Eine wichtige Rolle bei der Besteuerung von Geldanlagen – und beim Steuersparen spielt der Sparer-Pauschbetrag. Bei der Bank muss dieser als Freistellungsauftrag verteilt werden. Anleger:innen können jährlich 801 Euro an Gewinnen aus Verkäufen, Dividenden oder anderen Erträgen steuerfrei behalten. Bei Paaren sind es 1602 Euro. Was darüberliegt, wird mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Solizuschlag veranlagt.
„Kann die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags verrechnet werden, ist das für Sparer günstig“, sagt Hammer. Denn andernfalls wird der für die Besteuerung der Vorabpauschale fällige Steuerbetrag vom Verrechnungskonto der Anleger:innen abgeführt. Bei Personen, die den Rahmen von 801 Euro überschreiten, ist es von Vorteil, wenn die Vorabpauschale ausfällt. Sie sparen die vorfristig errechneten Steuern und können das Geld weiter anlegen. Die Steuern zahlen sie später.
Hammer weist darauf hin, dass die Höhe der Steuern besonders bei langfristigen Sparplänen zu bösen Überraschungen beim Abschöpfen der ersparten Summe, zum Beispiel nach Eintritt der Rente, führen kann. Die errechneten Zahlungen werden dann erheblich geschmälert. „Kleinsparer, die monatlich 50 bis 100 Euro über einen Fondssparplan anlegen, werden über die Haltedauer den jährlichen Sparer-Pauschbetrag fast nie vollständig ausnutzen, obwohl sie über die gesamte Laufzeit beachtliche Wertsteigerungen erzielen können,“ sagt Hammer. Da diese mehrjährigen Wertsteigerungen erst im Jahr der Veräußerung der Fondsanteile zu versteuern seien, übersteige der dann realisierte Gewinn regelmäßig den in diesem Jahr zur Verfügung stehenden Sparer-Pauschbetrag. Der BVI fordert deshalb, dass der in der Ansparphase nicht genutzte Teil des Sparer-Pauschbetrags mitgenommen werden kann.
Hohe Steuerabgaben vermeiden: „Jedes Jahr eine steuerliche Optimierung vornehmen“
Der ETF-Experte und Gründer des Anlegerportals „extraETF.com“, Markus Jordan, sagt, dass es unter Umständen besser sein kann, ETFs zu verkaufen, bevor die Gewinne zu groß werden und den Sparer-Pauschbetrag überschreiten. Anschließend kann der Anleger die verkauften ETFs wieder erwerben. Das koste zwar Ordergebühren, ermögliche Sparer:innen jedoch, zu hohe Steuerabgaben nach vielen Jahres des Haltens von einem Fonds zu vermeiden. „Es ist sinnvoll, jedes Jahr eine steuerliche Optimierung vorzunehmen“, erklärt der Experte. Das bedeute, jedes Jahr zu prüfen, in wieweit der Sparer-Pauschbetrag ausgenutzt wird und dann bis an die Grenze zu gehen.
Grundsätzlich gilt bei physischem Gold, dass es nach zwölf Monaten steuerfrei verkauft werden kann. Bei Wertpapieren auf Gold hängt die Besteuerung davon ab, ob diese in physisches Gold umgewandelt werden können oder nicht, sagt Jordan. Wenn die Wertpapiere nicht gegen echtes Gold getauscht werden können, müssen sie wie normale ETFs versteuert werden. (Mechthild Henneke)
Um Steuern zu sparen, gibt es einige Tipps für die Steuererklärung.