Witwenrente für Geschiedene – was Rentner:innen beachten sollten
Der Tod eines Partners kann Verbraucher:innen in finanzielle Nöte treiben. Kann die Witwenrente auch beantragt werden, wenn die Ehe geschieden war?
Hamburg – Verläuft eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht so wie erhofft, entscheiden sich viele Verbraucher:innen für eine Scheidung. Verstirbt einer der ehemaligen Eheleute, kann unter Umständen trotzdem eine Witwenrente beantragt werden. Falls das nicht funktioniert, gibt es Alternativen.
Name: | Renten wegen Todes |
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Betroffene: | Ehegatt:innen/Kinder von Verstorbenen |
Gleichstellung Mann/Frau seit: | 1986 |
Thema: | Hinterbliebenenrente |
Anspruch nach Scheidung: Kann die Witwenrente auch von Geschiedenen beantragt werden?
Die Witwenrente kann in der Regel von Hinterbliebenen eines verstorbenen Ehe- oder Lebenspartners beantragt werden. Für den Erhalt der Witwenrente müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt werden: Die Anzahl der Ehejahre ist entscheidend. Unter Umständen können Hinterbliebene auch eine Witwenrente erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes von der verstorbenen Person geschieden waren. Normalerweise haben geschiedene Hinterbliebene jedoch keinen Anspruch auf Witwenrente. Doch wann besteht trotzdem ein Anspruch auf eine Rentenabfindung für Verwitwete?

Für den Erhalt der Witwenrente trotz einer Scheidung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, wie 24hamburg.de berichtet. Zum einen muss die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sein. Nach dieser Scheidung darf der oder die Hinterbliebene zu Lebzeiten des früheren Ehepartners nicht erneut geheiratet haben. Zusätzlich müssen die Hinterbliebenen im letzten Jahr vor dem Tod des ehemaligen Ehepartners oder der ehemaligen Ehepartnerin Unterhalt von diesem oder dieser erhalten haben. Ein Anspruch darauf genügt ebenfalls. Auch der oder die Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Todes Voraussetzungen erfüllt haben.
Unter diesen Umständen können Hinterbliebene trotz Scheidung eine Witwenrente erhalten:
- Die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden
- Der oder die Hinterbliebene hat nach der Scheidung vom Verstorbenen nicht erneut geheiratet
- Im letzten Jahr vor dem Tod des ehemaligen Ehepartners oder der Ehepartnerin bestand Anspruch auf Unterhalt
- Der Verstorbene hat die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder ist durch einen Arbeitsunfall umgekommen/hat eine Rente bezogen
Anspruch für Rentner:innen: Diese Voraussetzungen müssen Verstorbene erfüllt haben
Der verstorbene ehemalige Ehepartner oder die Ehepartnerin müssen zum Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre über die Deutsche Rentenversicherung versichert gewesen sein – also eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der oder die Verstorbene durch einen Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist oder schon eine Rente bezogen hat. Hat der oder die Hinterbliebene nach dem Tod des ehemaligen Partners oder der ehemaligen Partnerin erneut geheiratet, kann nach einer Auflösung der neuen Ehe ein erneuter Anspruch auf Witwenrente bestehen. Ob ein Anspruch besteht, sollte mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.
Welche Alternativen sind möglich, wenn kein Anspruch auf Witwenrente besteht? Gab es zum Zeitpunkt des Todes einen Anspruch auf Unterhalt wegen eines Kindes gegenüber dem Verstorbenen, können Hinterbliebene eine Erziehungsrente beantragen. Wichtig dafür ist neben einem gemeinsamen Kind, dass die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde. Auch darf nach der Scheidung keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen worden sein. Das eigene Kind darf zudem noch keine 18 Jahre alt sein.