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Obergrenze für Ehepaare: Renten-Beziehende müssen einen Sonderfall beachten

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Von: Jakob Koch

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Wenn beide Ehepartner berufstätig waren, gibt es unter Umständen eine Rentenobergrenze beim Renteneintritt. Grund ist eine besondere Gesetzesregelung.

Hamburg/Berlin – Wer endlich die wohlverdiente Rente antritt, beginnt frühzeitig das spätere Auskommen zu berechnen. Denn oftmals ist die Rente in Deutschland nicht sonderlich üppig – wie etwa die Rente für Hausfrauen. Bei Ehepaaren gilt: Eheleute haben mit dem Rentensplitting die Möglichkeit, ihre Rentenansprüche aus der Zeit der Ehe oder der Lebenspartnerschaft zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Partnerin oder der Partner mit den höheren Rentenansprüchen gibt dabei einen Teil seiner Ansprüche an seine Partnerin oder seinen Partner ab. Doch Rentner sollten aufpassen: In einem Sonderfall gibt es einen Höchstwert für gemeinsame Entgeltpunkte. Das berichtet 24hamburg.de.

Obergrenze für Rentnerinnen und Rentner: Fremdrentengesetz regelt Sonderfall

Erst einmal die gute Nachricht vorweg: „Eine Rentenobergrenze für verheiratete Ehepaare gibt es grundsätzlich nicht“, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung. Jetzt kommt das Aber: Werden bei der Berechnung der Rente Zeiten nach dem sogenannten Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt, gilt eine Sonderregelung. „Nach den Vorschriften des Fremdrentenrechtes darf ein Ehepaar zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht erhalten. Die Begrenzung auf den gemeinsamen Höchstwert von 40 Entgeltpunkten gilt immer dann, wenn die FRG-Anteile der Renten beider Partner 40 Entgeltpunkte überschreiten“, heißt es weiter von der Rentenversicherung.

Gesetz:Fremdrentengesetz
Art:Bundesgesetz
In Kraft getreten:1. April 1952
Leitprinzip:Eingliederungsgedanke

Ein Entgeltpunkt entspricht für Verbraucher aktuell 36,02 Euro für Westdeutschland und 35,52 Euro für Ostdeutschland. Übrigens: In diesem Zusammenhang stellen sich viele die Frage, was passiert, wenn man als Rentner in den Osten zieht.

Wissen zur Rente: Für wen gilt das Fremdrentengesetz?

Das Fremdrentengesetz (FRG) wurde 1969 eingeführt, um sicherzustellen, dass auch ausländische Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rente in Deutschland haben, wenn sie hier gearbeitet haben und in ihr Herkunftsland zurückkehren. Das FRG regelt, dass ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland gearbeitet haben und die Voraussetzungen für eine Rente erfüllen, diese auch erhalten können, wenn sie nicht mehr in Deutschland leben.

Rente
Obergrenze beim Renteneintritt: Einen Sonderfall regelt das Fremdrentengesetz für Rentnerinnen und Rentner. (Symbolfoto) © Marcus Brandt / dpa

Das FRG gilt für Arbeitnehmer, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, aber auch für deren Hinterbliebene und für ausländische Rentner, die bereits eine Rente aus Deutschland beziehen und ins Ausland gezogen sind. Im Falle des Ablebens des Ehepartners muss man eine bestimmte Zeit aufweisen, um die Rente des Partners zu beziehen.

Fremdrentengesetz: Voraussetzungen für Rentner

Wer als Spätaussiedler oder Vertriebener anerkannt ist, hat nach Fremdrentengesetz Anspruch auf Rentenzahlungen. Diese Zeiten werden anerkannt:

Schon gewusst? Für Berufsgruppen aus der ehemaligen DDR gibt es die Möglichkeit, Anträge auf Hilfen aus einem Härtefallfonds zu stellen. Bis zu 5000 Euro für DDR-Rentner: Wie Betroffene jetzt an das Geld kommen. (Jakob Koch)

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