Last-Minute-Abgabe: So schaffen Sie die Grundsteuererklärung doch noch
Am 31. Januar ist Deadline für die Abgabe der Grundsteuererklärung. Eigentümer:innen können das Wochenende noch dazu nutzen, die Erklärung fertigzustellen und einzureichen.
Berlin – Jetzt wird es wirklich knapp. Auch kurz vor Ablauf der neuen Frist – dem 31. Januar – haben viele Immobilienbesitzer ihre Grundsteuererklärung noch immer nicht abgegeben. Zudem zeichnet sich bisher nicht ab, dass die Frist noch einmal verlängert wird.
Grundsteuererklärung: Bei Versäumnis wohl erst einmal keine Strafen
Immerhin: Säumige Eigentümer:innen müssen wohl nicht gleich mit einem Verspätungszuschlag oder Zwangsgeld rechnen, wenn sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgeben. Das legt eine aktuelle Abfrage des Ratgeberportals Finanztip bei den Finanzbehörden aller 16 Bundesländer nahe. Demnach wollen 14 Bundesländer zunächst ein Erinnerungsschreiben schicken. „Es wird an die Einsicht appelliert und maßvolles Verhalten der Finanzämter erwähnt“, sagt Steuerexperte Jörg Leine von Finanztip.de.
Der Experte rät aber dennoch, die Grundsteuererklärung „so schnell wie möglich“ abzugeben. „Denn irgendwann wird das Finanzamt zum letzten Mittel greifen, wenn die Grundsteuererklärung immer noch nicht abgegeben wurde.“ Und das sei die Schätzung des Grundsteuerwerts, der die Höhe der Grundsteuer entscheidend bestimmt. „Eine Schätzung des Finanzamts ist bisher noch nie vorteilhaft für Steuerzahler gewesen. Hier bedeutet sie mehr Grundsteuer als nötig und das für viele Jahre“, warnt Leine.

Wer die Abgabe der Grundsteuererklärung bisher vor sich hergeschoben hat, kann also das Wochenende nutzen, um diese noch vor der Deadline einreichen zu können, wie Merkur.de berichtet. Die wichtigsten Punkte dafür sind hier noch einmal zusammengefasst.
Grundsteuererklärung abgeben: Es muss nicht immer Elster sein
Im Regelfall müssen Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Grundsteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt abgeben – und zwar über das Portal Elster. Für die Abgabe in Papierform wird es nun auch fast zu knapp, zudem muss dafür in einigen Bundesländern extra ein Antrag gestellt werden. Das Problem bei Elster ist jedoch, dass viele Betroffene die Bedienung des Online-Portals als kompliziert und verwirrend empfinden.
Etwas einfacher funktioniert die Abgabe der Grundsteuererklärung über die Website „Grundsteuererklärung für Privateigentum“, die im Auftrag des Bundesfinanzministeriums operiert. Laut Mitteilung auf der Website sollte das Ausfüllen der Formulare darüber etwa 30 Minuten dauern.
Wermutstropfen: Das Angebot gilt ausschließlich für die elf Bundesländer mit dem Bundesmodell und kann nur genutzt werden, wenn es um einfach gelagerte Sachverhalte geht – wie etwa unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Mithilfe eines Fragebogens auf der Startseite kann man schnell feststellen, ob man diesen Weg nutzen kann.
Wer auf das Elster-Verfahren zurückgreifen will oder muss, dem können Programme helfen. Sie sind allerdings kostenpflichtig. Stiftung Warentest empfahl im September Wiso Grundsteuer, dagegen bewerteten die Tester Smartsteuer Grundsteuer als eher unübersichtlich und im Testzeitraum fehleranfällig.
Grundsteuererklärung: Welche Unterlagen gebraucht werden
Um die Formulare ausfüllen zu können, brauchen Eigentümer:innen die passenden Unterlagen. Dazu haben die Finanzämter im vergangenen Jahr auch mehrere Briefe geschickt, aus denen die Betroffene eigentlich die notwendigen Daten entnehmen können.
Wichtig: Die Anforderungen, welche Daten eingegeben werden müssen, können sich je nach Bundesland unterscheiden. Informationen gibt es dazu auf von den Bundesländern eigens eingerichteten Übersichtsseiten zur Grundsteuerreform. Meist wird dazu auch erklärt, wo Eigentümerinnen und Eigentümer geforderte Daten einsehen können, die sie nicht mehr zur Hand haben.
In der einfachen Form müssen bei der Grundsteuererklärung angegeben werden:
- Größe des Grundstücks
- Gemarkung
- Flur oder Flurstück
- Miteigentumsanteil am Grundstück (bei Eigentumswohnungen)
- Steuernummer oder das Aktenzeichen des Grundstücks
- Bodenrichtwert
- Baujahr des Gebäudes (ab 1949)
- Wohnfläche
- Anzahl der Garagenstellplätze
- Kontaktdaten der Eigentümer:innen
Wer es nicht mehr schaffen sollte, die Erklärung rechtzeitig abzugeben, kann auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Dieser muss allerdings begründet werden. Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), sagte dazu dem Handelsblatt: „Der Grund für das Versäumnis, die Frist einzuhalten, muss triftig und entschuldbar sein.“
Mit Material der dpa und AFP