Krankschreibung und Atteste am Wochenende: Wann gilt die Drei-Tage-Frist?
Wie melden sich Arbeitnehmer:innen richtig krank? Bestimmte Fristen gilt es einzuhalten. Bei Fehlern drohen ernsthafte Konsequenzen.
Frankfurt - Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sollten Angestellte unbedingt zu Hause bleiben, wenn sie sich krank fühlen. Zu groß ist die Gefahr, Kolleg:innen im Büro anzustecken. Bei der Krankmeldung gilt es allerdings einige Dinge zu beachten.
Arbeitnehmende in Deutschland waren im Jahr 2019 im Schnitt 18,4 Tage krankgeschrieben, wie aus einer Auswertung des Dachverbands der Betriebskrankenkassen hervorgeht. Neben Infektionen, Verletzungen und auch psychischen Störungen, waren vor allem Muskel- und Skeletterkrankungen für Arbeitsunfähigkeitstage verantwortlich (24,3 Prozent).
Krankschreibung: Rechte und Pflichten – Was Beschäftigte beachten müssen
Wer krank ist, muss im ersten Schritt möglichst schnell bei der Arbeit Bescheid geben – am besten noch vor Arbeitsbeginn. Wichtig ist außerdem, die richtigen Stellen zu informieren. Nicht immer sind das die direkten Vorgesetzten. Till Bender, Rechtsschutzsekretär bei der DGB Rechtsschutz GmbH, sieht hier die Firma in der Pflicht zu klären, bei wem sich die Beschäftigten melden müssen. „Der Arbeitgeber muss mitteilen, wer im Betrieb konkret für die Entgegennahme der Krankmeldung zuständig ist“, erklärt er gegenüber der Wirtschaftswoche.
Hat man die zuständige Person gefunden, reicht in der Regel eine kurze E-Mail oder auch ein Telefonat mit der Information, dass man arbeitsunfähig ist. Den Grund der Krankheit müssen Beschäftige nicht nennen.
Erkrankungen | Prozent der Krankheitstage (2019) |
---|---|
Krebserkrankungen | 4,1 |
Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems | 4,2 |
Infektionen | 4,5 |
Krankheiten des Verdauungssystems | 4,6 |
Verletzungen und Vergiftungen | 11,4 |
Krankheiten des Atmungssystems | 14,4 |
Sonstige Ursachen | 15,7 |
Psychische Störungen | 16,8 |
Muskel- und Skeletterkrankungen | 24,3 |
(Quelle: Informationsdienst des Instituts der deutschen Wirtschaft) |
Ein ärztliches Attest, der sogenannte „gelbe Schein“, muss in der Regel erst am dritten Tag nach der Krankmeldung vorgelegt werden. Doch Vorsicht: das wird nicht in jedem Unternehmen so gehandhabt.
Krankschreibung: Wann muss der AU-Schein bei der Firma vorliegen?
„Der Arbeitgeber kann auch verlangen, dass die Krankmeldung bereits am ersten Tag der Krankheit vorgelegt wird“, heißt es in einem Bericht von Verdi. Wer sich unsicher ist, welche Regelungen im Krankheitsfall gelten, sollte unbedingt einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag werfen und sich Klarheit verschaffen. Wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zu spät oder gar nicht vorgelegt, kann das nämlich für einige Probleme sorgen.
Der gelbe Schein sichert Mitarbeitenden die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und sollte schon allein deshalb rechtzeitig beim Unternehmen abgegeben werden. Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht kann jedoch auch zur Abmahnung führen, so Verdi. „Bei wiederholtem Verstoß sogar zur verhaltensbedingten Kündigung“. Das ärztliche Attest sollte also rechtzeitig vorgelegt werden. Doch was, wenn ein Wochenende dazwischen liegt?

Krankschreibung: Drei-Tage-Frist – Zählt auch das Wochenende dazu?
Es ist ein Irrglaube, dass bei der Abgabefrist für die Krankschreibung nur Arbeitstage zählen. Gerechnet wird mit den Kalendertagen. Wer also an einem Freitag krank wird, muss auch Samstag und Sonntag bei der Abgabefrist dazuzählen und das Attest am Montag vorlegen und nicht erst am Mittwoch. Auch Feiertage zählen dazu.
Anders sieht es aus, wenn der Abgabetag der Krankschreibung auf ein Wochenende fällt. Meldet sich der Beschäftigte beispielsweise am Mittwoch krank, fiele der Abgabetag des AU-Scheins rein rechnerisch bei einer Drei-Tage-Frist auf den Samstag. Doch in diesem Fall haben die meisten Arbeitnehmenden noch etwas Zeit. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nur an Arbeitstagen beim Unternehmen vorgelegt werden. (svw)