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Kein Geld zurück nach Sportwetten

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Von: Pitt von Bebenburg

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Das Oberlandesgericht Frankfurt weist die Forderungen eines Spielers zurück. Ein erfahrener Anwalt sieht dennoch weiter gute Chancen für andere Geschädigte.

Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt dämpft die Hoffnungen von Spielerinnen und Spielern, ihre verspielten Einsätze bei Sportwetten zurückzuerhalten. Das OLG wies in seiner in dieser Woche veröffentlichten Entscheidung den Anspruch eines Mannes zurück, der bei Onlinewetten von 2018 bis 2020 rund 35 000 Euro verloren hatte. Er hatte etwa 40 000 Euro eingesetzt, aber nur Gewinne von 5000 Euro erzielt.

Die Betreiberfirma der Sportwetten verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Lizenz. Mit diesem Argument versuchen derzeit Hunderte von Menschen, die in den Jahren bis 2020 gezockt haben, ihr Geld zurückzuerhalten – oft erfolgreich.

Das OLG Frankfurt hatte dem Begehren auf Rückzahlungsansprüche im vergangenen Jahr nur mit Blick auf Online-Casinos stattgegeben. In Bezug auf Sportwetten hebt es jedoch einen Unterschied hervor: Online-Sportwetten wären seinerzeit „grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen“, nicht aber Online-Casino-Angebote.

„Das Angebot wäre am Markt nicht zulässig gewesen“

Das Lizenzierungsverfahren für Sportwetten-Anbieter war 2012 abgebrochen worden, weil die Behörden europarechtliche Bedenken hegten. Dies könne nun nicht nachträglich zum Nachteil des Unternehmens ausgelegt werden, befand das Gericht. Das gelte jedenfalls dann, wenn das beklagte Wettbüro wie im vorliegenden Fall „alles unternommen“ habe, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen.

Der Ludwigsburger Rechtsanwalt Thomas Schopf, der zahlreiche Klagen gegen Sportwetten-Anbieter vertritt, sieht mit dem Urteil des Frankfurter OLG jedoch kein Ende erfolgreicher Klagen. Für die Rechtswidrigkeit reiche es in der Tat nicht aus, dass eine Lizenz nicht erteilt worden sei, wenn dies allein auf europarechtlichen Bedenken der Behörden beruhe, bestätigt er. Allerdings müsse das reale Spielangebot auch genehmigungsfähig gewesen sein – und das sei in aller Regel nicht der Fall. „Das Angebot wäre am Markt nicht zulässig gewesen“, sagt Schopf.

So hätten Sportwetten-Anbieter in vielen Fällen das vorgesehene Limit von 1000 Euro pro Spieler oder Spielerin im Monat nicht eingehalten oder hätten die besonders suchtgefährdenden Live-Wetten zugelassen. Außerdem hätten sie mit der „Cashout“-Funktion gearbeitet, mit welcher Spieler:innen dazu verleitet würden, mehrmals auf dasselbe Ereignis zu tippen, auch wenn sie dabei jedes Mal einen Teil ihres Einsatzes verlören. Mit all diesen Fragen habe sich das OLG in seiner aktuellen Entscheidung nicht befasst, da sie von der Klägerseite verspätet eingebracht worden seien, erläuterte Schopf.

Az.: OLG Frankfurt 8 U 102/22

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