Hitzefrei am Arbeitsplatz: Diese Rechte haben Arbeitnehmende
Über Deutschland rollt eine Hitzewelle mit mehr als 30 Grad. Es werden Forderungen von Arbeitnehmenden für ein Hitzefrei laut. Das ist die aktuelle rechtliche Lage.
Frankfurt – Die Hitze bringt Deutschland aktuell Temperaturen von weit über 30 Grad. Schülerinnen und Schüler bekommen bei solchen Temperaturen oft Hitzefrei, doch wie es mit Arbeitnehmenden? Sie müssen auch bei hohen Temperaturen bei der Arbeit schwitzen. Die Gewerkschaft ver.di hat daher kürzlich auch für die arbeitende Bevölkerung Hitzefrei gefordert.
Konkret fordert die Gewerkschaft längere Pausen und kürzere Arbeitszeiten für Angestellte, wenn es zu warm wird. Doch ab wann ist es zu warm zum Arbeiten und wer entscheidet darüber? Die rechtliche Lage in Deutschland ist diesbezüglich klar.
Hitzewelle in Deutschland: Diese Maßnahmen sind am Arbeitsplatz bei hohen Temperaturen nötig
Einen rechtlichen Anspruch auf Hitzefrei als Arbeitnehmende:r gibt es nämlich in Deutschland derzeit nicht. Norbert Reuter, Leiter der tarifpolitischen Grundsatzabteilung bei ver.di, sagte jedoch gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland, dass im Fall einer Hitzewelle im Betriebsrat Regelungen getroffen werden könnten, wann ausgefallene Arbeitszeiten gegebenenfalls nachgeholt werden können.
„Das deutsche Arbeitsrecht kennt sehr wohl sehr detaillierte Regeln, wie mit der Hitze umzugehen ist“, sagt auch Arbeitsrechtlerin Nele Urban im Gespräch mit dem WDR. Eine sogenannte Arbeitsstättenregelung (ASR A3.5) regele bereits sehr detailliert, welche Maßnahmen bei Hitze von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu befolgen sind. Demnach sind folgende Fakten festgelegt:
- 26 bis 30 Grad: Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen wie Schwangeren oder Menschen, die körperlich arbeiten oder schwere Arbeitskleidung tragen müssen, sollten ergriffen werden.
- 30 bis 35 Grad: Wirksame Maßnahmen gegen Hitze müssen ergriffen werden, um Arbeitende zu entlasten. Dazu zählen neben dem Bereitstellen von Ventilatoren und einer Lockerung der Bekleidungsregeln auch die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung.
- Ab 35 Grad: Der Raum ist ohne technische Maßnahmen, ohne organisatorische Maßnahmen und ohne persönliche Schutzausrüstungen nicht als Arbeitsraum geeignet.

Wer aus freien Stücken dennoch beschließt, Hitzefrei zu machen und nicht zur Arbeit erscheint, riskiert eine Kündigung. Vor allem dann, wenn der Arbeitgeber die geforderten Maßnahmen ergriffen hat. „Dann ist das Arbeitsverweigerung und dann kann das ein Kündigungsgrund sein“ erklärt die Arbeitsrechtlerin. (hg)