Hartz IV: Zwangsrente mit 63 – Betroffenen drohen hohe Abschläge

Hartz-IV-Beziehende müssen bei einer Zwangsverrentung große finanzielle Einbußen hinnehmen. Doch die Regelung greift längst nicht bei allen Fällen.
Berlin – Die Preise für Lebensmittel und Energie steigen seit Monaten – und ein Ende ist nicht in Sicht. Vor allem Hartz-IV-Empfänger und -Empfängerinnen leiden unter den gestiegenen Lebenshaltungskosten: Die letzte Erhöhung zum Jahresbeginn betrug 0,7 Prozent, die Inflation hingegen liegt bei mehr als sieben Prozent.
„Immer mehr Menschen müssen darauf achten, dass sie am Ende des Monats überhaupt noch genug zum Essen einkaufen können“, sagte die sozialpolitische Diakonie-Vorständin, Maria Loheide, der Augsburger Allgemeinen.
Zwangsrente ab 63 bei Hartz-IV-Beziehenden möglich
In so einer Situation kann für ältere Hartz-IV-Beziehende zu einem Horrorszenario werden, was für andere eine Traumvorstellung ist: die Rente mit 63. Und zwar in Form einer Zwangsverrentung. Denn dabei können Betroffenen Abschläge von bis zu 14 Prozent drohen – und damit ein erhöhtes Risiko für Altersarmut.
Der Grund: Der frühe Renteneintritt sorgt bei der eigentlichen Rente für Abschläge von 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beläuft sich die Minderung auf bis zu 14,4 Prozent. Das sind ordentliche Abschläge, die bis zum Lebensende in Kauf genommen werden müssen.
Zwangsrente und Hartz IV: Um wie viel Geld geht es konkret?
Eine Beispielrechnung des Experten Enzo Weber, Leiter des Forschungsbereichs „Prognosen und gesamtwirtschaftliche Analysen“ am Nürnberger Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, zeigt in der Süddeutschen Zeitung anschaulich, welche Beträge auf dem Spiel stehen: Eine Person kommt nach 35 Jahren Erwerbsarbeit eigentlich auf eine überdurchschnittliche Rente von 1441 Euro.
Da diese jedoch kurz vor ihrem 63. Lebensjahr arbeitslos wird, droht ihr eine verfrühte Zwangsrente. Bei Abschlägen von 14,4 Prozent bleiben dann nur noch 1234 Euro übrig; sie verliert also über 200 Euro im Monat. Zum Vergleich: Würde die gleiche Person nur 34 Jahre arbeiten, wäre aber nicht zwangsverrentet, dann käme sie immer noch auf 1400 Euro Rente.
Für Betroffene lohnt es sich deshalb meist, bis zur Regelaltersgrenze weiter Hartz IV zu beziehen, wenn sie keine Arbeitsstelle mehr finden – in diesem Fall drohen nämlich keine Rentenabschläge. Außerdem dürfte das ALG II bei nicht wenigen Betroffenen höher ausfallen als die eigentliche Rente.
Hartz IV: Wem droht eine Zwangsrente?
Grundsätzlich kann das Jobcenter jeden Hartz-IV-Empfänger und jede Hartz-IV-Empfängerin ab einem Alter von 63 Jahren dazu auffordern, einen Rentenantrag zu stellen. Wenn die Betroffenen dem nicht nachkommen, darf sogar das Jobcenter den Antrag zu übernehmen. Damit kann dann die Zwangsverrentung vollzogen werden. Begründet wird dies damit, dass Hartz-IV-Beziehende laut Gesetz dazu verpflichtet sind, andere Sozialleistungen zu beantragen, wenn ihnen das möglich ist und diese als „vorrangig“ gelten. Das ist bei der Rente der Fall.
Aber es gibt auch zahlreiche Ausnahmen, die von dieser Regelung befreit sind. Ausgenommen sind:
- alle, die bei einer Verrentung weiterhin auf Hartz IV beziehungsweise Grundsicherung angewiesen wären
- Personen, die vorweisen können, bald eine neue Arbeitsstelle beginnen zu können.
- alle, die in wenigen Monaten sowieso eine abschlagsfreie Altersrente erhalten würden.
Grundsätzlich von einer Zwangsverrentung ausgenommen sind zudem Aufstocker und Beziehende von ALG I.
Rente mit 63: Wie kann ich einer Zwangsverrentung entgehen?
Es geht bei den Betroffenen meist um Beträge, die sie dringend brauchen. Deshalb lohnt es sich, Widerspruch einzulegen und einen Härtefallantrag zu stellen.
ver.di rät, in die Offensive zu gehen: „Wer eine Zwangsverrentung durch das Jobcenter nicht akzeptieren will, sollte nicht abwarten, bis das Jobcenter den Rentenantrag stellt. Vielmehr sollte bereits gegen die Aufforderung des Jobcenters Widerspruch eingelegt werden“, rät die Gewerkschaft. Betroffene sollten zudem beim zuständigen Sozialgericht einen „vorläufigen Rechtsschutz“ beantragen. (lma)