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Hartz IV: Befreiung vom Rundfunkbeitrag – was beachtet werden muss

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Von: Lukas Zigo

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Hartz-4-Beziehende sowie Empfangende diverser Sozialleistungen können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Hier sehen sie, wer berechtigt ist und wie sie den Antrag stellen. 

Frankfurt am Main – Corona-Pandemie, Ukraine-Krieg und Inflation sorgen dafür, dass viele Menschen nach Möglichkeiten suchen, ihre Ausgaben zu minimieren. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht da einen guten Beitrag leisten. Doch wer kann sich überhaupt vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Beziehende von Hartz 4 und Sozialhilfe können sich ebenso wie Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter von dem Rundfunkbeitrag (ehemals Rundfunkgebühr) befreien lassen. Auch Auszubildende und Studenten, die BAföG erhalten und nicht mehr bei den Eltern leben, können eine Befreiung beantragen. Wer kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen? Diese Leistungen haben eine Auswirkung:

Hartz 4: Keine automatische Befreiung

Wer Hartz 4 bezieht, kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Allerdings muss der Befreiungsantrag schriftlich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gestellt werden. Eine Befreiung erfolgt nicht automatisch.

Rundfunkbeitrag
Auf einem Smartphone ist eine Website zur Information über die Zahlung des Rundfunkbeitrags aufgerufen. © Jens Kalaene/dpa

Möchte man sich von dem Beitrag befreien lassen, so muss ein Nachweis erbracht werden. Dieser ist beispielsweise die Kopie des Hartz-4-Bescheides, der zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Befreiungsantrag an den Beitragsservice geschickt wird.

Hartz 4: Wo erhalte ich das Befreiungsformular?

Am einfachsten ist die Antragsstellung über die Website des Beitragsservice unter rundfunkbeitrag.de. Dort kann das nötige Antragsformular bequem online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Auch ein analoger Antrag auf Befreiung ist möglich. Das Formular ist auch bei den zuständigen Jobcentern erhältlich.

Hartz 4: Ab wann gilt die Bewilligung?

Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Zurückliegende Zeiträume können maximal drei Jahre rückwirkend ab Antragsstellung berücksichtigt werden. Einen Antrag bereits vorsorglich zu stellen, ist allerdings nicht möglich. Der Hartz-4-Bescheid muss bereits erstellt sein, da dieser als Nachweis gilt.

Befreit sind Beziehende von Hartz IV, Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter.

Auch Menschen mit niedrigem Einkommen können eine Befreiung beantragen

Liegt ein Einkommen nur ganz knapp über der Bedarfsgrenze für Hartz-4, so greift die Härtefallregelung. In diesem Fall kann eine Rundfunkbeitragsbefreiung als besonderer Härtefall beantragt werden. Eingereicht werden muss dieser beim Rundfunkbeitragsservice. Das klappt aber nur, wenn die Einkünfte nicht mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags (aktuell 18.36 Euro) über den sozialrechtlichen Bedarfsgrenzen liegen. Zu beachten ist hierbei, dass die Hartz-4-Regelleistungen ab dem 1. Januar 2022 leicht um 3 Euro angehoben werden.

Betroffene können wie beschrieben eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen. Am einfachsten ist die online auf rundfunkbeitrag.de möglich. (lz)

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