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Neue Grundsteuer-Erklärung 2022
Grundsteuer: Wohnfläche richtig berechnen – und einfach Geld sparen
- VonNadja Austelschließen
Besitzer und Besitzerinnen von Eigentum müssen eine Grundsteuer-Erklärung abgeben. Wer bei den Angaben nicht gut aufpasst, zahlt vielleicht zu viel.
Frankfurt – Die Grundsteuer wird in Deutschland auf jeden inländischen Grundbesitz erhoben. Dazu zählen sowohl unbebaute als auch bebaute Grundstücke und außerdem Eigentumswohnungen. Ebenso fällt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für die von ihnen genutzten Flächen eine Grundsteuer an.
Für Grundbesitzer:innen standen im Jahr 2022 dabei Neuerungen an: Die Grundsteuer in Deutschland wird bis zum Jahr 2025 reformiert. Sie basierte bislang auf Werten aus dem Jahr 1964, was laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist. Deshalb werden in ganz Deutschland die veralteten Grundlagen überarbeitet.
Grundsteuer: Wer Fehler bei der Berechnung der Wohnfläche vermeidet, kann Geld sparen
Allein in Hessen betrifft das laut Finanzamt rund drei Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Eigentümerinnen und Eigentümer müssen bereits in diesem Jahr in ihrer „Erklärung zum Grundsteuermessbetrag“ aktuelle Angaben zu ihrem Grundbesitz machen.
Die Grundsteuer ist von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen. In Hessen belaufen sich die Einnahmen aus der Grundsteuer laut Finanzamt jedes Jahr auf rund 1,2 Milliarden Euro – in Deutschland insgesamt laut Bundesfinanzministerium fast 15 Milliarden Euro. Damit zähle sie zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden.
Grundsteuererklärung: Wie berechnet sich die Höhe der Steuer?
Die Höhe der Grundsteuer wird anhand der Größe des Grundstücks und bei Wohngrundstücken – in den meisten Bundesländern – über die Wohnfläche berechnet. Nur Baden-Württemberg, wo lediglich mit der Fläche des Grundstücks gerechnet werde, mache laut des Programms „WISO Grundsteuer“ des Steuerberatungsportals Buhl eine Ausnahme.
Doch bei der Angabe der Wohnfläche können leicht Fehler zum Nachteil der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unterlaufen. Wer bei der Wohnflächenberechnung unaufmerksam ist, zahlt am Ende möglicherweise zu viel.
Grundsteuererklärung: Wie Sie die Wohnfläche richtig berechnen
Als Wohnfläche gelten laut Finanzamt Hessen die Grundflächen dieser Räume:
- Wohnräume (Wohnzimmer, Küche, Schlafzimmer, Kinderzimmer)
- Balkone und Terrassen (in der Regel nur zu 25 Prozent, bei besonderer Qualität, etwa Überdachung oder seitlicher Wetterschutz bis zu 50 Prozent)
- häusliche Arbeitszimmer
- Wintergärten
- Schwimmbäder (in geschlossenen Räumen)
- Achtung: Wohnflächen werden erst ab einer Raumhöhe von einem Meter mit dem halben Satz und ab einer Höhe von zwei Metern mit vollem Satz berechnet.
Grundsteuererklärung: Was nicht zur Wohnfläche zählt
Sogenannte Zubehörräume oder Nebenräume hingegen stellen laut Finanzamt Hessen keine Wohnfläche dar. Einige Räume müssen in der Grundsteuererklärung nicht angegeben werden. Dazu gehören:
- Räume im Keller (zum Beispiel Heizungsräume, Waschküchen und Vorratsräume), sofern sie nicht Wohnzwecken dienen
- Treppen und Abstellräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen
- Dachbodenräume (Dachboden, Speicher)
- Trockenräume
- Heizungsräume
- Garagen
- Nebengebäude: Sie bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt. Ein Nebengebäude kann beispielsweise eine Scheune oder ein Gartenhaus sein.
- Achtung: Bei den Angaben zur Wohnflächenberechnung laut Finanzamt Hessen handelt es sich um Beispiele und nicht um eine erschöpfende Aufzählung.
Grundsteuererklärung: Vorsicht bei „Nutzflächen“ – was damit gemeint ist, und was nicht
Bei der Grundsteuererklärung gibt es neben der Wohnfläche auch den Begriff der Nutzfläche. Mit Nutzfläche sind Flächen gemeint, die zu betrieblichen, öffentlichen oder sonstigen Zwecken dienen und keine Wohnflächen sind. Das sind zum Beispiel die Flächen von Verkaufsräumen, Läden, Werkstätten und Vereinsräumen.
Wie die Steuerplattform Buhl betont, gibt es hier eine Stolperfalle: Die Flächen von Kellern, Waschküchen und anderen Zubehörräume, die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Nutzfläche“ bezeichnet werden, gelten bei der Grundsteuer nicht als Nutzfläche. Wer hier trotzdem Angaben mache, obwohl er in seinem Haus weder einen Laden noch eine betriebliche Werkstatt oder einen ähnlichen Raum habe, zahle am Ende eine höhere Grundsteuer als nötig.
Grundsteuer 2022: Sonderfall „Nutzfläche“ innerhalb der Wohnfläche
Wo allerdings tatsächlich Nutzflächen auf einer Wohnfläche lägen, zum Beispiel ein Kosmetikstudio in einem Wohnhaus. Dort würden diese Nutzflächen zur Wohnfläche zählen. Anhand eines Beispiels verdeutlicht Buhl diesen Fall: Ein Einfamilienhaus hat eine Fläche von insgesamt 150 Quadratmeter. Davon entfallen 110 Quadratmeter auf Wohnräume, 25 Quadratmeter auf Keller und andere Zubehörräume, die zur Wohnung gehören, und 15 Quadratmeter auf ein Kosmetikstudio.
Bei der Wohnfläche werden in diesem Fall 125 Quadratmeter angegeben, die sich aus Fläche der Wohnräume und der Nutzfläche des Kosmetikstudios ergeben. Die 25 Quadratmeter der Zubehörräume werde jedoch nicht in der Grundsteuererklärung angegeben. Angaben zur Wohnfläche, zur Fläche der Zubehörräume und zur Nutzfläche sind in der Regel in Bauunterlagen oder Kaufverträgen vermerkt. Sollten sich daraus keine belastbaren Zahlen ergeben, kann man die Fläche selbst ausmessen.
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Grundsteuererklärung: Wann ist die Frist und was wird benötigt?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist bis zum 31. Januar 2023 abzugeben. Gilt für alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die am Stichtag, dem 1. Januar 2022, Grundbesitz hielten.
Für die Abgabe der Grundsteuererklärung werden laut Bundesfinanzministerium folgende Angaben benötigt:
- Größe des Grundstücks
- Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück
- Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück
- Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks
- Bodenrichtwert
- Genaues Baujahr des Gebäudes (ab einem Baujahr von 1949)
- Wohnfläche
- Anzahl der Garagenstellplätze
- Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer und deren Anteile am Eigentum.
Es sollen laut Bundesfinanzministerium jedoch keine Unterlagen mit der Grundsteuererklärung eingereicht werden. Sollte das Finanzamt Unterlagen für eine Prüfung benötigen, werde es diese anfordern.
Grundsteuer: Pflicht zur elektronischen Abgabe
Es besteht laut Bundesfinanzministerium die Pflicht, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch abzugeben. Falls Steuerpflichtige nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Abgabe der Erklärung haben, dürfen jedoch nahe Angehörige sie hierbei unterstützen.
Diese dürfen demnach ihre eigene Registrierung beim elektronischen Steuerportal ELSTER nutzen, um die Erklärung für ihre Angehörigen abzugeben. Nur in „besonders gelagerten Ausnahmefällen“ könne eine Erklärung in Papierform abgegeben werden, so das Ministerium. (Nadja Austel)
Rubriklistenbild: © Rolf Kosecki/IMAGO
Im Ergebnis wird wohl manche Kommune nicht widerstehen können und durch den Hebesatz ihre Bürger stärker belasten als "aufkommensneutral"?!
Wie die Steuerplattform Buhl betont, gibt es hier eine Stolperfalle: Die Flächen von Kellern, Waschküchen und anderen Zubehörräume, die im allgemeinen Sprachgebrauch als „Nutzfläche“ bezeichnet werden, gelten bei der Grundsteuer nicht als Nutzfläche. Wer hier trotzdem Angaben mache, obwohl er in seinem Haus weder einen Laden noch eine betriebliche Werkstatt oder einen ähnlichen Raum habe, zahle am Ende eine höhere Grundsteuer als nötig.
Endlich wird das mal klar gestellt - hatte ich in etlichen Beiträgen zum Thema angemahnt. Leider ist auch der Elster-Hilfetext dbzgl. für Otto- und Emma-Normal-Grundbesitzer miss(t)verständlich.