Grundsteuererklärung: Mit einfachen Tipps bares Geld sparen
Wegen der Grundsteuerreform müssen Besitzende von Eigentum eine Grundsteuererklärung abgeben. Dabei kommt es auf die richtigen Angaben zur Wohnfläche an.
Frankfurt – Aufgrund der Grundsteuerreform müssen Eigentümer:innen von Grundbesitz bis Ende Januar 2023 eine Erklärung abgeben. Da die Wohnfläche einen erheblichen Anteil der Bewertung ausmacht, lohnt es sich vorher genau hinzuschauen, wie die Wohnflächen berechnet werden.
In der Regel wird zwischen Wohn- und Nutzflächen unterschieden. Angaben, was in Ihrem Grundbesitz Wohn- und was Nutzfläche ist, lässt sich beispielsweise aus Kaufverträgen oder Bauunterlagen herleiten. Zur rechtlichen Absicherung dieser Angaben und vor allem für die Grundsteuererklärung sollten die Angaben zur Berechnung der Wohnfläche herangezogen werden, die aus der Wohnflächenverordnung (WoFIV) des Bundes hervorgehen.

Bei der Grundsteuererklärung sparen: Diese Räumlichkeiten gehören nicht zur Wohnfläche
Laut Verordnung gibt es mehrere Räume, die nicht als Wohnfläche im rechtlichen Sinne zählen, somit auch also in einer steuerrechtlichen Erklärung nicht hinzugezählt werden sollte. Zu diesen sogenannten Zubehörräumen zählen:
- Kellerräume
- Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung
- Waschküchen
- Bodenräume
- Trockenräume
- Heizungsräume
- Garagen
- Quelle: § 2 Abs. 3, Wohnflächenverordnung - WoFlV
Eine weitere wichtige Ausnahme bilden im Grundbesitz genutzte Geschäftsräume. Dabei dürfen nur die betriebliche, öffentliche oder sonstige Zwecke genutzten Fläche von der Berechnung der Wohnfläche abgezogen werden. Dazu zählen zum Beispiel:
- Verkaufsräume
- Büros
- Werkstätten
- Quelle: chip.de
Weiterhin als Wohnfläche gilt wiederum das häusliche Home-Office.
Bei der Grundsteuererklärung sparen – Besonderheiten bei Treppen und Balkons
Auch unscheinbare Elemente wie Treppen müssen bei der Berechnung der Grundfläche mit berücksichtigt werden. Der Unterschied liegt dabei in der Anzahl der Stufen und der damit einhergehenden Funktion. Treppen von einer oder zwei Stufen, die einen Übergang zu verschiedenen Ebenen herstellen, müssen als Wohnfläche mit berechnet werden. Dies gilt laut Verordnung nicht für Treppenhäuser, ab drei Stufen.
Grundsteuererklärung 2022 | |
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Wer ist betroffen? | Alle Eigentümer:innen von Grundbesitz |
Abgabefrist | 31. Januar 2023 |
Verfügt ihr Grundbesitz über Balkone, Loggien, Dachgärten oder Terrassen, werden diese mit je einem Viertel ihrer Gesamtfläche mit einberechnet. Wer einen Garten gepachtet hat, muss auch für den eine Grundsteuer-Erklärung abgeben. Abschließend sollten Sie bei Abgabe der Grundsteuer-Erklärung auf Einhaltung der Frist zum 31. Januar 2023 achten. Neben einer Geldbuße droht bei Schätzung von Amtswegen ein finanzieller Nachteil.(nki)