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Grundsteuererklärung: Diese 4 Fehler können teuer werden

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Von: Niklas Kirk

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Bis Ende Januar müssen Besitzende von Eigentum eine Grundsteuererklärung im Rahmen der Grundsteuer-Reform abgeben. Dabei sollten vier Fehler vermieden werden.

Frankfurt – Bis zum 31. Januar 2023 läuft die Frist, bis dahin sind bundesweit die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, Häusern und Wohnungen aufgerufen, ihre Grundsteuererklärung abzugeben. Dies wird notwendig, um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 umzusetzen. Um dabei teure Fehler zu vermeiden, gilt es bei der Erklärung einiges zu beachten.

Das Gericht hat das derzeitige System für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. 2019 kam der Gesetzgeber der Pflicht zur Findung einer Neuregelung nach, wobei die Grundsteuer übergangsweise noch bis Ende 2024 nach dem alten Modell erhoben wird. Durch die eingeforderte Grundsteuererklärung werden die Weichen gestellt, um ab 2025 die Grundsteuer gemäß dem neuen Recht zu erheben und die Steuerreform abzuschließen.

Grundsteuererklärung: Notwendige Reform durch Urteil des Verfassungsgerichts

Da für die Umsetzung nun die Eigentümerinnen und Eigentümer gefragt sind, müssen sich aktuell viele Menschen mit der Erklärung beschäftigen. Zur Ermittlung des Werts, aus dem die Kommunen unter Beigabe des eigens festgelegten Hebesatzes die Grundsteuer ermitteln, sind typischerweise folgende Angaben zu machen:

Grundsteuer: Fristversäumnis und falsche Angaben können teuer werden

Die Erstellung der Erklärung und die Ermittlung der Daten kann sich mitunter als komplex erweisen. Leidtragende bleiben dabei stets die Eigentümerinnen und Eigentümer, denn: „Unrichtige Daten fallen dem Eigentümer auf die Füße“, wird Holger Freitag vom Verband Privater Bauherren (vpb) von Focus Online zitiert.

Eine Häuserreihe in einem urbanen Gebiet
Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer ihre Grundsteuererklärung abgeben © Oliver Berg/dpa

Diese vier Fehler sollten Sie deshalb bei der Grundsteuererklärung vermeiden:

  1. Fehler: Stichtag 1. Januar 2022 für Ihre Angaben missachten
  2. Fehler: Veraltete Angaben zum Bodenrichtwert machen
  3. Fehler: Die Abgabefrist versäumen
  4. Fehler: Wohn- und Nutzflächen falsch berechnen

Damit sie keine veralteten Angaben zu den Parametern in der Erklärung machen, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Erklärung den Stichtag 1. Januar 2022 berücksichtigen. Dieser Stichtag ergibt sich aus einer Erklärung des Bundesfinanzministeriums. Das bedeutet, eine Grundsteuererklärung müssen all diejenigen abgeben, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin oder Eigentümer einer Immobilie sind oder waren – also auch, wenn dies mittlerweile nicht mehr der Fall ist. Der Stichtag gilt ebenfalls für die Angaben: Haben sich seitdem Daten verändert, müssen diese nicht berücksichtigt werden.

Häufige Fehler bei der Grundsteuererklärung vermeiden

Der Bodenrichtwert ist der Wert für einen Quadratmeter unbebauten Landes in der jeweiligen Kommune und wird unter anderem auch als Parameter zur Wertschätzung von Immobilien eingesetzt. Um diesen korrekt anzugeben, sollten Eigentümerinnen und Eigentümer darauf achten, die aktuellen Werte zu berücksichtigen. Diese sind bei den entsprechenden Bodenrichtwertinformationssystemen (BORIS) der Bundesländer online abrufbar.

Sollten nämlich – wenn auch unbeabsichtigt – veraltete Angaben zum Bodenrichtwert gemacht werden, droht ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Nicht betroffen von der eigenständigen Angabe der Bodenrichtwerte sind Baden-Württemberg, Bayern und Hamburg, denn hier spielt der Wert keine Rolle bei der Grundsteuererklärung. In Hessen und Niedersachsen wird der Wert von der Finanzverwaltung eingeholt.

Grundsteuer: Abgabefrist und richtige Berechnungsgrundlage bei der Grundsteuererklärung beachten

Auch von einer verzögerten Abgabe oder gar die Abgabe zu ignorieren sollten die Betroffenen absehen. Denn auch hier drohen Zusatzkosten, sollte man den Verpflichtungen nicht nachkommen. Der Verband Privater Bauherren verweist in einer Presseerklärung im Falle des Verzugs auf die Gefahr von Behördenschätzungen, die sich nachteilig für Eigentümerinnen und Eigentümer auswirken können. Weiter besteht sie die Möglichkeit, das zuständige Finanzamt um eine Fristverlängerung zu bitten. Auf diese besteht allerdings kein rechtlicher Anspruch – die Entscheidung obliegt den Mitarbeitern der Behörde.

Da die Wohnfläche einen erheblichen Anteil der Bewertung ausmacht, lohnt es sich vorher genau hinzuschauen, wie die Wohnflächen berechnet werden. Angaben, was in Ihrem Grundbesitz Wohn- und was Nutzfläche ist, lässt sich beispielsweise aus Kaufverträgen oder Bauunterlagen herleiten. Zur rechtlichen Absicherung sollten die Angaben zur Berechnung der Wohn- und Nutzfläche herangezogen werden, die aus der Wohnflächenverordnung (WoFIV) des Bundes hervorgehen. (nki)

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