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Mit der Grundrente bis zu 418 Euro pro Monat – Wer hat Anspruch?

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Von: Mechthild Henneke

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Seit 2022 gibt es die Grundrente. Doch selbst, wer sehr niedrige Altersbezüge bezieht, hat nicht grundsätzlich einen Anspruch darauf.

Frankfurt – Wer wenig arbeitet oder wenig verdient hat, bezieht im Alter in der Folge nur eine kleine Rente. Die Große Koalition hat eine Grundrente verabschiedet, um Rentnerinnen und Rentner zu unterstützen. Sie ist seit Januar in Kraft. Die ersten Menschen haben ab Mitte Juli ihre Grundrentenbescheide erhalten.

Der Zuschlag beträgt zwischen einem und 418 Euro – im Durchschnitt sollen laut Deutscher Rentenversicherung 75 Euro ausgezahlt werden. Wir erklären, wer einen Anspruch hat und zeigen anhand von Beispielrechnungen, wie hoch die Grundrente tatsächlich ist.

Grundrente: Was Sie wissen müssen

Anspruchsberechtigte: Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren voraussichtlich von der Grundrente, schätzt die Bundesregierung. Davon seien rund 70 Prozent Frauen und überdurchschnittlich viele Ostdeutsche. Insgesamt 26 Millionen sind von der Deutschen Rentenversicherung zu prüfen – jede Rente wird dabei individuell auf die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Zuschlags untersucht. Da dies aufwendig ist, wird der Prozess bis Ende 2022 in Anspruch nehmen.

Beitragsjahre: Erste Voraussetzung ist die Anzahl der sogenannten Grundrentenzeiten. Es müssen mindestens 33 Jahre gewesen sein. Dann wird die Grundrente anteilig ausgezahlt. Ab 35 Jahren wird sie voll ausgezahlt. Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere Zeiten mit Pflichtbeiträgen zum Beispiel aus Berufstätigkeit, Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten.

Die Grundrente soll die Rente von Menschen, die unterdurchschnittlich verdient haben, aufbessern - doch nicht jeder hat Anspruch darauf.
Die Grundrente soll die Rente von Menschen, die unterdurchschnittlich verdient haben, aufbessern - doch nicht jeder hat Anspruch darauf. © Felix Kästle/dpa

Grundrente berechnen: Zeiten politischer Haft werden auch angerechnet

Auch im Ausland erworbene Zeiten können dazu zählen, wenn diese nach dem Europarecht oder einem Sozialversicherungsabkommen für die Rente zu berücksichtigen sind. Ersatzzeiten, zum Beispiel aus Kriegsdienst oder Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR, zählen ebenfalls dazu. Zeiten des Studiums zählen dagegen nicht mit.

Ohne die Mindestversicherungszeit gibt es keine Grundrente. Freiwillige Beiträge in die Rentenkasse werden nicht angerechnet. Damit entfällt für viele Selbstständige die Option auf eine Grundrente. Auch Zeiten eines Minijobs zählen bei der Mindestversicherung nur mit, wenn Versicherte auch den Arbeitnehmeranteil gezahlt haben.

Die Berechnung: Die Basis für die Grundrente ist das frühere Gehalt des Rentenempfängers oder der -empfängerin, also nicht die Höhe der Rente, wie man annehmen könnte. Die Bundesregierung legt jedes Jahr das Durchschnittseinkommen der Deutschen fest. Dieser Betrag bildet für die Deutsche Rentenversicherung den Richtwert. In 2020 lag er bei 40 551 Euro im Jahr, das sind 3379,25 Euro pro Monat.

Zum Vergleich: 2002 lag das Durchschnittseinkommen bei 28 626 EUR jährlich. „Um einen Anspruch auf Grundrente zu haben, muss das Einkommen während des Berufslebens durchschnittlich weniger als 80 Prozent des Durchschnittseinkommens betragen haben“, sagt Gundula Sennewald, Rentenexpertin der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Grundrenten-Zuschläge: Minijob-Zeiten zählen oft nicht

Doch haben nicht alle Geringverdiener:innen automatisch Anspruch auf die Grundrente. „Zeiten, in denen Arbeitnehmer weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdiensts bekommen haben, erhalten keinen Grundrentenzuschlag“, sagt Sennewald. Das gilt damit auch für Minijob-Zeiten. Es ist also denkbar, dass Rentner:innen eine geringe monatliche Rente haben, ohne dass Anspruch auf die Grundrente besteht.

„Um einen Anspruch auf Grundrente zu haben, müssen vereinfacht gesagt, zum einen die einzelnen Jahresverdienste mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts erreichen und zum anderen der gesamte Durchschnitt daraus wiederum unterhalb von 80 Prozent liegen“, fasst Sennewald zusammen.

Grundrente berechnen: Welche Einkommensgrenzen gelten

Einkommensprüfung bei der Grundrente: Die Rentenversicherung zahlt nur dann die Grundrente voll aus, wenn das zu versteuernde Einkommen des Rentners oder der Rentnerin, der steuerfreie Teil der Rente und Kapitalerträge eine bestimmte Höhe nicht übersteigt. Die Grenze beträgt 1250 Euro für Alleinstehende und 1950 Euro für Paare. Liegen die Einkünfte darüber, sinkt die Grundrente. Der Staat senkt die Grundrente gestaffelt: Betragen die Einkünfte bis 1600 Euro bei Alleinstehenden und 2300 Euro bei Paaren, werden 60 Prozent des über dem Freibetrag liegenden Einkommens angerechnet.

Liegt das Einkommen über den Grenzwerten von 1600 beziehungsweise 2300 Euro, wird der Betrag, der den Grenzwert übersteigt, vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Die Folge: Die Grundrente schmilzt zusammen. Die Bundesregierung gibt auf ihrer Webseite das Beispiel einer alleinstehenden Person, die – inklusive 253 Euro Grundrente – 1620 Euro Rente erhielte. Nach den oben genannten Berechnungen erhält die Person am Ende nur noch 23 Euro Grundrente.

Beispielrechnungen: Der Berliner Vermögensverwalter Growney hat einige Beispielrechnungen erstellt. Ein alleinstehender, 67-jähriger Rentner, der zuletzt etwa 2000 Euro verdiente (60 Prozent des Durchschnittsverdiensts) und der 35 Jahre Grundrentenzeit aufweisen kann, hätte einen Anspruch auf Grundrente. Die Annahme ist darüber hinaus, dass das Einkommen des Rentners in allen Jahren bei 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes lag. Geht man von einer Rente von 738,50 Euro West/753,25 Euro Ost aus, betrüge seine Grundrente 209,41 Euro West/205,00 Euro Ost, hat Growney berechnet. Die Gesamtrente würde sich auf 947,92 Euro West und 958,25 Euro Ost addieren. Kommen keine weiteren Einkünfte hinzu, gibt es keine Abzüge von der Grundrente.

Hat der oben genannte Rentner eine Frau, die zuletzt 3000 Euro verdiente und ebenfalls 35 Grundrentenjahre gearbeitet hat, liegt der Fall für die Ehefrau anders. Sie bekäme 1107,76 Euro West/1.129,87 Euro Ost Rente. Damit liegt sie mit ihrem durchschnittlichen Arbeitsentgelt über 80 Prozent des Durchschnittsentgelts. Sie hätte keinen Anspruch auf Grundrente. Die Rente ihres Mannes beträfe dies jedoch nicht. Er bekäme weiter die volle Grundrente, denn die beiden werden gemeinsam veranschlagt und haben zusammen weniger als 1950 Euro.

Eine Person hat 17 Jahre in einem Minijob ohne Rentenbeiträge gearbeitet und 18 Jahre lang fest gearbeitet und dabei 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes, also wieder 2000 EUR monatlich verdient. Insgesamt besteht ein Rentenanspruch von 476,95 Euro West/520,81 Euro Ost. Es besteht kein Anspruch auf Grundrente. Die notwendige Zahl an Grundrentenjahren wurde nicht erreicht, da die Zeiten des Minijobs nicht mitzählen. (Mechthild Henneke)

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