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Bürgergeld: Wann Zuzahlungen bei Medikamenten und Co. erstattet werden

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Von: Lisa Mayerhofer

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Apotheke
Ein Apothekenzeichen ist am Eingang einer Apotheke angebracht. © Oliver Berg/dpa/Symbolbild

Die Krankenkassen übernehmen nicht alle Kosten für Medikamente. Für Bürgergeld-Beziehende kann es dann schnell eng werden. Ein Überblick.

Berlin – Der Gang in die Apotheke ist selten umsonst: Die Krankenkassen zahlen längst nicht bei allen Medikamenten – oder es müssen Zuzahlungen geleistet werden. Das kann schnell ins Geld gehen. Vor allem Bürgergeld-Beziehende bekommen das dann zu spüren. Doch in bestimmten Fällen helfen auch Krankenkassen oder das Jobcenter.

Bürgergeld: Was Jobcenter und Krankenkassen nicht übernehmen

Grundsätzlich gilt erst einmal: Bürgergeld-Beziehende sind in der Regel gesetzlich krankenversichert. Die Krankenkassen tragen also im Allgemeinen alle Kosten, die anfallen, wie etwa für Arztbesuche oder verschreibungspflichtige Medikamente. Allerdings übernehmen weder Jobcenter noch Krankenkassen die Zuzahlungen bzw. Eigenanteile, die man eventuell beim Kauf der Medikamente oder Krankenhausaufenthalten leisten muss. Die Zuzahlungen liegen meist zwischen fünf und zehn Euro.

Bürgergeld: Ab wann Zuzahlungen bei Medikamenten erstattet werden

Doch es gibt Ausnahmen: Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind beispielsweise grundsätzlich von Zuzahlungen befreit, teilt die Arbeitsagentur mit. Zudem gibt es eine Belastungsgrenze: Nach dieser müssen Bürgergeld-Beziehende höchstens zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens zuzahlen. Bei chronisch kranken Menschen greift die Belastungsgrenze, sobald ein Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens überschritten wurde.

Zur Veranschaulichung: Wer als alleinstehende Person ausschließlich den Bürgergeld-Regelsatz von 502 Euro bezieht und kein weiteres Einkommen hat, kommt auf 6.024 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze nach der Zwei-Prozent-Regelung liegt dann bei 120,48 Euro.

Wer über dieser Grenze liegt, kann sich von weiteren Zuzahlungen bei der Krankenkasse befreien lassen. Wer im aktuellen Kalenderjahr schon Zuzahlungen geleistet hat, kann diese dann ebenso erstattet bekommen. Auch dafür muss aber ein Antrag gestellt werden.

Bürgergeld: Härtefallregelung für Mehrbedarf

Auch das Jobcenter kann Bürgergeld-Beziehenden bei den Ausgaben, die die Krankenkassen nicht übernehmen, unter die Arme greifen. Dafür müssen aber sehr spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Kosten für Hautpflegemittel bei Neurodermitis anfallen, schreibt gegen-hartz.de. Diese Kosten werden von den Krankenkassen nicht übernommen, beim Jobcenter greift dann jedoch unter Umständen die Härtefallregelung für einen Mehrbedarf. Gleiches gilt, wenn Bürgergeld-Beziehende aufgrund einer Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind.

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