Betriebsrente: Was Sie zur betrieblichen Altersvorsorge wissen müssen
Die Betriebsrente ist eine gute Möglichkeit zur zusätzlichen Altersvorsorge. Für wen es sich lohnt und welche Optionen es gibt, im Überblick.
München – Für viele Arbeitnehmer:innen wird die gesetzliche Rente später wohl nicht ausreichen. Besonders dann nicht, wenn man seinen Lebensstandard aus dem Arbeitsleben halten möchte. Dann muss eine zusätzliche Vorsorge her – und das bestenfalls so früh wie möglich. Denn je länger man vorsorgt, desto höher fällt auch der Ertrag im Alter aus. Eine Möglichkeit ist hierbei die Betriebsrente. Was man dazu wissen muss, im Überblick.
Betriebsrente: Wer kann über den Arbeitgeber vorsorgen?
Grundsätzlich gilt: Jede:r Arbeitnehmer:in hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Heißt also, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag vom Bruttolohn für eine betriebliche Altersvorsorge verwenden kann. Einzige Voraussetzung: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin möchte das und es gibt keine tarifvertraglichen Regelungen, die dem entgegenstehen. Diese Form der Betriebsrente ist die Brutto-Entgeltumwandlung.
Welche Vorteile bringt eine Betriebsrente mit sich?
- Der Arbeitnehmer muss sich nicht um die Durchführung, also die Anlage des Geldes, kümmern. Dies übernimmt der Arbeitgeber.
- Verwaltungs- und Abschlusskosten sind teils günstiger als bei privater Altersvorsorge
- Beiträge bleiben bis zu einer Grenze steuer- und abgabefrei (bei Brutto-Entgeltumwandlung)
Ob sich die Betriebsrente lohnt, hängt jedoch immer von der individuellen Situation ab und Arbeitnehmer:innen sollten sich in jedem Fall beraten lassen. In der Regel lohnt sich eine Betriebsrente auf jeden Fall, wenn der Arbeitgeber:innen diese komplett bezahlt. Später wird diese Rente dann zwar einkommensteuerpflichtig und gesetzlich Krankenversicherte müssen Abgaben an Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, doch man erhält somit eine Betriebsrente, ohne jemals eingezahlt zu haben.
Betriebsrente und Grundsicherung: Auch bei kleinen Renten lohnenswert
Seit 2018 lohnt sich die betriebliche Altersvorsorge auch für die Personen, die voraussichtlich eine geringe Rente erwarten. Denn bis zu diesem Jahr war es noch so, dass die Betriebsrente auf die Grundsicherung komplett angerechnet wurde. Wer also diese Hilfe in Anspruch genommen hat, hatte sein Arbeitsleben über umsonst eingezahlt. Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung können derzeit rund 250 Euro pro Monat aus den Leistungen der freiwilligen Altersvorsorge anrechnungsfrei bleiben.
Welche Formen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es?
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Direktzusage/Pensionszusage
- Unterstützungskasse
Welche dieser Formen es letztlich wird, entscheidet der Arbeitgeber. Bietet dieser von sich aus kein eigenes Versorgungssystem an, können Arbeitnehmer die Durchführung der Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung verlangen.
Müssen Arbeitgeber die Betriebsrente an die Inflation anpassen?
„Ja“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Und zwar nach Paragraf 16 des Betriebsrentengesetzes. „Dieser fordert Arbeitgebern ab, alle drei Jahre die laufenden Leistungen der Betriebsrenten zu prüfen und sie dann auch an den eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen“, so Schipp.
Der Arbeitgeber kann die Betriebsrente stattdessen allerdings auch jährlich pauschal um ein Prozent erhöhen. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Versorgungszusage nach dem Jahr 1998 erteilt wurde. Und es gibt weitere Ausnahmen: Nämlich dann, wenn die Betriebsrenten nicht als sogenannte Direktzusage vom Betrieb selbst oder über eine Unterstützungskasse gezahlt werden.

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung übernommen, entfällt die Pflicht zur Prüfung auf Anpassung der laufenden Leistungen. Bei einer Entgeltumwandlung sind besondere Bestimmungen zu beachten. Außerdem gilt: Sprechen wirtschaftliche Gründe gegen die Inflations-Anpassung, können Unternehmen diese auch ganz aussetzen, wenn die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gezahlt wird. Sollte die Anpassung ausbleiben, rät Schipp aber, den Arbeitgeber schriftlich dazu aufzufordern. Dieser muss dann das Ausbleiben der Anpassung erklären.
Was passiert bei einem Jobwechsel mit der Betriebsrente?
Die Mitnahme eines Vertrages beim Jobwechsel ist möglich. Dabei ist der neue Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, dieselben Zuschüsse oder zusätzlichen Komponenten, welche der vorherige Arbeitgeber vielleicht gezahlt hat, zu übernehmen. Der neue Arbeitgeber kann in den bestehenden Vertrag einsteigen oder das mitgebrachte Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Hat er kein eigenes Versorgungssystem, muss er den Beschäftigten zumindest eine Direktversicherung ermöglichen. Wenn man – vielleicht aufgrund von vorübergehender Arbeitslosigkeit – nicht direkt im neuen Job startet, ist es zudem auch möglich, den Vertrag vorübergehend ruhen zu lassen. Der Vertrag wird dann trotzdem weiter verzinst. (ph/dpa)