1. Startseite
  2. Verbraucher

Stau auf Autobahnen: Müssen Fahrer:innen den Warnblinker einschalten?

Erstellt:

Von: Carolin Gehrmann

Kommentare

Am Stau-Ende den Warnblinker setzen, oder nicht? Die Verwendung des Warnblinklichts in Gefahrensituationen ist gesetzlich klar geregelt.

Bremen – Wenn in Bremen und Niedersachsen die Ferien beginnen, wird traditionell mit vielen Staus gerechnet. So manche nutzen die freie Zeit und die ersten Sonnenstrahlen und machen über Ostern 2023 einen Abstecher mit dem Camper oder dem Auto ins Umland oder vielleicht sogar bis in die Niederlande, wo sich diese Ostern einiges ändert.

Wenn es sich auf der Autobahn plötzlich staut, ist Handlungsschnelligkeit der Autofahrer:innen gefragt: klar ist, die Rettungsgasse muss gebildet werden. Aber muss man den Warnblinker nun einschalten, um andere zu warnen, oder nicht? Eine Sache von Sekunden, um Unfälle bei plötzlichen Stau-Enden zu vermeiden.

Warnblinker setzen bei Stau – Pflicht oder nicht?

Um hier keine wertvolle Zeit zu verlieren, lohnt es sich möglicherweise auch, die Gesetzeslage zu kennen. Und die ist eindeutig: Verkehrsteilnehmende dürfen nach § 16 der Straßenverkehrs-Ordnung andere Autofahrer:innen mit dem Setzen des Warnblinkers warnen, wenn sie sich einem Stau annähern oder die Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen so langsam ist, dass andere dadurch gefährdet werden könnten. Dazu verpflichtet ist man nicht. Aber nahezu jede Autofahrerin oder jeder Autofahrer wird schon einmal von dieser besonnenen Hilfsleistung profitiert haben. Denn gerade bei schlechter Sicht oder im Dunklen kann ein Stauende leicht übersehen werden.

Stau auf der Autobahn
Kommt es auf der Autobahn zu einem Stau, ist es Gepflogenheit, andere mit dem Warnblinker vor Gefahr zu warnen. Oder besteht dazu gar eine Pflicht? © Rolf Poss/IMAGO

Verhaltenskodex für Autofahrer: Wann das Warnblinklicht eingeschaltet werden muss

Grundsätzlich gibt es neben der konkreten Situation eines Staus noch weitere, in denen Autofahrer:innen nicht die Wahl haben, ob sie das Warnblinklicht einschalten sollten, oder nicht. Sie sind verpflichtet dazu laut Gesetz. Immer dann, um andere Verkehrsteilnehmende bei einer generellen Gefahrensituation zu warnen. Diese gesetzliche Pflicht ist ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung geregelt, konkret in §§ 15, 16.

Eine solche Gefahrensituation ist zum Beispiel gegeben, wenn das Fahrzeug eine Panne hatte oder wegen eines technischen Defekts liegengeblieben ist und es von anderen Autofahrer:innen nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, erklärt der ADAC auf seiner Webseite. Doch: Das dient nur als erste Maßnahme zur Warnung. Anschließend muss die Stelle noch zusätzlich durch ein Warndreieck gesichert werden.

Von der StVO klar geregelt: Für diese Fälle besteht eine gesetzliche Warnblinker-Pflicht

Wenn Sie wegen eines technischen Defekts an Ihrem Auto deutlich langsamer unterwegs sind als der fließende Verkehr, dann können Sie ebenfalls das Warnblinklicht einschalten. Das Gleiche gilt, wenn sich vor Ihnen ein Hindernis auf der Fahrbahn befindet, das die Straße blockiert, beispielsweise ein umgestürzter Baum oder heruntergefallene Ladung. Muss ein Fahrzeug abgeschleppt werden, dann müssen die Warnblinker beider Fahrzeuge eingeschaltet werden.

Wann man den Warnblinker einschalten muss:

Wann Autofahrer den Warnblinker nicht einschalten dürfen

Wer mit seinem Wagen in zweiter Reihe parkt, darf die Warnleuchte hingegen nicht einschalten. Dies ist zwar gerade in Großstädten eine häufige Praxis, gilt aber als missbräuchliche Verwendung des Warnsignals. Das Gleiche gilt auch beim Be- und Entladen des Fahrzeugs. Was wohl nur wenige wissen: In beiden Fällen riskiert man damit gleich zwei Bußgelder. Zum einen kann man für den Missbrauch des Warnblinkers bestraft werden, zum anderen droht laut ADAC obendrein noch ein Knöllchen für das unerlaubte Parken.

Auch interessant

Kommentare