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Krankschreibung: Muss ich meinem Arbeitgeber meine Krankheit verraten?

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Von: Robin Dittrich

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Nach spätestens drei Tagen benötigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Deutschland eine Krankschreibung. Doch muss der Arbeitgeber erfahren, unter welcher Krankheit ich leide?

Hamburg – Über die Regelungen zur Krankschreibung werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Regel beim Unterschreiben des Arbeitsvertrages informiert. Dort wird vereinbart, ab wie vielen Krankheitstagen eine Krankschreibung notwendig ist. Viele Verbraucher dürften sich fragen: Muss ich dem Arbeitgeber meine Krankheit verraten?

Muss der Arbeitgeber den Grund der Krankschreibung erfahren?

Für viele Arbeitnehmer war er seit jeher ein Graus: der gelbe Krankmeldungsschein. Seit 1. Januar 2023 ist dieser nicht mehr nötig: seitdem wird komplett auf eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) gesetzt. Werden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen von ihrem Arzt krankgeschrieben, wird dies automatisch an die eigene Krankenkasse weitergeleitet. Der Arbeitgeber kann diese Krankschreibung dort elektronisch abrufen. Welche Daten erhält der Arbeitgeber dabei von der Krankenkasse?

Seit 1. Januar 2023 gilt nur noch die elektronische Krankschreibung – muss der Arbeitgeber meine Krankheit erfahren?
Seit 1. Januar 2023 gilt nur noch die elektronische Krankschreibung – muss der Arbeitgeber meine Krankheit erfahren? © Ute Grabowsky/Imago (Symbolbild)

Vom behandelnden Arzt an die Krankenkasse übermittelt werden der Name der gesetzlich versicherten Person, der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit sowie die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung. Diese Daten können vom Arbeitgeber ebenfalls abgerufen werden. Keine Auskunft erhält der Arbeitgeber darüber, welcher Arzt die Krankschreibung ausgestellt hat und welche Diagnose gestellt wurde. Der Arbeitgeber hat also kein Recht darauf, den Grund der Krankschreibung zu erfahren, hieß es seitens der Industrie- und Handelskammer (IHK).

So müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen krankmelden

Der grundlegende Ablauf der Krankmeldung hat sich nicht geändert: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen“, so steht es in Paragraf 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Demnach muss spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Teils verlangen Arbeitgeber sogar bereits am ersten Krankheitstag eine solche Bescheinigung – dem muss nachgekommen werden.

Die eAU gilt nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Privatversicherte müssen sich zumindest vorerst weiterhin mit der Papierform herumschlagen. Am 31. März 2023 ausgelaufen ist die beliebte telefonische Krankschreibung, die seit sich seit der Corona-Pandemie einiger Beliebtheit erfreute. Wer sich in Deutschland krankschreiben lässt, erhält für mindestens sechs Wochen den vollen Lohn vonseiten des Arbeitgebers. Anspruch auf Lohnausgleich besteht auch, wenn das eigene Kind krank wird – ab wann bekommen Arbeitnehmer Kinderkrankengeld?

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