1. Startseite
  2. Verbraucher

Schulden erben: So schützen Sie sich vor der Haftung

Erstellt: Aktualisiert:

Von: Anika Zuschke

Kommentare

Ein Erbe wird häufig mit großem Vermögen in Verbindung gebracht. Doch können Angehörigen auch Schulden vermacht werden. Was dann zu tun ist.

Hamburg – Der Tod eines Menschen ist in vielen Fällen nicht nur mit Trauer, sondern für die Angehörigen auch mit bürokratischem Aufwand verbunden. Besonders das Erbe spielt dabei eine große Rolle. Noch schwieriger wird es, wenn den Erbenden statt Vermögen vorwiegend Schulden hinterlassen werden. Doch gibt es unterschiedliche Wege aus dieser Misere. Wie Sie sich vor der Haftung bei vererbten Schulden schützen können.

Das Erben von Schulden vermeiden: Wer haftet für Schulden nach dem Tod?

Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen bestanden haben und nach dem Tod auf die Erben übergehen, nennen sich Erblasserschulden. Der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V. (DVEV) zufolge gehören dazu beispielsweise folgende Schulden:

Doch wie gehe ich als Erbe vor, wenn ich diese Schulden nicht auf mich laden möchte? Zunächst einmal heißt es in diesem Fall: schnell sein. Denn wenn Sie ein Erbe ausschlagen möchten, muss das innerhalb von sechs Wochen passieren – nachdem Sie von dem Erbe erfahren haben. Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, erhalten Sie nach dem Tod des Erblassers ein Schreiben vom Nachlassgericht. Mit dem Erhalt des Schreibens beginnt die Frist von sechs Wochen.

Existiert allerdings kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet: Zuerst erben Ehe- oder Lebenspartner, dann kommen Kinder und anschließend sind Enkelkinder an der Reihe. In diesem Fall beginnt die sechswöchige Frist laut der Verbraucherzentrale bereits mit der Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers.

Kann man vererbte Schulden ablehnen – und was passiert mit den Schulden, wenn man das Erbe ausschlägt?

Werden Sie in dem Testament also ausdrücklich genannt oder wenn die gesetzliche Erbreihenfolge auf Sie zutrifft, beginnt automatisch der Status des Erben. Damit einhergehend müssen Sie für die Schulden des Erblassers laut Bürgerlichem Gesetzbuch haften – es sei denn, Sie schlagen das Erbe aus. Vereinbaren Sie dafür einen Termin beim Nachlassgericht, entweder am letzten Wohnsitz des Verstorbenen oder an ihrem eigenen Wohnsitz. Gegen eine Gerichtsgebühr, die sich an der Höhe der Erbschaft orientiert, können Sie dort laut Verbraucherzentrale persönlich erscheinen und die Ausschlagung erklären.

Hängeregister und Testament
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn man Schulden beim Erbe nicht annehmen möchte? (Symbolbild) © Steinach/Imago

Wenn Sie sich nicht persönlich um einen Termin beim Nachlassgericht kümmern möchten, kann auch ein Notar eine Ausschlagungserklärung aufsetzen. „Ein selbst verfasster Brief, der nicht beglaubigt wurde, reicht für eine Ausschlagung nicht aus“, erklärt Martin Thelen, Notar in Köln, dem Handelsblatt.

Haben Sie sich für das Ausschlagen des Erbes entschieden, müssen Sie jedoch wissen: Das gilt für das gesamte Erbe – also Schulden sowie positives Vermögen. Wurde es im Testament von dem Verstorbenen nicht anders vermerkt, geht die Erbschaft anschließend an den nächsten gesetzlichen Erbfolgen. Das können unter Umständen auch Ihre Kinder sein. Wenn sich diese noch in minderjährigem Alter befinden, müssen Sie selbst das Erbe auch für Ihre Kinder ausschlagen. Schlagen alle Angehörigen das Erbe aus, erbt der Staat. Dieser kommt allerdings nicht für die Schulden auf.

Erbe nicht ausgeschlagen – wie Sie bei Schulden trotzdem verfahren können

Wenn Sie das Erbe nicht ausschlagen möchten und Hilfe bei der Übersicht des Nachlasses benötigen, können Sie auch die Haftung auf den Nachlass beschränken. Das hat laut der Verbraucherzentrale zur Folge, dass Sie nicht mehr mit Ihrem Privatvermögen für eventuelle Schuldenberge aufkommen müssen. Beantragen Sie dafür – entweder persönlich oder schriftlich – eine Nachlassverwaltung bei Ihrem Nachlassgericht.

Dieses beauftragt einen Verwalter, der die Schulden aus dem Nachlass bezahlt. Sich daraus entwickelnde Kosten werden aus dem Nachlass finanziert. Reicht dieser dafür nicht aus, wird der Staat involviert und trägt die Kosten dafür. Wenn nach der Nachlassverwaltung noch Geld übrig bleibt und alle Schulden getilgt wurden, steht Ihnen das restliche Vermögen aus dem Erbe zu. Reicht das Erbe für einen Ausgleich der Schulden jedoch nicht aus, beantragt der Verwalter ein Nachlassinsolvenzverfahren.

Nachlassinsolvenzverfahren: Was tun bei verschuldetem Erbe?

Bei einem Nachlassinsolvenzverfahren beschränken Sie die Haftung für die Schulden auf den Nachlass. Auch in dem Fall müssen Sie also nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen für einen verschuldeten Nachlass aufkommen. Diese Option können Sie auch wählen, wenn Sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben – im Nachhinein aber feststellen mussten, dass der Nachlass mehr Schulden als Vermögen aufweist. Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht des Erblassenden.

Lehnt das Gericht den Antrag aber ab – da Geld fehlt, um das Verfahren zu bezahlen – können Sie Zeit Online zufolge eine sogenannte Dürftigkeitseinrede erheben. Auch in dem Fall müssen Sie nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen. Verzweifeln Sie also nicht, wenn im Zuge einer Erbschaft ein scheinbar unerklimmbarer Schuldenberg auf Sie zukommt – oft gibt es noch einen Weg aus dieser Misere. (Anika Zuschke)

Transparenzhinweis: Dieser Artikel wurde am Montag, 22. Mai 2023, um 10:15 Uhr zuletzt aktualisiert.

Auch interessant

Kommentare