Die sieben größten Mythen und Irrtümer rund ums Erben
Muss ein Testament handgeschrieben sein? Können Kinder enterbt werden? Um das Erbe ranken sich einige Mythen und Irrtümer.
Frankfurt – Nach einem Todesfall in der Familie starten schnell die Streitigkeiten um das Erbe. Genau diese Situation ist für viele eine Horrorvorstellung. Sich frühzeitig um ein Testament und die Verteilung des Vermögens zu kümmern, kann Konflikte vermeiden und zudem weitere Vorteile für die erbberechtigten Personen mit sich bringen.
Doch worauf genau muss man bei der Erstellung des Testaments achten und wer ist automatisch erbberechtigt? Um das Erbe ranken sich einige hartnäckige Mythen und Irrtümer. Wir geben einen Überblick:

1. Ein Testament muss notariell beurkundet werden
Wer sein Erbe regeln will, möchte alles richtig machen. Doch muss ein Testament notariell aufgesetzt werden? Die kurze Antwort: nein. Es kann jedoch trotzdem sinnvoll sein, sich von einem Notar oder einer Notarin beraten zu lassen. Insbesondere in komplizierten Fällen oder wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, informiert die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.
Die Beurkundung des Testaments durch einen Notar oder eine Notarin kann die Erbschaft in einigen Fällen sogar vergünstigen, und zwar, wenn die Erb:innen sonst einen Erbschein beantragen müssten. Das kann beispielsweise bei einer Immobilie oder einem größeren Vermögen der Fall sein, oder weil die Erbfolge nicht eindeutig ist.
2. Es ist egal, ob ein Testament getippt oder handschriftlich verfasst wird
Ein weiterer formeller Irrtum ist, dass ein Testament lediglich unterschrieben werden muss. Richtig ist: Ein Testament sollte auf keinen Fall getippt werden. „Es ist erforderlich, dass der gesamte Text des Testaments handschriftlich verfasst wird. Die Verwendung einer Schreibmaschine führt ebenso zur Unwirksamkeit wie der Einsatz eines PC“, so die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge.
Damit ein handschriftliches Testament gültig ist, muss es eigenständig geschrieben und unterschrieben sein. Zudem sollte das Testament mit Vor- und Familiennahmen unterschrieben werden – und zwar am Ende des Textes. Auch wann und an welchem Ort das Testament erstellt worden ist, sollte angegeben werden, damit im Zweifel erkennbar ist, welches das zuletzt errichtete Testament ist.
3. Ehepartner:innen erben automatisch alles
Weitere Mythen und Irrtümer bestehen auch, wenn es darum geht, wer überhaupt erbberechtigt ist und zu welchem Anteil. Ehepartner:innen können alles erben, allerdings nur, wenn sie im Testament zum Alleinerben oder zur Alleinerbin gemacht wurden. Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bestimmt, dass in erster Linie Kinder und Ehepartner:innen erben. Aber auch Enkel:innen, Urenkel:innen, Eltern und Geschwister können als Erben infrage kommen.
Gibt es gemeinsame Kinder, dann bilden diese gemeinsam mit dem oder der Ehepartner:in eine Erbengemeinschaft, wenn es kein Testament gibt oder sie als Erbende eingesetzt wurden. Das heißt, über den Nachlass kann nur gemeinsam entschieden werden. Gibt es kein Testament, erbt der Ehepartner oder die Ehepartnerin die Hälfte des Erbes, die Kinder die andere Hälfte.
4. Langjährige Lebenspartner:innen bekommen einen Teil des Erbes
Ohne ein Testament werden auch langjährige Lebenspartner:innen wie Fremde behandelt. Sie werden vom Bürgerlichen Gesetzbuch nicht berücksichtigt und gehen leer aus.
Anders sieht es aus, wenn eine Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz steht diesem oder dieser „ein dem Ehegatten entsprechendes Erbrecht zu“, informiert das Bundesjustizministerium.
5. Enterbte Kinder bekommen keinen Cent vom Erbe
Angehörige können zwar im Testament enterbt werden, allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass diese Personen komplett leer ausgehen. Denn je nach Familienkonstellation gibt es den Anspruch auf einen Pflichtanteil. Dabei handelt es sich um „eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die den nahen Angehörigen des Verstorbenen selbst gegen dessen Willen gesetzlich garantiert ist“, informiert die Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Dieser ist ein reiner Geldanspruch.
Anrecht auf einen prozentualen Pflichtteil haben folgende Personen:
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel:innen, Urenkel:innen)
- Eltern des Erblassers
- Ehegatt:innen des Erblassers
Auch nichteheliche Kinder des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten haben hingegen keinen Anspruch. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
6. Wer ein Erbe ausschlägt, muss die Beerdigung nicht zahlen
Grundsätzlich wird die Beerdigung vom Vermögen des Verstorbenen bezahlt. Schlägt man das Erbe jedoch aus, weil der Verstorbene verschuldet war, dann ändert das oft nichts daran, dass die Bestattung übernommen werden muss. Uns zwar, wenn die betroffenen Personen nicht nur erbberechtigt, sondern auch unterhalts- oder bestattungspflichtige Angehörige sind, informiert Stiftung Warentest in einem Ratgeber zum Thema Erbe.
Eine Unterhaltspflicht besteht zwischen Eltern und ihren Kindern. Wer bestattungspflichtig ist, ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. In erster Linie sind das Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner:innen.
7. Wer die Erbschaftssteuer umgehen will, muss sein Vermögen vorab verschenken
Viele Mythen und Irrtümer betreffen zudem die Erbschaftssteuer. Zunächst ist es wichtig, sich klar zu sein, ab welchem Vermögen die Erbschaftssteuer überhaupt greift. In vielen Fällen muss gar keine Steuer gezahlt werden. Bei Eheleuten gibt es einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, für Kinder liegt dieser bei 400.000 Euro.
Zudem werden auch Schenkungen besteuert, es gelten dieselben Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge – einen großen Unterschied gibt es dementsprechend nicht. Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) will die Freigrenzen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhöhen. Dennoch kann eine Schenkung beim Steuernsparen helfen, zum Beispiel wenn der Freibetrag des Beschenkten nicht ausreicht. Denn der Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden. (sne)