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Streiks an deutschen Flughäfen: Das können Betroffene bei einem Flugausfall tun

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Von: Raffaela Maas

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Am Freitag (17. März) werden erneut Flughäfen bestreikt. Was müssen Reisende beachten und welche Rechte haben Betroffene, deren Flug ausfällt?

Düsseldorf - Bereits am Montag (13. März) waren Zehntausende Reisende wegen Warnstreiks an deutschen Flughäfen von Verspätungen und Flugausfällen betroffen. Nun müssen sich Reisende an vier weiteren Flughäfen auf die Auswirkungen weiterer Streiks gefasst machen. Die Gewerkschaft Verdi kündigte für Freitag (17. März) an, dass an den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Stuttgart und Karlsruhe/Baden-Baden gestreikt wird.

Wie Verdi NRW am Mittwoch (15. März) mitteilte, beginnen die Arbeitsniederlegungen am Freitag um 0.01 Uhr und enden um 23.59 Uhr. Aufgerufen dazu seien Beschäftigte im Luftsicherheitsbereich, in der Fluggastkontrolle, der Personal-, Waren- und Frachtkontrolle sowie Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Mit dem Streikaufruf reagiert die Gewerkschaft auf stockende Verhandlungen im Tarifstreit im öffentlichen Dienst.

Streiks an deutschen Flughäfen: Welche Flughäfen sind betroffen?

An folgenden Flughäfen gibt es am Freitag Flugstreichungen, Verspätungen, o.ä. wegen des Streiks:

Flug gestrichen: Wie kommt man an eine neue Verbindung?

Bei streikbedingtem Flugausfall oder ab einer Verspätung von drei Stunden muss die Airline den Reisenden eine alternative Beförderung zum Zielort anbieten. Die Fluggesellschaften sind demnach bei einem Streik verpflichtet, einen Ersatztransport zum nächstmöglichen Zeitpunkt für betroffene Fluggäste zu organisieren. Die Umbuchung auf einen neuen Flug passiert in der Regel automatisch. Bei innerdeutschen Flügen bieten manche Airlines auch die Umwandlung des Flugtickets zu einer Bahnfahrkarte an.

Es ist Reisenden aber auch möglich, selbst kostenlos bei ihrer Airline umzubuchen oder den Flug zu stornieren. Dies ist beispielsweise über die Buchungsseite der Fluggesellschaft im Netz möglich. Dabei ist es wichtig, dass Fluggäste die Belege für Zugtickets oder andere Beförderungsmittel aufbewahren, um sie ihrer Airline anschließend in Rechnung stellen zu können.

Auch wenn die Flüge stattfinden, kann es trotzdem zu Verzögerungen in der Gepäckabfertigung kommen. In diesem Fall müssen Koffer möglicherweise nachgeliefert werden.

Warnstreik
Bei der Verspätung oder dem Ausfall von Flügen wegen Streiks haben Betroffene bestimmte Rechte. (Symbolbild) © Federico Gambarini/dpa/Archivbild

Wegen Streiks Flug verpasst: Welche Rechte haben Betroffene?

Bei Verspätungen von über drei Stunden oder einem streikbedingtem Flugausfall haben Reisende grundsätzlich den Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Diese beläuft sich je nach Flugstrecke auf 200 bis 600 Euro. „Gemäß EU-Verordnung EG 261/2004 sind die Airlines dazu verpflichtet, Passagiere für Flugstörungen zu entschädigen, die sie selbst verschuldet haben“, lautet es auf der Website des Fluggastrechtportals Airhelp.

Dies bedeutet auch, dass Airlines bei außergewöhnlichen Umständen wie Unwetter oder medizinischen Notfällen von der Kompensationspflicht befreit sind. Die Pflicht greift jedoch bei angekündigten sowie unangekündigten Streiks bei der Airline. „Personalstreiks bei einer Airline sind meistens das Resultat von gescheiterten Tarifverhandlungen und werden als Druckmittel eingesetzt, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Daher steht die Airline in der Verantwortung“, so airhelp.com.

Im aktuellen Fall sieht es jedoch schlecht aus für betroffene Fluggäste. „Da es sich um einen Streik des Boden- beziehungsweise Flughafenpersonals handelt, haben betroffene Passagiere in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung“, erklärt Julián Navas von Airhelp.

Festsitzen am Flughafen: Wer bezahlt die Unterkunft?

Wenn ein Flug annulliert wird oder sich verspätet, ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, sich um wartende Gäste zu kümmern. Laut reisereporter.de erhalten Reisende ab einer Verspätung von zwei Stunden kostenlose Mahlzeiten und Getränke am Flughafen. Restaurant-Gutscheine werden möglicherweise ebenfalls verteilt.

Auch einen kostenlosen WLAN-Zugang müssen die Airlines zur Verfügung stellen, da sie dazu verpflichtet sind, Fluggästen zwei Telefonate oder die Versendung von zwei E-Mails zu ermöglichen. Sollte ein Alternativflug erst am Folgetag stattfinden, muss die Fluggesellschaft auch die Übernachtung in einem Hotel mittlerer Klasse und den Transport zu der Unterkunft organisieren. (rrm)

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