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Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Was das für Millionen Menschen bedeutet

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Von: Sven Fekkers

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Die Bundesregierung plant eine Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5. Folgen hätte das für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften.

Dortmund – Die insgesamt sechs Steuerklassen haben großen Einfluss auf das monatliche Nettoeinkommen. Nach der Hochzeit haben verheiratete Paare die Qual der Wahl. Sie müssen sich zwischen den Lohnsteuerklassen 3, 4 oder 5 entscheiden – noch.

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus – Folgen für Millionen Menschen in Deutschland

Denn den Steuerklassen 3 und 5 will die Bundesregierung jetzt an den Kragen – sie sollen abgeschafft werden. „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden“, heißt es dazu auf Seite 115 des Koalitionsvertrags zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Wann genau das Vorhaben der Regierung umgesetzt wird, ist noch nicht bekannt, berichtet RUHR24.

„Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, das dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft“, kündigt die Regierung an.

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Das bedeuten die Lohnsteuerklassen für verheiratete Paare

Wozu das Ganze und was bedeuten die Steuerklassen respektive deren Zusammenlegung im Detail? Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften ist bislang eine Kombination der Lohnsteuerklassen 3/5 sowie 4/4 möglich. Bei der ersten Variante lässt sich der besser verdienende Teil des Paares – aktuell meist der Mann – in die Steuerklasse 3 eingruppieren. Der zweite Partner – meist die Frau – befindet sich in Klasse 5 und entrichtet dort höhere Abzüge.

Das bezeichnet man als sogenanntes Ehegattensplitting. Dies wird bei der Bundeszentrale für politische Bildung wie folgt erklärt: „Dabei muss nicht jeder Ehepartner alleine für sein Einkommen Steuern zahlen, sondern das Einkommen von beiden Eheleuten wird zusammengezählt und dann halbiert. Für diese geteilte Summe errechnet man die Einkommenssteuer und verdoppelt diese dann. Durch dieses Verfahren haben Eheleute Vorteile, wenn ein Partner deutlich mehr als der andere verdient.“

Das bedeuten die Lohnsteuerklassen im Detail:

Steuerklasse 1 (ledig):

Merkmale: Steuerklasse für ledige, getrennt lebende (im Folgejahr der Trennung) oder geschiedene, verwitwete Arbeitnehmende (im Zweitfolgejahr des Todes).

Steuerbelastung: hohe Steuerbelastung.

Steuerklasse 2 (alleinerziehend):

Merkmale: Alleinstehende Arbeitnehmende mit ein oder mehreren steuerlich zu berücksichtigten Kindern, mit denen Sie alleine in einem Haushalt leben.

Steuerbelastung: wie Steuerklasse 1 jedoch mit Berücksichtigung eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.

Steuerklasse 3 (verheiratet/verpartnert):

Merkmale: Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 5 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt.

Steuerbelastung: Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3; Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung; Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung.

Steuerklasse 4 ohne Faktor (verheiratet/verpartnert):

Merkmale: Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 ohne Faktor genutzt werden.

Steuerbelastung: hohe Steuerbelastung.

Steuerklasse 4 mit Faktor (verheiratet/verpartnert):

Merkmale: Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B ebenfalls die Steuerklasse 4 mit Faktor genutzt werden.

Steuerbelastung: wie Steuerklasse 4 ohne Faktor und Berücksichtigung Steuervorteil durch Ehegattensplitting.

Steuerklasse 5 (verheiratet/verpartnert):

Merkmale: Steuerklasse für einen Ehegatten/Lebenspartner bzw. eine Lebenspartnerin (Person A), die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ihrer Lebenspartnerin nicht dauernd getrennt leben. Zudem muss für die Person B die Steuerklasse 3 genutzt werden, sofern für Person B Lohnsteuer anfällt.

Steuerbelastung: Kombination Steuerklasse 3/5 oder 5/3; Steuerklasse 3: niedrigere Steuerbelastung; Steuerklasse 5: höhere Steuerbelastung.

Steuerklasse 6 (zusätzliche Arbeitsverhältnisse/vom Familienstand unabhängig):

Merkmale: Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen zur gleichen Zeit. Für die nebenberufliche Tätigkeit wird im Regelfall die Steuerklasse 6 genutzt.

Steuerbelastung: höchste Steuerbelastung.

Quelle: Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Nachteile für Frauen – darum plant die Regierung eine Reform

In einem Gespräch mit dem Handelsblatt betonen Familienministerin Lisa Paus (54, Die Grünen) und Wirtschaftsminister Robert Habeck (53, Die Grünen): „Fast die Hälfte der Frauen hierzulande arbeitet in Teilzeit: Mit 48,8 Prozent hat Deutschland eine der höchsten Teilzeitquoten Europas. Bei den Männern sind es nur 11,5 Prozent.“

Gleichzeitig stellen sie „die Gleichstellung der Geschlechter im Erwerbsleben“ als eine „zentrale Frage von Gerechtigkeit und Freiheit“ in den Vordergrund. Schließlich sei ökonomische Eigenständigkeit eine der Voraussetzungen für ein selbstbestimmtes Leben und für den Aufbau eigenen Wohlstands (mehr News zum Thema Finanzen auf RUHR24).

Wie die obige Tabelle zeigt, hat der schlechter verdienende Partner – meist die Frau – in Steuerklasse 5 eine höhere Steuerbelastung, was wiederum durch die Vorteile in Steuerklasse 3 durch den Besserverdienenden mehr als ausgeglichen wird. Final abgerechnet wird die Lohnsteuer jedoch ohnehin erst mit der Steuererklärung am Jahresende.

Symbolbild zu den Steuerklassen 3 und 5.
Die Bundesregierung plant die Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5. © Steinach/Imago

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Hier liegt der Unterschied zur Steuer-Kombination 4/4

Wie der Focus berichtet, führt die Steuerklassen-Kombination 3/5 in der Praxis regelmäßig zu größeren Steuernachzahlungen. Eine Überführung von Ehepartnern in 4/4 mit Faktor solle dazu führen, dass die jeden Monat abgeführte Lohnsteuer sehr nah an der tatsächlich fälligen liegt. Dies hätte wenige bis gar keine Nachzahlungen zur Folge.

Hierzu heißt es in einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums: „Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und gegebenenfalls auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können.“

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Konkretes Beispiel zeigt Vor- und Nachteile

Wie sich das im Detail darstellt, zeigt ein konkretes Beispiel des Ministeriums, wo für Ehegatte A ein Jahreseinkommen von 36.000 Euro und für Ehegatte B ein jährliches Einkommen von 20.400 Euro veranschlagt wird. Wenn beide Ehegatten in allen Zweigen sozialversichert sind, führen sie zusammen bei der Steuerkombination 4/4 ohne Faktor eine Lohnsteuer in Höhe von 4939 Euro ab, wobei 4128 Euro auf Ehegatten A und 811 Euro auf Ehegatten B entfallen.

Die voraussichtliche Einkommenssteuer im Splittingverfahren beträgt 4780 Euro. Das Paar dürfte sich am Jahresende somit über eine Erstattung in Höhe von 159 Euro freuen.

Steuerklassen 3 und 5 vor dem Aus: Hohe Steuernachzahlung – Vorteil von Steuerklassen-Kombination 4/4

Bei der Steuerklassen-Kombination 4/4 mit Faktor (0,967) würde das verheiratete Paar 4775 Euro Lohnsteuer zahlen, wovon 3991 Euro auf Ehegatte A und 784 Euro auf Ehegatte B entfallen. Bei jener Kombination würde es laut Bundesministerium der Finanzen „weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung“ kommen.

Deutlich anders sieht das allerdings bei der Steuerklassen-Kombination 3/5 aus. Da das gemeinsam veranlagte Paar lediglich 4001 Euro Lohnsteuer (1058 Euro für Ehegatte A und 2943 Euro für Ehegatte B) entrichtet hätte, müssten sie eine Nachzahlung in Höhe von 779 Euro entrichten.

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