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Viele Rentner kennen ihn nicht: Wer Anspruch auf den Lastenzuschuss hat

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Wer im Eigenheim lebt, kann trotzdem Wohngeld beantragen. Auch Rentner können von dem sogenannten Lastenausgleich profitieren.

Hamburg – Die Rente reicht heutzutage bei vielen Menschen kaum noch zum Leben. Immer mehr Rentner müssen Angst vor der Altersarmut haben oder neben ihrer kleinen Altersvorsorge noch einem Nebenjob für Rentner nachgehen.

LeistungWohngeld
Arten von WohngeldMietzuschuss oder Lastenzuschuss
AnspruchEinkommensschwache Haushalte
Voraussetzungkein Empfang von anderen Sozialleistungen, Mindesteinkommen

Um diesen Personen zumindest etwas unter die Arme zu greifen, gibt es Zuschüsse vom Staat für Rentner, zu denen unter anderem auch der Lastenzuschuss gehört. Was es damit auf sich hat und warum viele Rentner ihn gar nicht nutzen, obwohl sie Anspruch hätten.

Rentner-Zuschuss zum Wohnen: Der Unterschied zwischen Mietzuschuss und Lastenzuschuss

Verbraucher mit geringem Einkommen, auch Rentner, haben unter Umständen Anspruch auf Unterstützung vom Staat. Das betrifft neben Bürgergeld, Sozialhilfe und anderen Leistungen auch das Wohngeld, das bei der Bewältigung der Miet- oder Unterhaltskosten helfen soll. Entgegen der verbreiteten Meinung haben aber nicht nur Mieter einen Anspruch auf Wohngeld. Auch Eigentümer von Wohnungen oder Häusern können unter Umständen Unterstützung beantragen, denn das Wohngeld soll Bürgern mit geringem Einkommen per Definition dabei helfen, sich ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen leisten zu können – egal ob im Eigenheim oder in der Mietwohnung.

Beide Formen des Zuschusses fallen in den Bereich Wohngeld. Je nach Situation des Antragstellers wird das Geld aber unterschiedlich bezeichnet. Wer in einer Mietwohnung lebt, kann, sofern er Anspruch hat, einen Wohngeldantrag stellen und Mietzuschuss bekommen. Bei Eigentümern einer Immobilie nennt sich die Leistung dann Lastenzuschuss bzw. Lastenausgleich.

Rentnerin vor Papieren und ein Antrag auf Wohngeld neben Geldscheinen
Auch Rentner im Eigenheim können Wohngeld beantragen. Die Leistung nennt sich Lastenzuschuss. (24hamburg.de-Montage) © IMAGO Images/Zoonar & IMAGO Images/Westend61

Das Wohngeld wird bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt, zum Beispiel beim Bürgerbüro der Stadt. Je nach Wohngeldstelle der jeweiligen Gemeinde, in dem der Antragsteller lebt, kann es sich sogar um das gleiche Antragsformular handeln. In einem solchen Fall ist dann lediglich anzugeben, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Beide Zuschüsse werden in der Regel für ein Jahr bewilligt.

Voraussetzungen: Welche Rentner haben Anspruch auf Lastenzuschuss?

Der Grund, warum die meisten Rentner mit Eigenheim keinen Lastenzuschuss beantragen, ist nicht etwa, weil sie keinen Anspruch haben. Vielmehr liegt es daran, dass die meisten gar nicht wissen, dass es diese Möglichkeit gibt. Am 1. Januar 2023 trat außerdem die Wohngeldreform für das Jahr 2023 in Kraft. Nach dem neuen Wohngeld-Plus-Gesetz haben jetzt noch mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld und die bisherigen Empfänger bekommen seit Anfang des Jahres höhere Summen des Zuschusses.

Damit steigt auch die Zahl der Rentner, die Wohngeld als Lastenzuschuss beantragen können. Die Voraussetzungen dafür sind lediglich, dass man als einkommensschwacher Haushalt gilt, allerdings noch keine anderen Leistungen wie Sozialgeld, Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter erhält. Außerdem wird das Wohngeld, egal ob als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss nur dann gewährt, wenn es für die Aufwendung für eigengenutzten Wohnraum verwendet wird. Das können sowohl Mieten als auch Belastungen auf dem Eigenheim sein.

Berechnung: So wird die Höhe des Wohngeldes als Lastenzuschuss berechnet

Wohngeld wird sowohl für Mieter als auch für Eigentümer an verschiedenen Faktoren berechnet.

Der vierte Faktor, Miete oder Belastung, wird nicht zu 100 Prozent in die Berechnung mit einbezogen. Je nach Haushaltsgröße, Einkommen oder Rente und Mietstufe wird nur ein gewisser Betrag zugrunde gelegt. Der Höchstbetrag der Miete, die angerechnet werden kann, liegt für das Jahr 2023 bei einem Ein-Personen-Haushalt je nach Mietstufe zwischen 366,20 Euro und 610,20 Euro.

Außerdem müssen Antragsteller ein gewisses Mindesteinkommen vorweisen können. Diese Regelung dient dazu, dass das Wohngeld auch wirklich für die Aufwendungen für Wohnraum verwendet und nicht etwa als Sozialleistung gesehen wird, die anderweitig ausgegeben werden kann. Die monatliche Einkommensgrenze für das Jahr 2023 liegt bei einem Ein-Personen-Haushalt auf Mietstufe 1 bei 1.372 Euro, für einen Zwei-Personen-Haushalt auf Mietstufe 1 bei 1.854 Euro.

Wohngeld beantragen: Wo den Antrag stellen?

Wohngeld wird entweder bei der zuständigen Wohngeldstelle beantragt oder man füllt den Online-Antrag auf Wohngeld aus.

Wer vorher wissen möchte, ob er überhaupt Anspruch hat, kann auf verschiedene Wohngeldrechner zurückgreifen. Der Wohngeldrechner des Bundes gibt einen ersten Anhaltspunkt, ob für den Rentner ein Anspruch bestehen könnte. Der Wohngeldrechner für Hamburg, der das Bundesland NRW für Hamburg sowie einige weitere Bundesländer zur Verfügung stellt, erfordert detailliertere Angaben, gibt aber auch ein genaueres Ergebnis und berechnet bereits die etwaigen Wohngeldzahlungen.

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