Testierfähig oder nicht? Ab welchem Demenz-Stadium das Testament ungültig ist
Wenn Personen in Rente bereits dement sind, können sie ihr Testament nur noch bedingt ändern. Ab einer bestimmten Beeinträchtigung ist es nicht mehr rechtens.
Frankfurt – Das Testament eines Menschen ist in einigen Fällen eine heikle Angelegenheit. Es kann Streitigkeiten zwischen Nachkommen geben, ebenso wie Überraschungen, wenn das Erbe plötzlich an Unerwartete geht.
Fall | Testament trotz Demenz |
---|---|
Testament gültig | Testierfähigkeit von Notar oder Gericht festgestellt |
Testament ungültig | Testierunfähigkeit festgestellt |
Grenze für Testierfähigkeit | meist mittleres Demenz-Stadium |
Schwierig wird es auch dann, wenn Rentner:innen im Alter das Testament noch einmal ändern wollen, allerdings bereits an Demenz leiden, denn die Zahl der an Demenz erkrankten Menschen unter 65 nimmt zu. Damit keine willkürlichen Änderungen zum Nachteil der Erbe:innen entstehen, die die demenzkranke Person im gesunden Zustand gar nicht eingesetzt hätte, werden Menschen ab einem bestimmten Stadium der Demenz als nicht mehr geschäftsfähig angesehen. In diesem Fall dürfen sie kein Testament mehr machen oder ändern.
Stadien der Demenz: Ab wann ist man nicht mehr testierfähig?
Die Geschäfts- und Testierfähigkeit bei Demenz hängt vom Einzelfall ab. Generell gilt allerdings, dass es meistens das mittlere Stadium der Krankheit ist, in dem Betroffene die Fähigkeit verlieren, ein Testament aufzusetzen.
Im Frühstadium zeigt sich Demenz nach gewissen Auslösern noch mit leichten Symptomen wie Vergesslichkeit, Desorientiertheit oder dem Verlust des Zeitgefühls. Zu diesem Zeitpunkt kann ein Mensch noch ein Testament aufsetzen oder ein bestehendes ändern, weil die Alzheimer- und Demenz-Symptome ohnehin meist noch gar nicht erkannt wurden.

Im mittleren Stadium kann es dann so weit sein, dass Erkrankte Namen und Personen, kürzliche Geschehnisse oder den eigenen Wohnort vergisst. Ab diesem Stadium kann die Geschäftsfähigkeit infrage gestellt werden. Um das Demenzrisiko zu senken, sollte man übrigens regelmäßig spazieren gehen und das Gehirn in Training halten.
Im Spätstadium sind Betroffene abhängig von Hilfe, haben schwerwiegende Gedächtnisstörungen und erkennen Verwandte, sowie ihren Wohnort und andere Elemente ihres Alltags nicht mehr. Ein Testament aufzusetzen oder zu ändern, ist in diesem Stadium von Rechtswegen nicht mehr möglich.
Voraussetzungen für Testierfähigkeit: Was müssen Demenzkranke dafür noch können und wissen?
Wer an Demenz erkrankt ist, trotzdem aber noch ein Testament aufsetzen, ändern oder widerrufen will, der kann das unter bestimmten Voraussetzungen noch tun, zum Beispiel, wenn die ersten Anzeichen für Demenz gerade erst erkannt wurden. Wichtig ist in diesem Fall, dass Betroffene gewisse Dinge noch wissen und artikulieren können.
Dazu gehört das Wissen um die eigene Identität, die Handlung des Testierens und um die Erben sowie das Erbe. Demenzkranke müssen also noch wissen, wer sie sind, was sie mit der Aufsetzung eines Testaments bewirken, was sie vererben wollen und wem das Erbe zukommt. Sind diese Kriterien erfüllt, kann ein Testament noch gemacht werden.
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Trotzdem wird immer im Einzelfall entschieden und laut § 2229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist man entweder testierfähig oder testierunfähig. Eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es im Fall Testament nicht.
Testierfähig oder nicht: Wer entscheidet, ob das Testament gültig ist?
Geht es um ein selbst verfasstes Testament, das nach dem Tod eines Menschen gefunden wurde, dann ist zunächst zu klären, wann das Testament verfasst wurde und ob der oder die Verstorbene zu diesem Zeitpunkt noch testierfähig war. Wer diesen Umstand anzweifelt, kann die Angelegenheit juristisch untersuchen lassen.
Gibt es genug Anhaltspunkte zur Testierfähigkeit der verstorbenen Person, wird der Fall vom Nachlassgericht geprüft, das in der Regel Sachverständige:r mit der Klärung der Testierfähigkeit beauftragt. Wird festgestellt, dass der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung nicht testierfähig war, wird das Testament für ungültig erklärt. Wenn der oder die Erblasser:in testierfähig war, gilt das Testament mit dem jüngsten Datum.
Wenn ein Testament bei einer notariell arbeitenden Person aufgesetzt wird, liegt es in deren Verpflichtung, die Testierfähigkeit zu prüfen. Dafür kann entweder die Einsicht von Gesundheitsakten angefordert werden, oder man bildet sich im Gespräch mit dem oder der Erblasser:in selbst ein Urteil. Auch kleine Intelligenztests sind dabei im Rahmen des Möglichen. Sofern die Person beim notariellen Gespräch einen wachen und geistig unbeeinflussten Eindruck macht, darf das Testament aufgesetzt werden. (Louisa Kohnert)