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Erbe ablehnen: Was ist, wenn ich die Frist versäume?

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Von: Helmi Krappitz

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Erbe ausschlagen oder annehmen? Bei hohen Schulden und maroden Immobilien des Erblassers oder der Erblasserin ist eine Ablehnung häufig sinnvoller. Welche Fristen gelten dabei?

Hamburg – Stirbt ein Mensch, entscheidet entweder das Testament oder das Gesetz, wer was bekommt. Hinterlässt die verstorbene Person ein verschuldetes Erbe, müssen Erbinnen und Erben womöglich mit ihrem Privatvermögen dafür aufkommen. Deswegen entscheiden sich viele, das Erbe abzulehnen – viel Zeit dafür bleibt aber nicht. Wichtig ist, die Fristen einzuhalten. Eine Annahme oder Ablehnung des Erbes kann gegebenenfalls rückgängig gemacht werden, informiert das Portal erbrechtsinfo.de.

Erbschaft: Wann ist eine Erbablehnung sinnvoll?

Über die Erbschaft entscheidet die gesetzliche Erbreihenfolge oder der letzte Wille des Erblassers oder der Erblasserin. Nach Kenntnis des Erbfalls sollte zu Beginn geprüft werden, ob diese sich lohnt. Eine Erbausschlagung ist sinnvoll, wenn der Erblasser oder die Erblasserin viele Kredite, offene Forderungen, Steuerschulden oder Hypotheken hat. In diesen Fällen müssen Erbinnen und Erben gegebenenfalls mit ihrem Privatvermögen für die Schuldenbegleichung aufkommen.

Eine Erbschaftsteuererklärung liegt auf dem Tisch. Zudem ein Kugelschreiber, eine 100-Euro-Banknote und ein kleines Modellhäuschen.
Bei Schulden des Erblassers ist es sinnvoll, das Erbe anzulehnen. © Sascha Steinach/imago/Symbolbild

Auf den ersten Blick ist das nicht immer zu erkennen. Bei Nachfragen sind Anwältinnen und Anwälte für Erbrechte eine gute Anlaufstelle. Neben verschuldeten Erbschaften ist es häufig ratsam, marode Immobilien auszuschlagen. Gutachterinnen und Gutachter können bei einer Einschätzung helfen, ob eine Instandhaltung oder Renovierung sich finanziell lohnen.

Erb-Annahme und Ablehnung: Welche Fristen gelten?

Für das Ablehnen des Erbes gilt eine Frist von sechs Wochen – die muss unbedingt eingehalten werden. Sowohl bei Annahme und Ablehnung gilt die Frist ab Kenntnis des Erbfalls. Das ist in den meisten Fällen das Todesdatum des Erblassers oder der Erblasserin. Falls der Erbe oder die Erbin nicht über den Tod der verstorbenen Person informiert wurde, gilt die sechswöchige Frist später – das muss jedoch beim Notar oder bei der Notarin nachgewiesen werden. Das zählt auch, wenn der Erbe oder die Erbin nicht auffindbar oder unbekannt verzogen ist.

Wenn der Erblasser bzw. die Erblasserin oder der Erbe bzw. die Erbin im Ausland gemeldet ist, gilt eine Frist von sechs Monaten. Das Amtsgericht schreibt den Erben oder die Erbin jedoch nur an, wenn ein Testament des Erblassers oder der Erblasserin vorliegt.

Die Frist bei der Ausschlagung des Erbes muss eingehalten werden: Bei Nicht-Einhaltung gilt das Erbe automatisch als angenommen. Das kann teure Konsequenzen bringen. Wird ein Erbschein beantragt, gilt das ebenfalls als Annahme.

Frist für Erb-Annahme und Abnahme mit Wohnsitz im Inlandsechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls
Frist für Erb-Annahme und Abnahme mit Wohnsitz im Auslandsechs Monate ab Kenntnis des Erbfalls

Nachlassgericht: So einfach lehnt man ein Erbe ab

Die Annahme des Erbes ist ganz einfach: Der Erbe oder die Erbin kann die Frist einfach ablaufen lassen. Aber auch die Ablehnung ist schnell abgewickelt. Um ein Erbe auszuschlagen, muss sich der Erbe oder die Erbin an das Nachlassgericht des zuständigen Amtsgerichts des Erblasser-Wohnorts wenden. Eine mündliche Erklärung reicht aus. Eine andere Möglichkeit ist eine notarielle Erklärung, die fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht werden muss. Bei verschuldetem Erbe fällt eine Gebühr von 30 Euro an. Nur das ganze Erbe kann angenommen oder angelehnt werden.

Bei fälschlicher Annahme oder Ablehnung des Erbes besteht die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten. Mögliche Gründe: Unbekannte Vermögenswerte, fehlende Details zur Erbschaft und Schulden – oder auch Entscheidungen durch Täuschung und Drohung Dritter. Auch hier gilt wieder eine Frist von sechs Wochen. (hk)

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