Mauer, Zaun und Hecke: Das sollten Eigentümer bei der Einfriedung beachten
Wer sein Eigentum vor neugierigen Blick schützen will, hat die Möglichkeit zur Einfriedung. Das sollte bei der Einfriedung beachtet werden.
Berlin – Wer sein eigenes Grundstück von der Außenwelt verbergen möchte, kann über eine Einfriedung nachdenken. Darunter wird die Abgrenzung eines Grundstücks durch beispielsweise einen Zaun oder eine Mauer verstanden. Dabei müssen Verbraucher:innen jedoch einiges beachten.
Eine Einfriedung ist nicht in jedem Bundesland Pflicht
Das Abtrennen des eigenen Grundstücks durch Hecken, Mauern oder Zäune ist in der Regel kein Problem. Schließlich soll das Eigentum vor neugierigen Blicken und unbefugtem Betreten geschützt werden – auch, weil Immobilien immer teurer werden. Zudem kann verhindert werden, dass Haustiere das eigene Grundstück ungewollt verlassen. Bei einer Einfriedung muss jedoch einiges beachtet werden, sonst können rechtliche Konsequenzen die Folge sein. Denn: Nicht alles ist bei der Einfriedung erlaubt.

Zunächst muss die Form und Art der Einfriedung bestimmt werden. Wie die Arag-Versicherung schreibt, gibt es vier verschiedene Arten: die tote Einfriedung, also Mauern oder Zäune sowie eine lebende Einfriedung wie Hecken und Bäume. Dazu kommen eine geschlossene Einfriedung für mehr Sichtschutz und eine offene und damit lichtdurchlässige Einfriedung. In vielen Bundesländern besteht sogar eine Pflicht zur Einfriedung: darunter sind Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein. In Bayern oder Hamburg besteht hingegen keine Pflicht zur Einfriedung. Ebenfalls interessant: Grundsteuer-Erklärung auch für den Garten.
Das muss bei einer Einfriedung beachtet werden
Das eigene Grundstück muss eingefriedet werden, wenn das von einem Nachbarn oder einer Nachbarin gefordert wird. Grund dafür kann sein, dass die Grundstücke klar voneinander getrennt werden sollen. Fraglich ist oftmals, wer die Kosten für eine Mauer oder einen Zaun tragen muss.
In der Regel werden die Kosten dafür von beiden Nachbar:innen getragen – es gibt jedoch eine Ausnahme: In Berlin, Brandenburg und Niedersachsen muss für die Kosten aufkommen, wessen „Grundstück von der Straße aus auf der linken Seite liegt“, wie die Arag schreibt.
In diesen Bundesländern besteht eine Einfriedungspflicht:
- Berlin und Brandenburg (vereinzelt)
- Baden-Württemberg (vereinzelt)
- Hessen
- Nordrhein-Westfalen
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Bei der Errichtung von Zäunen oder Mauern sollte die Grundstücksgrenze genaustens betrachtet werden. Soll direkt auf die Grenze gebaut werden, müssen die Rahmenbedingungen mit dem angrenzenden Nachbarn oder der Nachbarin geklärt werden. Bei einer falsch gesetzten Einfriedung müssen die Grundstücksgrenzen teils neu ermittelt werden – das kann teuer sein. Je nach Bundesland kann die Maximalhöhe der Einfriedung abweichen. In Berlin muss beispielsweise ein 1,25 Meter hoher Zaun errichtet werden, in Sachsen-Anhalt ist dieser schon bis zu zwei Meter hoch.