Kaufland-Kunden machen sich beim Einkauf unwissend mit dieser Aktion strafbar
Kaufland und Co. machen den Kunden eine Ansage: Der Lebensmittelriese erklärt, was sie unbedingt beachten müssen.
Der Gang in den Supermarkt ist so selbstverständlich wie kaum etwas anderes in unserem Leben. Inzwischen bekommt man bei Kaufland*, Aldi, Lidl* und Co. fast alles, was man für den täglichen Bedarf braucht. Dennoch nehmen es manche Kunden mit den Regeln im Supermarkt oftmals nicht so genau, wie echo24.de* berichtet.
Dabei weiß doch jedes Kind, dass es verboten ist zu klauen, etwas zu zerstören oder einen Überfall zu begehen. Doch gegen die ersten beiden Punkte dürfte so mancher Kunde - bewusst oder unbewusst - schon das ein oder andere Mal verstoßen haben. Denn Hand aufs Herz: Wem ist nicht schon einmal ein Produkt aus dem Regal gefallen und dabei kaputtgegangen? In diesen Fällen passiert meistens nichts. Doch so mancher Fehler beim Einkaufen kann auch mit einer Anzeige oder Hausverbot enden.
Einkauf im Supermarkt: Verzehren von Lebensmitteln nicht erlaubt
Dabei lässt sich das leicht vermeiden, denn auf den Seiten der regionalen Verbraucherzentralen oder bei der Stiftung Warentest lassen sich die Regeln für den Supermarkteinkauf finden. So mancher Kunde scheint das aber zu vergessen, wenn der Hunger oder Durst beim Einkauf zu groß wird und verzehrt die Ware schon vor dem Kauf.
Die leere Packung landet dann auf dem Kassenband und wird bezahlt. Doch das ist eigentlich nicht erlaubt, wie auch Kaufland auf Anfrage von echo24.de* bestätigt: „Im Handel gilt generell: Die Ware bleibt bis zum Bezahlen Eigentum des Händlers. Das heißt streng genommen entspricht das Verzehren von Lebensmitteln im Supermarkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen.“
Einkauf im Supermarkt: Kaufland bietet Probierangebote
Doch in den meisten Fällen drücken die Mitarbeiter in den Supermärkten ein Auge zu und lassen dem Kunden den Fehltritt durchgehen. Ähnlich ist die Situation auch, wenn man vor dem Kauf Obst oder Gemüse einfach probiert. Damit macht man sich nämlich strafbar.

Dabei ist es relativ einfach, dieses Problem zu umgehen. „Möchte der Kunde ein spezielles Produkt probieren, besteht auch hier selbstverständlich die Möglichkeit dazu. In diesem Fall sind unsere Mitarbeiter gerne behilflich und stehen vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung“, betont Kaufland.
Zudem bietet Kaufland regelmäßig die Möglichkeit, neue Produkte zu probieren oder stellt im Rahmen von Sonderaktionen Probierteller mit Käse oder Wurst an den Frischetheken bereit. „Leider können wir derzeit aufgrund der aktuellen Corona-Lage keine Verkostungen in unseren Filialen durchführen“, erklärt Kaufland.
Einkauf im Supermarkt: Kaufland bittet Kunden Zeitungen erst nach dem Kauf zu lesen
Doch das Probieren von Lebensmitteln ist nicht das einzige Fettnäpfchen, in das Kunden im Supermarkt treten können. Oftmals sieht man Menschen in Zeitungen blättern, die dann wieder zurückgelegt werden. Auch das ist bei Kaufland nicht erwünscht: „Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns an erster Stelle. Da wir allen Kunden einwandfreie Produkte anbieten möchten, bitten wir sie, Zeitungen und Zeitschriften erst nach dem Kauf zu lesen. So kann sich jeder Kunde darauf verlassen, dass er ein originales, ungelesenes Produkt erwirbt.“
Grundsätzlich ist es jedoch nicht verboten, die Zeitung im Supermarkt zu lesen. Im Gegenteil, es fällt sogar noch unter testen. Es sei denn, das Verbot ist im Hausrecht so festgelegt. Sollte der Kunde die Zeitung jedoch so beschädigen, dass sie nicht weiterverkauft werden kann, muss er diese bezahlen.
Einkauf im Supermarkt: Kunden dürfen Verpackungen öffenen - unter einer Bedingung
Doch Lebensmittel und Zeitungen sind nicht die einzigen Produkte, die Kunden im Supermarkt ausprobieren oder „testen“. Hin und wieder findet man auch bereits geöffnete Produkte in den Regalen der Supermärkte. Hier verhält es sich ähnlich wie bei den Zeitungen. Zum Testen oder um nachzuprüfen, ob ein Produkt vollständig ist, darf die Verpackung geöffnet werden.
„Wichtig! Das gilt nur, wenn die Verpackung durch das Öffnen nicht beschädigt wird und das Produkt danach noch problemlos verkauft werden kann“, betont die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Anderenfalls muss der Kunde den entstandenen Schaden ersetzen. *echo24.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA