Gericht entscheidet: Kaffee holen im Büro ist unfallversichert
Die Tasse Kaffee im Büro gehört für viele zum Arbeitsalltag. Ein Gericht hat entschieden, dass der Weg zum Kaffeeautomaten versichert ist.
Darmstadt – Was ist ein Arbeitsunfall und was nicht? Oft müssen Gerichte eine finale Entscheidung treffen, wenn sich zwei Parteien nicht einig sind. Seit Corona kommt noch eine weitere Komponente hinzu: Homeoffice und mobiles Arbeiten.
Im jüngst verhandeltem Fall vor dem hessischen Landessozialgericht (LSG) gib es um die Frage: Ist das Holen von Kaffee im Büro versichert? Die Antwort: Ja.
Gericht stellt nun klar: Kaffee holen im Büro ist unfallversichert
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) entschied in einem Fall, der sich im „normalen“ Büro ereignete. Genauer gesagt beim Kaffee holen. Auch, wer auf dem Weg zur Kaffeemaschine stürzt, ist unfallversichert, entschieden die Richter:innen in Darmstadt (Aktenzeichen: L 3 U 202/21). Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ließen sie zu, wie auch kreiszeitung.de berichtet.
Mobiles Arbeiten gegen Homeoffice: Das ist der Unterschied
Homeoffice und mobiles Arbeiten werden oft als gegenseitige Synonyme genutzt. Wie so häufig in der deutschen Sprache haben beide Vokabeln eine eigene Bedeutung. Homeoffice ist am ehesten mit der definierten Telearbeit gleichzusetzen. Die Arbeit erfolgt an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz außerhalb des Betriebes, in der Regel im Zuhause, schreibt Verdi. Die Bedingungen sind verbindlich zu vereinbaren und die gesetzlichen Vorschriften zur Telearbeit einzuhalten.
Mobile Arbeit kann im Gegensatz zum Homeoffice an unterschiedlichen Orten erbracht werden, also außerhalb der eigentlichen ersten Arbeitsstätte. Auch wer in einem Café sitzt und dort an seinem Laptop dienstliche Mails beantwortet, arbeitet mobil.
Geklagt hatte eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes. Als die 57-Jährige aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg sich einen Kaffee holen wollte und auf dem Weg in den Sozialraum auf nassem Boden stürzte, brach sie sich einen Lendenwirbel. Den Unfall wollte sie als Arbeitsunfall von der Unfallkasse Hessen anerkannt haben. Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.
Was ist ein Arbeitsunfall? Gericht fällt Urteil zum Kaffee holen
Doch um eine Kantine habe es sich hier nicht gehandelt, stellte das LSG in seinem Urteil klar. Sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden, so die Richter.

Beschäftigte, die sich zum „alsbaldigen Verzehr“ Nahrungsmittel besorgen, seien grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Anders sehe dies aus, wenn diese Lebensmittel für den häuslichen Bereich kaufen. Auch die Nahrungsaufnahme selbst stehe nicht unter Unfallversicherungsschutz, da dies Teil des privaten Lebensbereichs sei. In einem anderen Urteil entschieden Richter:innen, dass auch der Coffee to go nicht versichert sei.
Kaffee holen ist Arbeitsunfall: Gang zum Automaten ist abgedeckt
Der Versicherungsschutz endet auch nicht mit dem Durchschreiten der Tür in den Sozialraum. Dieser befinde sich innerhalb des Betriebsgeländes und gehöre zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Sozialraum sei zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine oder zur Nahrungsaufnahme genutzt worden, stellte das LSG fest.
Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte sind der Besuch der Toilette und das Mittagessen in der Kantine eigenwirtschaftliche Tätigkeiten und der Privatsphäre der Arbeitnehmer:innen zuzurechnen. Unfälle auf der Toilette oder in der Kantine gelten daher für die gesetzliche Unfallversicherung nicht als Arbeitsunfälle.