Steuererklärung richtig machen: Welche Ausgaben nicht abgesetzt werden können
Arbeitsmittel und relevante Fortbildungen können in der Steuererklärung abgesetzt werden. Doch wie steht es um die Arbeitskleidung, den Führerschein und Co.?
Frankfurt – Hohe Kosten sind nur halb so schlimm, wenn wir wissen, dass wir sie im Rahmen der Steuererklärung absetzen können. Doch nicht in allen Fällen ist die steuerliche Absetzbarkeit eindeutig. Das Finanzamt überprüft in der Regel alle aufgelisteten Kosten und behält sich vor, unzulässige Einträge nicht anzuerkennen. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld genauer damit auseinanderzusetzen, was sich absetzen lässt und was nicht. Ansonsten kann der Eingang des Steuerbescheides frustrierend sein.
Kosten richtig absetzen: Das müssen Sie bei der Steuererklärung beachten
Steuererklärungen zu schreiben, gehört nicht unbedingt zu den gesellschaftlichen Lieblingsbeschäftigungen. Wie viele Steuern Rentner zahlen müssen, wie der Minijob richtig angegeben wird und ob sich die Mühe einer Steuererklärung überhaupt lohnt – das Steuerthema wirft meist viele Fragezeichen auf.

Lange kann die Steuererklärung für das vergangene Jahr nicht mehr aufgeschoben werden – bis zum 02. Oktober 2023 muss sie abgeben werden. Aufgrund der vielen Aspekte, die es beim Verfassen einer Steuererklärung zu beachten gilt, lohnt es sich, rechtzeitig damit zu beginnen. Ist Ihnen beispielsweise bewusst, dass Sie einige Kostenposten in der Steuererklärung gar nicht absetzen können? Wir bringen für Sie Licht ins Dunkel.
Diese Kosten können in der Steuererklärung nicht abgesetzt werden
Nicht alles, was sich mit dem Arbeitsalltag in Verbindung bringen lässt, kann steuerrechtlich für jeden gleichermaßen geltend gemacht werden. Unter anderem spielt die Eigenbelastungsgrenze eine entscheidende Rolle, wenn es um außergewöhnliche Belastungen wie die teure Bestattung bei einem Todesfall geht: Laut taxfix.de liegt sie je nach Lebenssituation zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Das Finanzamt agiert besonders pingelig, wenn es um Ausgaben geht, von denen Arbeitnehmer:innen auch in der Freizeit Gebrauch machen. Bei folgenden Kostenposten müssen Sie besonders aufpassen:
- Freizeittaugliche Arbeitskleidung: Nur wenn sie nicht außerhalb des Berufes getragen wird und nicht von Arbeitgeber:in gestellt wird, kann sie abgesetzt werden. Weiße Hemden etc. zählen dementsprechend nicht dazu.
- Nachhilfe: Es handelt sich nicht um Ausbildungs- und Fortbildungskosten – Nachhilfe-Unterricht muss mithilfe des Kindergeldes aus eigener Kasse bezahlt werden. Ausnahme: beruflich bedingter Umzug eines Elternteils.
- Friseurbesuche und Co.: Zwar ist ein gepflegtes Erscheinungsbild meist verpflichtend, dennoch müssen Beschäftigte ihre Kosmetikbesuche selbst zahlen.
- Frei verkäufliche Medikamente: Nur ärztlich verschriebene Arzneimittel können abgesetzt werden, wenn die Eigenbelastungsgrenze überschritten wird.
- Fahrtkosten abseits regulärer Bürotage: Finanzämter gehen den tatsächlichen Fahrtkosten genau auf den Grund – Homeoffice-Tage sowie Fahrten zu Fortbildungen etc. können nicht (zusätzlich) abgesetzt werden.
- Führerschein: Nur stark geh- und stehbehinderte Menschen, für welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist und Menschen, die für den Beruf einen Bus- oder LKW-Führerschein brauchen, können die Kosten absetzen.
- Beerdigungskosten: Nur wenn das Erbe geringer als die Beerdigungskosten ist, können diese unter Berücksichtigung der Eigenbelastungsgrenze abgesetzt werden.
- Quellen: vlh, lohi, dpa
Bei Betrachtung dieser Aspekte zeigt sich: Wer glaubt, eine unendliche Liste an Kosten im Rahmen der Steuererklärung absetzen zu können, liegt falsch. Damit keine Fehler unterlaufen, ist Vorsicht geboten und die Auswahl gewissenhaft zu filtern. fr.de berichtet zudem über Tipps, um aus der Steuererklärung das Meiste herauszuholen. (Felina Wellner)