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Digitaler Nachlass: Was im Testament nicht fehlen darf – Tipps von der Verbraucherzentrale

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Von: Hannah Köllen

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Viele Menschen hinterlassen nach ihrem Tod eine Menge Daten im Internet. Die Verbraucherzentrale klärt auf, wie das Testament auch für den digitalen Nachlass gilt.

Hamburg – Ob Mailkonto, Social-Media-Account oder Streaming-Portal: Viele Menschen hinterlassen nach ihrem Tod Daten und Konten im Internet. Auch für den sogenannten digitalen Nachlass gilt es, im Idealfall bereits zu Lebzeiten eine Regelung zu finden.

Das erleichtert es den Angehörigen, nach dem Tod eines geliebten Menschen auf die verschiedenen Konten zuzugreifen. Dann gilt es, laufende Verträge und Versicherungen zu kündigen. Denn häufig sind diese mit Kosten verbunden. Auch Mitgliedschaften müssen beendet werden.

Schwierig wird es für die Hinterbliebenen, wenn der oder die Verstorbene zu Lebzeiten keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, wie nach dem Ableben mit den Daten im Internet umgegangen werden soll.

Digitaler Nachlass: Zu Lebzeiten eine Passwort-Liste erstellen

So wurde Angehörigen in der Vergangenheit bereits häufig der Zugang zu Konten von Anbietern der Online-Dienste verweigert. Die Rechte von Angehörigen wurden durch ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahr 2018 gestärkt. Dieses Gesetz besagt, dass im Erbfall ein Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen, die Erb:innen, übergeht – und dass aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür bestehe, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Oftmals sind für den Zugang zu den Online-Accounts Passwörter notwendig. Wenn die Angehörigen diese Passwörter nicht haben, ist es ihnen in vielen Fällen unmöglich, auf die Konten zuzugreifen. Abhilfe kann hier eine Passwort-Liste schaffen. In dieser Liste sollten die Benutzernamen und dazugehörigen Kennwörter zu jeglichen Konten festgehalten werden.

Grabstein mit der Aufschrift „digitales Erbe“
Was passiert mit dem E-Mail- und anderen Online-Konten nach dem Tod? Oftmals finden sich im Internet noch viele Daten von bereits Verstorbenen. Die Verbraucherzentrale klärt auf, wie der digitale Nachlass bereits zu Lebzeiten vorbereitet werden sollte. © U. J. Alexander/Imago

Tipps von der Verbraucherzentrale zum digitalen Nachlass

Diese Übersichts-Liste zu allen Accounts kann als geschriebene Liste in einem Tresor oder einem Bankschließfach hinterlegt werden. Alternativ bietet es sich an, die Liste auch digital zu erstellen und auf einem USB-Stick zu speichern. „Ein Vorteil hierbei ist, dass Passwort-Manager auf USB-Sticks problemlos hunderte Accounts mit reichlich ergänzenden Daten speichern können“, heißt es vonseiten der Verbraucherzentrale.

Aber: „Beachten Sie, dass Datenträger wie USB-Sticks empfindlicher auf äußere Bedingungen (bspw. Hitze, Kälte) reagieren können, sodass Sie wichtige Daten eventuell verlieren.“

Das sollten Sie beim digitalen Nachlass unbedingt beachten

Verbraucherzentrale rät: Vertrauensperson zu digitaler/digitalem Nachlassverwalter:in ernennen

Wichtig sei auch, eine Vertrauensperson zum Bevollmächtigten, beziehungsweise zur Bevollmächtigten, und digitalen Nachlassverwalter:in zu erklären, rät die Verbraucherzentrale. Mit einer entsprechenden Vollmacht darf diese Person sich dann um das digitale Erbe kümmern. Andere Angehörige sollten darüber informiert werden, wer die auserwählte Vertrauensperson ist.

Einige Online-Dienste bieten sogenannte Nachlassoptionen an, berichtet der NDR. Bei Google ist das der oder die Kontoinaktivitätsmanager:in. Hierüber lässt sich einstellen, ob das Konto automatisch gelöscht werden soll und wer Zugang zum Konto haben soll. Bei Facebook kann ein Nachlasskontakt bestimmt werden. Außerdem können Nutzer:innen entscheiden, ob das Konto gelöscht oder in den „Gedenkzustand“ übergehen soll.

Bei einer Erbschaft sollten Angehörige unbedingt die 6-Wochen-Frist beachten.

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