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Ausnahmen und Förderungen: Gilt Habecks Gesetz für mein Haus? So kommen Sie an den Klimabonus

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Von: Moritz Bletzinger

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Heizen soll klimafreundlich werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz regelt den Rückbau von fossilen Heizungen. Der Bund lockt mit Förderungen.

Frankfurt – Viel diskutiert und jetzt beschlossen: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Am Mittwoch (19. April) hat das Bundeskabinett die Heiz-Pläne abgesegnet. Aber was bedeutet das für Eigentümer:innen? Das sind die neuen Pflichten, Fristen und Ausnahmen. Und so kommen Sie an den Klimabonus.

Ab dem kommenden Jahr sollen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen. Bestehende Öl- und Gasheizung dürfen weiterlaufen und müssen nicht grundlos ausgetauscht werden. „Auch kaputte Heizungen können repariert werden“, erklärte die Bundesregierung. Geht die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (sogenannte Havarie) greift eine Übergangsfrist, bis eine neue, klimaneutrale Heizung installiert werden muss. Im Normalfall sind das drei Jahre, bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Für das endgültige Aus von fossilen Brennstoffen hat das Wirtschaftsministerium dennoch einen Termin festgelegt: Den 31. Dezember 2044.

Alte Heizungen dürfen bleiben: Kohleöfen, Öl- und Gaskessel müssen nicht ausgetauscht werden, solange sie noch funktionieren.
Alte Heizungen dürfen bleiben: Kohleöfen, Öl- und Gaskessel müssen nicht ausgetauscht werden, solange sie noch funktionieren. © Imago/Manfred Segerer

Ausnahmen im neuen Gebäudeenergiegesetz

Gebäude, die aktuell im Bau sind, fallen ebenfalls nicht unbedingt unter das neue Energiegesetz. Entscheidend ist der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Liegt der Stichtag vor dem 1. November 2020, gelten nach wie vor das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Neues Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich im Vergleich zu früher

Zuschläge soll es in Form einer Grundforderung und drei Boni – Klimabonus I, II und II – geben. Im Normalfall dürfte der Fördersatz bei 30 Prozent liegen, Einzelfälle können abweichen. Wer Sozialleistungen bezieht, bekommt auf jeden Fall Unterstützung vom Bund. Aber auch vermögende Eigentümer:innen werden gefördert. Der Höchstsatz liegt bei einer Förderung von 50 Prozent. Für Wärmepumpen gibt es 40 Prozent.

Klimabonus I, II und III: Wie hoch die Förderung ausfällt

Die Klimaboni können nicht miteinander kombiniert werden. Außerdem sind Klimabonus I und II zeitlich gestaffelt. Geräte, die älter als 40 Jahre sind (Produktionsdatum bis 31. Dezember 1984), sind ab 2024 förderfähig. Geräte über 35 Jahren (31. Dezember 1989) ab 2025 und alle Geräte über 30 (31. Dezember 1996) ab 2026. Das Förderkonzept für Energieeffizienz besteht außerdem weiter. (Moritz Bletzinger)

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