Ausnahmen und Förderungen: Gilt Habecks Gesetz für mein Haus? So kommen Sie an den Klimabonus
Heizen soll klimafreundlich werden. Das neue Gebäudeenergiegesetz regelt den Rückbau von fossilen Heizungen. Der Bund lockt mit Förderungen.
Frankfurt – Viel diskutiert und jetzt beschlossen: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Am Mittwoch (19. April) hat das Bundeskabinett die Heiz-Pläne abgesegnet. Aber was bedeutet das für Eigentümer:innen? Das sind die neuen Pflichten, Fristen und Ausnahmen. Und so kommen Sie an den Klimabonus.
Ab dem kommenden Jahr sollen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie laufen. Bestehende Öl- und Gasheizung dürfen weiterlaufen und müssen nicht grundlos ausgetauscht werden. „Auch kaputte Heizungen können repariert werden“, erklärte die Bundesregierung. Geht die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden (sogenannte Havarie) greift eine Übergangsfrist, bis eine neue, klimaneutrale Heizung installiert werden muss. Im Normalfall sind das drei Jahre, bei Gasetagen bis zu 13 Jahre. Für das endgültige Aus von fossilen Brennstoffen hat das Wirtschaftsministerium dennoch einen Termin festgelegt: Den 31. Dezember 2044.

Ausnahmen im neuen Gebäudeenergiegesetz
- Für über 80-Jährige: Eigentümer:innen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, müssen die Heizung im Havariefall nicht umstellen, wenn sie selbst im Gebäude wohnen und nicht mehr als sechs Wohnungen im Haus sind. Das Gleiche gilt für den Austausch von Etagenheizungen.
- Härtefallregelung: Steht die Investition für die Heizung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder dem Gebäudewert, wird das im Einzelfall berücksichtigt. Förderungen und Preisentwicklung beachtet das Ministerium.
- Gebäudearten: Das GEG bezieht sich nicht auf unterirdische Bauten, Traglufthallen, Ställe, Gewächshäuser, offen gehaltene Gebäude, technische Anlagen für Produktion, Gebäude mit religiöser Funktion und Provisorien (Gebäude mit einer maximalen Nutzungsdauer von zwei Jahren).
- Empfänger von Bürgergeld oder ähnlichem: Personen, die Sozialleistungen beziehen, müssen sich grundsätzlich nicht an die GEG-Regel halten. Die Kosten für den Heizungstausch könnten sie eventuell nicht tragen.
Gebäude, die aktuell im Bau sind, fallen ebenfalls nicht unbedingt unter das neue Energiegesetz. Entscheidend ist der Tag, an dem der Bauantrag gestellt wurde. Liegt der Stichtag vor dem 1. November 2020, gelten nach wie vor das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV).
Neues Gebäudeenergiegesetz: Das ändert sich im Vergleich zu früher
- Energieberatung: Fallen Sanierungsarbeiten an oder wechselt der Eigentümer, ist die Beratung verpflichtend.
- Energieausweise: Können jetzt auch von Handwerkern ausgestellt werden.
- Ausbauten: Bei Erweiterungen spielt es keine Rolle mehr, ob der neue Gebäudeteil über einen eigenen Wärmeerzeuger verfügt.
- Biogas: Der Pflichtteil an erneuerbaren Energien kann auch durch Nutzung von Biogas, Biomethan oder Flüssiggas gedeckelt werden (mindestens 50 Prozent).
- Jahresprimärenergiebedarf: Muss nicht mehr übererfüllt werden.
- Öko-Strom: Strom aus erneuerbaren Energiequellen kann ebenfalls zum Pflichtanteil gerechnet werden, wenn er gebäudenah produziert wird.
Zuschläge soll es in Form einer Grundforderung und drei Boni – Klimabonus I, II und II – geben. Im Normalfall dürfte der Fördersatz bei 30 Prozent liegen, Einzelfälle können abweichen. Wer Sozialleistungen bezieht, bekommt auf jeden Fall Unterstützung vom Bund. Aber auch vermögende Eigentümer:innen werden gefördert. Der Höchstsatz liegt bei einer Förderung von 50 Prozent. Für Wärmepumpen gibt es 40 Prozent.
Klimabonus I, II und III: Wie hoch die Förderung ausfällt
- Sozialhilfeempfangende erhalten den Klimabonus I. Aber auch Eigentümer:innen, die ihre Heizung austauschen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind, bekommen 20 Prozent der Kosten gefördert.
- Der Klimabonus II ist eine Belohnung für schnelles Handeln. Werden Kohleöfen, Öl- oder Gasheizungen mindestens fünf Jahre vor der Austauschpflicht gewechselt, übernimmt der Bund zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung.
- Bei Havariefällen von Heizungen, die unter 30 Jahre alt sind, greift der Klimabonus III. Ist die Heizung irreparabel, legt der Bund einen Bonus von zehn Prozent auf die Grundförderung beim Austausch von Öl- und Gaskessel sowie Kohleöfen.
Die Klimaboni können nicht miteinander kombiniert werden. Außerdem sind Klimabonus I und II zeitlich gestaffelt. Geräte, die älter als 40 Jahre sind (Produktionsdatum bis 31. Dezember 1984), sind ab 2024 förderfähig. Geräte über 35 Jahren (31. Dezember 1989) ab 2025 und alle Geräte über 30 (31. Dezember 1996) ab 2026. Das Förderkonzept für Energieeffizienz besteht außerdem weiter. (Moritz Bletzinger)