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Urteil Amtsgericht Frankfurt: Einmal Pasta ohne Gema bitte

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Von: Oliver Teutsch

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Amtsgericht Frankfurt weist Klage gegen Pizzeria wegen Musik im Verkaufsraum ab.

Wer in einem Schnellimbiss oder Lieferservice Musik abspielt, muss nicht zwangsläufig Gema-Gebühren zahlen. Das Abspielen von Musik müsse einige Anforderungen erfüllen, damit das Urheberrechtsgesetz greife, urteilte das Amtsgericht und wies damit die Klage gegen eine Pizzeria in Rüsselsheim zurück.

Ein Außendienstmitarbeiter des klagenden Unternehmens war als Kunde in dem kleinen Verkaufsraum und bemerkte dort einen laufenden Fernseher. Daraufhin klagte das Unternehmen auf Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke und verlangte 371 Euro nebst fünf Prozent Zinsen von dem Betreiber der Pizzeria.

Wie in Zahnarztpraxis

Das Amtsgericht lehnte die Klage jedoch ab, da es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handele. Zum einen, weil der Kreis der beschallten Personen sehr klein gewesen sei. Der Beklagte betreibe in erster Linie einen Lieferdienst, bei dem die Kundschaft telefonisch ordert und das Geschäft überwiegend nicht betritt. Die Anzahl der Selbstabholenden beschränke sich auf circa zehn Personen pro Tag. Darüber hinaus im Geschäft anwesende Beschäftigte und Familienangehörige des Beklagten stellten keine Öffentlichkeit dar. Auch der Beklagte hatte darauf hingewiesen, die Musik diene lediglich der Unterhaltung der Beschäftigten.

Zudem, so das Amtsgericht weiter, setze eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sie sich gezielt an das Publikum wende. Dieses müsse außerdem für die Wiedergabe bereit sein und nicht bloß zufällig erreicht werden. Auch diese Voraussetzung hat das Amtsgericht in dem konkreten Fall verneint. Die Kundschaft würde ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft zwangsläufig von der Musik erreicht, während sie auf ihre Pizza warte, urteilte das Gericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis. „Es ist nicht einsichtig, warum das Publikum, das auf eine Zahnbehandlung wartet, insofern grundsätzlich anders zu bewerten sein soll als die Kundschaft, die auf Pizza wartet“, heißt es im Urteil.

Die jeweilige Vorfreude möge unterschiedlich ausgeprägt sein; im einen wie im anderen Fall würden die Wartenden aber ohne ihr Wollen und ohne Rücksicht auf ihre Aufnahmebereitschaft sozusagen zwangsläufig von der Hintergrundmusik erreicht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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