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Hessische Regeln fehlerhaft? Lehrkräfte müssen dem Streamen von Unterricht zustimmen

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Von: Peter Hanack

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Da derzeit kein Online-Unterricht stattfindet, wird das Videokonferenz-System nur in Einzelfällen genutzt. (Symbolbild)
Wo Unterricht in Präsenz nicht möglich ist, kann der Unterricht auch gestreamt werden. Zurzeit werden Videokonferenz-Systeme aber nur in Einzelfällen genutzt. (Symbolbild) © Imago

Der Europäische Gerichtshof entscheidet zum Homeschooling in Hessen. Möglicherweise hätte das Land die Lehrkräfte dazu fragen müssen. Das muss nun ein Frankfurter Gericht beurteilen.

Lehrkräfte müssen grundsätzlich nach ihrer Zustimmung gefragt werden, wenn Unterricht als Livestream übertragen werden soll. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Aber es gibt Ausnahmen.

Während der Corona-Pandemie war Homeschooling notgedrungen weit verbreitet. Zahlreiche hessische Schüler und Schülerinnen konnten dem Unterricht nur per Livestream folgen, weil die Schulen geschlossen oder sie selbst in Quarantäne waren. Betroffene Schüler und Schülerinnen oder – bei Minderjährigen – deren Eltern mussten dem zustimmen, Lehrkräfte allerdings nicht. So haben es die Regelungen des Landes vorgesehen.

Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim hessischen Kultusministerium hielt dies für ungenügend. Seiner Ansicht nach hätten auch die Lehrkräfte um ihre Zustimmung gefragt werden müssen. Deshalb zog der Personalrat vor das Verwaltungsgericht Frankfurt. Dieses wiederum legte den Streit dem EuGH vor.

Datenschutz wichtig

Nun entschied der Gerichtshof, dass Unterricht per Livestream den Anforderungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genügen müsse. Demnach müssten auch Lehrkräfte zustimmen. Allerdings, so der EuGH, könne das Streamen auch ohne Zustimmung der Lehrkräfte zulässig sein, wenn dies im öffentlichen Interesse liege und „zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich“ ist (Az: C-34/21). Dazu müsse das Land ergänzende „spezifische Vorschriften“ für den Datenschutz bei der Arbeit erlassen. Ob dies für die hessischen Regelungen zutrifft, müsse das Verwaltungsgericht Frankfurt nun prüfen.

Diese Entscheidung durch das Verwaltungsgericht müsse zwingend abgewartet werden, teilte ein Sprecher des Kultusministeriums auf Anfrage mit. Solange ändere sich im Schulbetrieb nichts. Geklärt werden müsse, auf welcher Rechtsgrundlage Lehrkräfte Videokonferenzen durchführen. Ob die Lehrkräfte dem ausdrücklich zustimmen müssten, müsse des Frankfurter Gericht entscheiden. Bis dahin bleibe es bei den geltenden Rahmenbedingungen.

Keine Änderungen

Ob und welche Änderungen nötig sein könnten, hänge davon ab, wie das Verwaltungsgericht entscheide, so der Sprecher. Hessen habe sich wie die meisten anderen Bundesländer auch sehr klar an den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetz es orientiert.

Seitens des Hauptpersonalrats war am Donnerstag in der Kürze der Zeit bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe keine Stellungnahme zu erhalten.

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