- 1 Kommentar
- Weitere
Hessen
Abseilaktion an Autobahn in Hessen untersagt
- vonPitt v. Bebenburgschließen
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot einer Abseilaktion an der A5 bei Zeppelinheim wegen „erheblicher Gefahren“.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot einer Abseilaktion von einer Brücke über die Autobahn 5 bei Zeppelinheim bestätigt. Gegner:innen des Autobahn-Ausbaus in Mittelhessen hatten die Aktion für Dienstagvormittag geplant.
Sie war jedoch verboten worden. Die Klage dagegen war bereits vom Verwaltungsgericht Darmstadt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden. Am Montagabend schlossen sich die Karlsruher Richter deren Argumenten an und wiesen den Eilantrag des Demo-Anmelders ab. Die Aktion wurde darauf abgesagt.
Das Bundesverfassungsgericht äußerte die Befürchtung, dass durch das Abseilen von Personen „erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter“ drohen könnten. Wenn sich Menschen von der Fußgängerbrücke herabließen, um Transparente anzubringen, sei aus Sicherheitsgründen eine Sperrung der Autobahn erforderlich. Das könne „wegen des hohen Verkehrsaufkommens auf der A 5 und ihrer zentralen Funktion im Straßennetz im Bereich des Frankfurter Kreuzes zu Staus und in der Folge zu Auffahrunfällen sowohl auf der A 5 selbst als auch auf anderen Autobahnen und Straßen führen“. Im Oktober war genau dies bei einer Abseilaktion an der A 3 geschehen. Ein Mann wurde seinerzeit bei einem Auffahrunfall am Stauende verletzt.
Entsprechende Gefahren bestünden auch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung oder bei einer Beschränkung der Sperrung auf einzelne Fahrspuren, hieß es weiter in dem Beschluss. Dem habe der Anmelder „nichts Durchgreifendes“ entgegensetzen können.
Aktenzeichen:1 BvR 2719/20