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Neue Satzung zum Schutz der Bäume

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Die Bäume im öffentlichen Raum sind geschützt.
Die Bäume im öffentlichen Raum sind geschützt. reichwein © Jochen Reichwein

Magistrat beschließt Regelwerk für Stadtklima und Erhalt der Lebensräume

Oberursel - Der Magistrat hat eine Baumschutzsatzung beschlossen und wird sie dem Stadtparlament vorlegen, teilt das Rathaus mit. „Mit der Satzung können wir positiv auf das Stadtgrün einwirken und tragen damit zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Auch für Tiere und Pflanzen wird so wichtiger Lebensraum erhalten“, erklärt Bürgermeisterin Antje Runge (SPD).

Künftig sollen Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern, Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als einem Meter sowie freiwachsende Hecken ab einer Höhe ab drei Metern und einer Gesamtlänge ab 15 Metern durch die Satzung geschützt werden, heißt es. Keine Anwendung soll die Satzung für Bäume im Wald finden, außer für waldartig bestandene Flächen im Siedlungsbereich. Auch für Bäume auf öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen, an öffentlichen Straßen und Gewässern sowie in Kleingärten gelte sie nicht. Diese Bäume seien bereits durch das Hessische Waldgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz sowie das Bundeskleingartengesetz geschützt.

Der Schutz und Erhalt der öffentlichen Grünbestände sollen durch eine interne Dienstanweisung auf Grundlage des Baumkatasters und der zugehörigen Maßnahmenpläne geregelt werden. Gemäß der Satzung könne die Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes nur erteilt werden, wenn von seinem Zustand Gefahren ausgehen, er die Belichtung notwendiger Fenster unzumutbar beeinträchtige wird oder ein zulässiges Bauvorhaben nicht verwirklicht werden könne.

Oder wenn einzelne Bäume eines größeren Bestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen.

In der Regel ergebe sich mit einer zulässigen Fällung von Bäumen eine Ausgleichsverpflichtung, indem für jeden beseitigten Baum grundsätzlich ein standortgerechter Laubbaum nachgepflanzt werden müsse. Die Ersatzpflanzung sei auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen, auf dem der gefällte Baum stand. Die Qualität der Ersatzpflanzung richte sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baums. jo

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