Enscheidung um vakante Stelle in Frankfurt naht
Verwaltungsgerichtshof will noch dieses Jahr im Streit über die Besetzung des Generalstaatsanwalts entscheiden. Kläger sieht für sich höhere Qualifikation als Favorit von Justizministerin Kühne-Hörmann.
Die Hängepartie um die vakante Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt soll noch in diesem Jahr beendet werden. Über die Besetzung muss der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel entscheiden, nachdem ein unterlegener Bewerber um das Amt des höchsten Staatsanwalts in Hessen geklagt hatte. Eine Entscheidung werde noch in diesem Jahr angestrebt, teilte der VGH auf FR-Anfrage mit.
Die Leitung der Generalstaatsanwaltschaft ist seit der Pensionierung von Helmut Fünfsinn im April 2020 vakant. Auf die im Dezember 2019 ausgeschriebene Stelle hatten sich ursprünglich sechs Personen beworben. Eine hatte ihre Bewerbung vorzeitig zurückgezogen.
Da für die Kandidat:innen aufwendige Beurteilungen einzuholen sind, hatte sich die Neubesetzung bis zum Februar hingezogen. Dann hatte sich Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) für Torsten Kunze, derzeit in ihrem Ministerium Leiter der Fachabteilung Justizvollzug, entschieden. Drei unterlegene Bewerber hatten die Entscheidung akzeptiert, der vierte nicht. Nach FR-Informationen soll es sich bei dem Kläger um Carsten Paul handeln. Er ist derzeit Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof und hatte gegen Kühne-Hörmanns Entscheidung Anfang März einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Wiesbaden gestellt, da seine Qualifikation höher sei.
Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Qualifikation beider Bewerber sei gleich einzustufen, Kunze verfüge indes schon über Erfahrung als Stellvertreter des damaligen Generalstaatsanwalts Helmut Fünfsinn. Der jetzige Ministerialdirigent Kunze war als Leitender Oberstaatsanwalt der Vorgänger von Christina Kreis, die die Generalstaatsanwaltschaft derzeit kommissarisch leitet.
Sollte Paul mit seiner Klage vor dem VGH scheitern, wäre der Rechtsweg erschöpft. Eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings, hieß es aus Kassel, könnte der Beschwerdeführer, sofern er unterliegen sollte, das Bundesverfassungsgericht im Wege der Verfassungsbeschwerde anrufen und dort die Verletzung seiner Grundrechte geltend machen.