Rückzahlung auch bei Nichtwissen
Wer eine Mietkaution zahlt und seine Miet- oder Schadenersatzpflichten erfüllt, hat Anspruch auf Rückzahlung. Der Vermieter darf nicht sagen, er wisse nichts von einer Kaution.
Hamburg. Wer eine Mietkaution zahlt und seine Miet- oder Schadensersatzpflichten erfüllt, hat Anspruch auf Rückzahlung. Der Vermieter dürfe die Rückzahlung nicht mit der Begründung verweigern, er wisse nichts von einer Kautionszahlung.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona (Aktenzeichen: 314 a C 244/08) hervor, auf das der Mieterverein Hamburg hinweist. Eine Mieterin hatte beim Einzug die Kaution - wie bei der zuständigen Hausverwaltung üblich - an den Vormieter gezahlt. Dieses "Schneeballsystem" habe man aus "rationellen" Gründen bevorzugt.
Bei ihrem Auszug forderte sie die Rückzahlung der Summe vom Vermieter. Dieser bestritt jedoch, von einer solchen Kautionsregelung zu wissen und verweigerte die Auszahlung. Dem Gericht zufolge hat der Vermieter jedoch eine Erkundigungspflicht. Er musste die Kaution an die Klägerin auszahlen. (dpa/tmn)