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Qualifikationsnachweis: Keine weitere Berufsbezeichnung

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Der Titel "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" darf einem Gerichtsurteil zufolge nicht als weitere Berufsbezeichnung unmittelbar neben dem Titel "Steuerberater" geführt werden.

Neustadt/Weinstraße. Der Titel "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" darf einem Gerichtsurteil zufolge nicht als weitere Berufsbezeichnung unmittelbar neben dem Titel "Steuerberater" geführt werden.

Auch eine Verwendung als Zusatz zum "Steuerberater" sei nicht erlaubt, heißt es in einem in Neustadt an der Weinstraße veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 K 1569/08).

Der "Fachberater" sei kein akademischer Grad und auch keine staatlich verliehene Graduierung. Wer diese Qualifikation erworben habe, könne sie zwar auf seinen Briefbögen aufführen - aber nur, wenn sie räumlich deutlich von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" abgegrenzt sei und etwa am unteren Ende des Blattes stehe.

Mit dem Urteil wies das Gericht die Klage eines Steuerberaters gegen die zuständige Steuerberaterkammer ab. Der Mann war nach einem Fachberaterkurs vom Deutschen Steuerberaterverband (DStV) - einem privatrechtlich organisierten Verein - als "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)" anerkannt worden. Die Steuerberaterkammer - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - erklärte mit Bezug auf das Steuerberatungsgesetz, der Titel sei keine Berufsbezeichnung, sondern dokumentiere lediglich eine berufliche Fortbildung. Der Mann könne jedoch "ergänzend" auf diese zusätzliche Qualifikation hinweisen - wenn sie "räumlich deutlich" von der Berufsbezeichnung abgegrenzt sei. Darauf einigten sich laut Gericht 2008 auch die Bundessteuerberaterkammer und der DStV.

Das Finanzgericht wies darauf hin, dass nach dem Steuerberatungsgesetz weitere Berufsbezeichnungen möglich sind, wenn sie amtlich verliehen wurden. Bezeichnungen, die jedoch nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder eine bestandene Fortbildung hinwiesen, schieden dagegen von vornherein als Zusatz aus. Dies gelte auch für den "Fachberater". Der Kläger erhob beim Bundesfinanzhof gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: VII B 257/08). (dpa)

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