Nichtbeförderung kann Entschädigungsanspruch nach sich ziehen

Ist eine Arbeitnehmerin nicht befördert worden, weil sie schwanger ist, kann das für den Arbeitgeber teuer werden. Denn dann hat die Frau unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Schwangerschaft nicht maßgeblich war, sagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (Az.: 3 Sa 917/11).
In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin als eine von drei Abteilungsleitern im Bereich „Internationales Marketing“ eines Unternehmens gearbeitet. Als die Stelle ihres Vorgesetzten frei wurde, besetzte das Unternehmen die Stelle nicht mit der damals schwangeren Frau, sondern mit einem Mann. Die Frau klagte. Sie argumentierte, sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden und habe die Stelle aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht erhalten.
Sie wies unter anderem darauf hin, dass der Vorgesetzte ihr seine Stelle in Aussicht gestellt habe für den Fall, dass er sich beruflich verändere. Sie sei seit 2003 die einzige Vertreterin ihres Chefs gewesen, wenn dieser nicht im Hause gewesen sei. In seiner Abwesenheit sei nur sie zur weltweiten Freigabe der Marketingpläne des Unternehmens berechtigt gewesen.
Das LAG gab der Frau Recht und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Bei Berücksichtigung aller Umstände sei zu vermuten, dass die Arbeitnehmerin auch wegen ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden sei. Die Richter verwiesen unter anderem auf die Äußerung des Arbeitgebers, als er die Bewerbung ablehnte, die Klägerin „solle sich auf ihr Kind freuen“. (DAV)