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Änderungskündigung muss konkret sein

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Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.
Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. © Foto: dpa

Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unkonkret bleibt. Es muss klar werden, was für den Arbeitnehmer künftig Sache sein soll.

Erfurt. Eine Änderungskündigung ist unwirksam, wenn das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unkonkret bleibt. Der Beschäftigte müsse dem Änderungsangebot entnehmen können, welcher Vertragsinhalt für ihn künftig maßgeblich sei.

Das teilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt mit. Die obersten Arbeitsrichter entschieden damit zugunsten eines klagenden Leiharbeiters aus Baden-Württemberg.

Für den Arbeitnehmer sei nach seiner Änderungskündigung nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn künftig gelten sollten. Eine Änderungskündigung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbeschäftigung zu anderen Bedingungen erfolgen soll. (dpa)

Aktenzeichen: 2 AZR 641/07

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