1. Startseite
  2. Ratgeber
  3. Geld

Vorsicht bei der Steuer, wenn Sie Ihre Wohnung in den Ferien untervermieten

Erstellt: Aktualisiert:

Von: Anne Hund

Kommentare

Sharing EconomyIst die Untermiete zulässig, bleibt noch die Fragen mit der Steuer.
Ist die Untermiete zulässig, bleibt noch die Frage, wie man die Einnahmen versteuern muss. © Jens Kalaene/dpa (Symbolbild)

Wer seine Wohnung über eine Internetplattform an Urlauber vermietet, muss die Einnahmen in seiner Steuererklärung angeben. Was Sie außerdem beachten müssen.

Wer in der Sommerzeit mehrere Wochen oder gar Monate lang verreist und seine Wohnung im Einvernehmen mit dem Vermieter* untervermietet, sollte nicht nur an die Einnahmen denken, sondern auch ans Finanzamt.

Denn die Einnahmen aus einer Vermietung gehören prinzipiell in die Einkommensteuererklärung, zitiert die Deutsche Presse-Agentur (dpa) Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Sie gehören ins Steuerformular V.

Vermietung in der Urlaubszeit: Freigrenze hilft Kurzvermietern

Nur Mieteinnahmen bis zur Grenze von 520 Euro im Jahr muss man dem Bericht zufolge nicht in der Steuererklärung angeben. Die Voraussetzung sei allerdings, dass man als Eigentümer seine Wohnung nur vorübergehend vermiete beziehungsweise als Mieter nur einen Teil seiner Wohnung.

Lesen Sie auch: Sie wollen Geld vom Finanzamt zurück? Dann begehen Sie nicht diesen Fehler.

Was muss man noch wissen, wenn die Einnahmen über dieser Grenze liegen? Dann gehört der Betrag laut dpa nicht nur ins Steuerformular, sondern es müsse in einem zweiten Schritt der „Überschuss“ ermittelt werden. Was so viel bedeutet, als dass man die mit der Wohnungsvermietung zusammenhängenden Ausgaben von den Einnahmen abzieht. Dazu zählt laut dpa zum Beispiel auch die Miete, die Sie selbst für die Vermietungszeit bezahlen. Heraus kommt quasi der Gewinn.

Wichtig: Auch für solche Kosten die Belege sammeln! Gerade wer wenig Gesamteinkommen hat, liegt vielleicht unter dem Grundfreibetrag (der fürs Jahr 2021 bei 9.744 Euro pro Jahr liegt) und muss keine Einkommenssteuer zahlen.

Untervermietung als Ferienwohnung - braucht es eine Genehmigung der Stadt?

Wissen sollte man zudem, dass die Unter­ver­mietung als Ferien­wohnung oder Ferienhaus in manchen Städten nur noch nach einer Regis­trierung und Geneh­migung möglich ist, wie das Portal anwaltauskunft.de informiert. Man sollte sich in dem Fall genau über die Regelungen vor Ort informieren. „Die Details variieren von Stadt zu Stadt“, so das Portal. Vor allem in Städten, in denen Wohnraum knapp sei, sei die Unter­ver­mietung von Wohnungen an Touristen den Behörden vor Ort zunehmend ein Dorn im Auge. „Deswegen erlassen immer mehr Städte Gesetze gegen eine solche Zweck­ent­fremdung.“ (ahu) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

Auch interessant: Ihr Urlaub soll nicht viel Geld kosten? Dann befolgen Sie diese sieben Tipps.

Auch interessant

Kommentare