Neue Meinung des Finanzamtes: Kein neues Verfahren
Die nachträgliche Änderung der Rechtsauffassung eines Finanzamtes führt nicht dazu, dass ein Steuerstrafverfahren erneut aufgerollt werden muss. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss.
Zweibrücken. Die nachträgliche Änderung der Rechtsauffassung eines Finanzamtes führt nicht dazu, dass ein Steuerstrafverfahren erneut aufgerollt werden muss. Das entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem Beschluss.
Da sich die Strafgerichte ihr eigenes Urteil bilden müssten und nicht an die Bewertungen durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden seien, gebe allein eine Meinungsänderung dieser Stellen keinen Anlass, ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren wieder aufzunehmen (Beschluss vom 14.9.2009 Az.: 1 Ws 108/09).
Das Oberlandesgericht wies mit seinem Beschluss den Wiederaufnahmeantrag eines Steuerberaters zurück. Das Landgericht Koblenz hatte ihn wegen eines Steuerdelikts zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Als das Finanzamt später seine Meinung in Bezug auf die rechtliche Bewertung des Vorgangs änderte, hielt der Steuerberater dies für einen Wiederaufnahmegrund für das rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren.
Das OLG sah dafür jedoch keine Veranlassung. Eine Wiederaufnahme komme nur bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln infrage. Die Meinungsänderung der Finanzbehörde erfülle diese Voraussetzung jedoch nicht. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn das Strafgericht an deren Auffassung gebunden wäre. (dpa)