Was kranke Arbeitnehmer beachten sollten

Wenn Berufstätige krank sind, müssen sie sich gleich am ersten Tag beim Arbeitgeber abmelden. Doch nicht alle Beschäftigten halten sich an Vorschriften wie diese. Vom gelben Schein bis zur Kündigung: Das sind die wichtigsten Rechte und Pflichten kranker Arbeitnehmer.
Schon als der Wecker klingelt, fühlt sich der Verkäufer schlecht: Heiserkeit, Gliederschmerzen, Fieber. Doch anstatt sofort seinen Chef im Laden anzurufen und sich krank zu melden, schleppt er sich erst einmal zum Arzt. - Ein Fehler, der eine Abmahnung rechtfertigt. Denn Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber bereits am ersten Tag ihrer Erkrankung informieren. Dies sollte vor Arbeitsbeginn und entweder „telefonisch, per Fax oder per E-Mail geschehen“, erklären die Experten von Arbeitsratgeber.com. Dabei sollte der Kranke auch angeben, wie lange er etwa fehlen wird.
Wer länger als drei Kalendertage krank ist, sucht am besten einen Arzt auf. Denn spätestens am vierten Krankheitstag muss der Betroffene eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen. So will es das Gesetz. Allerdings kann der Chef ohne Begründung den „gelben Schein“ auch schon am ersten Fehltag einfordern - das hat jüngst das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.
Außenaktivitäten können ein Risiko sein
Geht es dem Kranken gut genug, muss er nicht im Bett bleiben. Es ist ihm erlaubt, mal außer Haus zu gehen. Auch braucht er nicht ständig erreichbar zu sein. „Was ein Patient tun darf und was nicht, hängt von der Krankheit und der individuellen Situation ab“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtler der R+V-Versicherung. Vor allem gegen Aktivitäten, die die Heilung fördern, können Arbeitgeber und Krankenkasse keine Einwände haben. Im Zweifelsfall rät Döhr, geplante Unternehmungen mit dem Arzt zu besprechen und sie schriftlich genehmigen zu lassen.
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Andere Experten warnen vor Außenaktivitäten: „Im Allgemeinen riskiert man zu viel. Ein krank gemeldeter Arbeitnehmer, der vom Chef beim Einkaufen oder im Cafe gesichtet wird, gibt – ganz davon abgesehen, ob er heilungswidrig handelt oder nicht – ein schlechtes Bild von sich ab und gefährdet das gegenseitige Vertrauen sowie das Arbeitsklima“, meint Arbeitsrechtler Dr. Nicolai Besgen von der Bonner Kanzlei Meyer-Köring im Gespräch mit business-on.
Vorgetäuschte Krankheiten gelten als Betrug
Wenn man länger flach liegt als bescheinigt wurde, muss man den gelben Schein beim Arzt verlängern lassen - und erneut dem Arbeitgeber Bescheid sagen. Auf keinen Fall dürfen Beschäftigte eine Krankheit vortäuschen. Arbeitsrechtlern zufolge gilt das nämlich als Betrug oder Betrugsversuch. Kommt die Sache heraus, droht dem Betroffenen die fristlose Kündigung.
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Seinen Job riskiert ebenfalls, wer dem Arbeitgeber zu spät eine nachträglich ausgestelltes Attest vorlegt. So berichtet experto.de von einer Lehrerin, die sich fünf Tage rückwirkend ihre Arbeitsunfähigkeit bescheinigen ließ. Sie verlor ihren Job - zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht in Rostock entschied: „Eine nachträgliche Krankschreibung ist ausnahmsweise nur bis maximal zwei Tage zulässig.“
Auch die Chefs schonen sich nicht
Führungskräfte gehen übrigens schonungslos mit ihrer eigenen Gesundheit um: 58 Prozent kommen selbst bei einer mittelschweren Erkältung zur Arbeit. Ähnlich hart sind manche der Befragten ihren Angestellten gegenüber: 17 Prozent der Chefs finden, dass sich Unternehmen von häufig kranken Beschäftigten trennen sollten.
Für die Studie befragten die Personalagentur LAB & Company und die Hochschule Coburg 381 Manager mit einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro. (mit Material von dpa)
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