Fahrerflucht: Zettel unter dem Scheibenwischer reicht nicht

Es ist nicht ausreichend, einen Zettel mit Kontaktdaten zu hinterlassen, wenn Sie ein anderes Fahrzeug beschädigen. Dann begehen Sie nämlich Fahrerflucht.
Wenn Sie sich nach einem von Ihnen hervorgerufenen Unfall vom Unfallort entfernen, begehen Sie Fahrerflucht. Gleiches gilt, wenn es sich beispielsweise um ein missglücktes Parkmanöver handelt, bei dem Sie versehentlich ein anderes Fahrzeug beschädigt haben. Warum ein Zettel mit Ihren Kontaktdaten nicht ausreicht? Ein Bericht des ADAC gibt Aufschluss.
Unfallflucht bzw. Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat
Im Stress oder auf dem Weg zu einem wichtigen Termin zu sein, sind keine Entschuldigungen dafür, einen Unfallort unerlaubt zu verlassen. Wenn Sie den entstandenen Schaden nicht melden, begehen Sie dem Bericht zufolge eine Straftat nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB). Die Kontaktdaten auf einem Zettel unter den Scheibenwischer der Windschutzscheibe zu klemmen, reicht dem Gesetzgeber zufolge übrigens nicht aus, um einer Strafe wegen Fahrerflucht zu entgehen. Haben Sie Ihr Auto schon fit für den Frühling gemacht?*
Geschädigte bleiben häufig auf den Kosten sitzen
Wenn jemand ein Auto beschädigt, anschließend Fahrerflucht begeht und nicht von der Polizei gefasst wird, bleiben die Geschädigten oft auf den Kosten sitzen. Auch Vollkasko-Versicherungen springen erst nach der Selbstbeteiligung ein. Außerdem werden dem Bericht zufolge beim Schadensfreiheitsrabatt auch die Opfer zurückgestuft.
Warum reicht es nicht, einen Zettel am Auto zu hinterlassen, wenn man es beschädigt hat?
Dem Bericht des ADAC zufolge begeht man eine Straftat, wenn man sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Darum reicht es nicht aus, einfach einen Zettel mit einer Telefonnummer zu hinterlassen. Sie können so ja auch nicht sicherstellen, dass die Nachricht den Besitzer bzw. die Besitzerin des Autos tatsächlich erreicht. Warum es bei der Parkscheibe nicht auf die exakte Ankunftszeit ankommt, erfahren Sie hier.
Übrigens:
Fahrerflucht begehen Sie auch als Fußgänger bzw. Fußgängerin oder als Radfahrerin bzw. Radfahrer. Die Art der Fortbewegung spielt laut ADAC keine Rolle, wenn Sie ein Auto beschädigt haben und sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.
So verhalten Sie sich richtig, wenn Sie jemandem aus Versehen das Auto verkratzt oder den Seitenspiegel abgefahren haben
Um einer Strafe wegen Fahrerflucht zu entgehen, müssen Sie dem Gesetzgeber zufolge:
- Eine „angemessene Zeit“ auf den Fahrer oder die Fahrerin des beschädigten Fahrzeugs warten. Aus dem Bericht gehen allerdings keine Angaben hervor, welche Zeit angemessen erscheint, denn dazu hat der Gesetzgeber nichts festgelegt.
- Den Unfall bei der Polizei melden, wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht auftaucht.
Mit diesen Konsequenzen müssen Sie rechnen, wenn Sie Fahrerflucht begehen
Wer Fahrerflucht begeht, wird in Deutschland hart bestraft. Dem Bericht des ADAC zufolge müssen Sie bei Fahrerflucht mit mindestens zwei Punkten in Flensburg und einer empfindlichen Geldstrafe rechnen. Außerdem droht Ihnen ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten. Rechnen Sie zudem damit, dass sich Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung bei Ihnen bis zu 5.000 Euro, unter Alkoholeinfluss sogar bis zu 10.000 Euro zurückholt. (jn) *tz.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.