Meines Erachtens ist gerade kein Unterschied zu sehen. Es handelt sich in beiden Fällen um Schmähkritik, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass es sich in jedem denkbaren Kontext als eine bloße Herabsetzung der Person darstellt und damit die Menschenwürde des Betroffenen verletzt und offensichtlich den Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Das Gericht hat die Beleidigungen damit evident zu Unrecht als „sachliche Kritik“ bewertet. Oder anders gewendet: Welche Beleidigung soll denn noch haarscharf über der Grenze liegen? Die Frage kann sich jeder auch selbst stellen. Mir jedenfalls fällt keine schlimmere ein. Einer Abwägung, bei der der Umstand, dass Frau Künast eine bekannte Politikerin ist, eine Rolle spielt, sind Beleidigungen dieser Art nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Recht gerade nicht zugänglich.
Welche Kritik haben Sie an Ihren Kollegen?
Die Richterinnen und Richter haben sich meines Erachtens mit der Entscheidung bewusst über das geltende Recht und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinweggesetzt, in dem sie den Straftatbestand der Beleidigung faktisch abgeschafft haben, was nicht zu den Aufgaben der Justiz gehört, sondern dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Ein solches Verhalten ist rechtsstaatsfeindlich und erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Trifft der Vorwurf der Rechtsbeugung zu? Bzw. könnte das Urteil auf die politische Haltung der Richter zurückzuführen sein?
Aus unserer Sicht ist das der Fall, weshalb wir die Strafanzeige auch erstattet haben. Die Entscheidung ist unserer Meinung nach offensichtlich falsch und unvertretbar, was ersichtlich auch unisono von den Kolleginnen und Kollegen, die sich hierzu öffentlich zu Wort gemeldet haben, geteilt wird. Wir halten jedoch die Entscheidung nicht nur für falsch, sondern wir gehen davon aus, dass die Unvertretbarkeit der Entscheidung den Richterinnen und Richtern bewusst gewesen sein musste. Wir haben damit den Verdacht, dass sie wissentlich eine unvertretbare Entscheidung getroffen haben und damit Recht gebeugt haben. Der Verdacht ergibt sich daraus, dass die Entscheidung in einem so hohen Maße falsch ist, dass es für uns nicht vorstellbar ist, dass das drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern gewissermaßen „durchgerutscht“ ist. Vor allem halten wir eine versehentliche, unsaubere Bearbeitung auch deshalb für ausgeschlossen, weil den Richterinnen und Richtern klar gewesen sein musste, dass die Entscheidung öffentlich bekannt und diskutiert werden würde. Die Entscheidung könnte auf eine politische Haltung zurückzuführen sein. Was die Motivation der Richterinnen und Richter war, können letztlich aber nur sie selbst beantworten.
Kürzlich entschied das Verwaltungsgericht, AfD-Politiker Björn Höcke dürfe als Faschist bezeichnet werden. Was ist hier im juristischen Sinne der Unterschied zum Fall Künast?
Der Fall liegt deutlich anders. Im Falle von Herrn Höcke haben die Organisatorinnen und Organisatoren der Demonstration überprüfbare Tatsachen vorgetragen, aus denen klar hervorging, dass sich Herr Höcke wiederholt in rassistischer Diktion äußerte, in dem er beispielsweise vom „bevorstehenden Volkstod“ sprach oder sich derart äußerte, dass er Andersdenkende als „brandige Glieder“ bezeichnete, die er gedenkt, aus Deutschland auszuschließen. Diese Äußerungen lassen sich unter Zugrundelegung gängiger Faschismusdefinitionen durchaus als faschistisch bezeichnen. Im Falle von Herrn Höcke fand die Bezeichnung auch in einem politischen Meinungskampf und damit in einem völlig anderen Kontext statt. Im Falle von Frau Künast standen die Beleidigungen und unflätigen Beschimpfungen in keinem Bezug zu der angeblichen Äußerung von ihr. Sie wurde damit anders als Herr Höcke schlicht in drastischer und strafbarer Weise beleidigt.
Interview: Katja Thorwarth
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