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Erfolgreiche Revision: IS-Rückkehrerin Jennifer W. droht längere Haft

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Von: Ursula Knapp

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Die Angeklagte Jennifer W. (links) bei ihrer Verhandlung im Oktober 2022.
Die Angeklagte Jennifer W. (links) bei ihrer Verhandlung im Oktober 2022. © Sven Hoppe/dpa

Der Bundesgerichtshof fordert, dass der Hitzetod eines versklavten jesidischen Mädchens neu verhandelt werden muss. Der Angeklagten droht nun eine längere Haftzeit.

Karlsruhe – Der IS-Rückkehrerin Jennifer W. droht wegen der Versklavung eines Kindes mit Todesfolge eine härtere Strafe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es am Donnerstag (9. März) als „durchgreifenden Rechtsfehler“ beanstandet, dass die Angeklagte wegen eines minder schweren Falles von Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt wurde. Sie hatte tatenlos zugesehen, als ihr islamistischer Ehemann ein als „Sklavin“ gekauftes fünfjähriges jesidisches Kind im Hof fesselte, wo es bei großer Hitze verdurstete. Der BGH entschied nun am Donnerstag, dass Strafrahmen und Gesamtstrafe neu festgesetzt werden müssen, womit mehr als die bisher verhängten zehn Jahre Freiheitsstrafe wahrscheinlich werden.

Die in Deutschland geborene und zum Islam konvertierte Jennifer W. war 2014 mit 23 Jahren nach Syrien ausgereist und schloss sich dem IS an. Sie heiratete das IS-Mitglied Taha Al. J., der kurz zuvor eine jesidische Mutter und deren fünfjährige Tochter als „Haussklavinnen“ kaufte. Mutter und Kind wurden von ihm misshandelt, auch auf Betreiben von Jennifer W.. Zur Strafe für das Einnässen fesselte der Ehemann das Mädchen im August 2015 im Hof, wo es bei sengender Hitze starb. Die Angeklagte griff nicht ein, sondern hielt der Mutter später die Pistole an die Schläfe, damit diese aufhöre zu weinen. Der frühere Ehemann ist inzwischen rechtskräftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Pistole am Kopf der Mutter: Angeklagte Jennifer W. soll Missbrauch gefördert haben

Das OLG München wertete in seinem Urteil vom Oktober 2021 zugunsten der damals 30-Jährigen Angeklagten, dass sie nur eingeschränkte Möglichkeiten gehabt habe, die Versklavung von Mutter und Tochter zu beenden und erst zu einem sehr späten Zeitpunkt erkannte, dass das fünfjährige Kind sterben könnte. Die Bundesanwaltschaft legte Revision ein, die nun Erfolg hatte ( AZ: 3 StR 246/22 ).

Der BGH beanstandete, dass das Gericht die straferschwerenden Umstände nicht berücksichtigt habe, dass Jennifer W. nämlich die IS-Politik der Vernichtung der Jesiden förderte, die Misshandlung der als Sklavinnen gehaltenen Mutter und Tochter auch auf ihre Initiative zurückging und sie die Mutter des toten Kindes mit der Pistole bedrohte. Menschenverachtung sei straferschwerend zu werten, zitierte der Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Schäfer die Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs. Entfällt in der neuen Verhandlung der minder schwere Fall, beträgt die Mindeststrafe zehn Jahre. Zusammen mit den übrigen Delikten und der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung ist dann eine deutlich höhere Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. (Ursula Knapp)

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