Etwas anders beurteilten die Richter die Musikfirma MIR, die Künstler vermittelte und Tonträger verkaufte. Deren Geschäftstätigkeit sei nicht „PKK-spezifisch gewesen“. Allerdings habe sie mit ihren Einnahmen PKK-Veranstaltungen gesponsert. Die Musikfirma und der Verlag hatten dieselbe Firmenanschrift in Nordrhein-Westfalen sowie denselben Geschäftsführer und Alleingesellschafter. Dieser war nach Überzeugung des Senats ein höherer Kader der PKK.
Erstmeldung: Leipzig - Es war ein in der Geschichte der Bundesrepublik einmaliger Vorgang: Anfang Februar 2019 wurden zwei auf den Vertrieb von kurdischer Literatur und kurdischer Musik spezialisierte Kulturunternehmen vom Bundesinnenministerium nach dem Vereinsgesetz verboten, weil sie angeblich Teilorganisationen der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien. Am heutigen Mittwoch wird das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit des Verbots entscheiden.
Am 12. Februar 2019 hatten Polizisten die Verbotsverfügung von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) mit Razzien in den Betriebsräumen der in Neuss ansässigen Firmen MIR Multimedia GmbH und Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH durchgesetzt. Dabei wurden sämtliche Verlagsbestände – rund 50.000 gedruckte Bücher – sowie Tontechnik, Musikinstrumente, Tonträger und das weltweit größte Archiv kurdischer Musikkultur abtransportiert.
Die beschlagnahmten Kulturgüter liegen bis heute beim Bundesvermögensamt unter Verschluss. Nach der damaligen Darstellung des Seehofer-Ministeriums hätten Ermittlungen „den Verdacht bestätigt, dass der Geschäftsbetrieb beider Vereinigungen allein der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der PKK diene“. Unter dem Tarnmantel als Verlagsbetriebe kämen sämtliche betriebswirtschaftlichen Aktivitäten ausschließlich der PKK zugute, was die Aktionsmöglichkeiten der Terrororganisation in Deutschland und Europa nachhaltig stärke.
Die Darstellung des Bundesinnenministeriums greifen die Anwälte der beiden Unternehmen mit ihrer Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Aus ihrer Sicht ist das Verbot der Kulturunternehmen nach dem Vereinsgesetz ein schwerwiegender Eingriff in die Kunstfreiheit und ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Verhältnismäßigkeit. Sie verweisen etwa darauf, dass der Mezopotamien-Verlag nicht nur Bücher in verschiedenen Sprachen zu kurdischer Geschichte, zur kurdischen Frauenbewegung und Schriften von Abdullah Öcalan veröffentlicht hat, sondern auch in türkische und kurdische Sprache übersetzte Romane und Klassiker der Weltliteratur sowie Kinderbücher.
Keines dieser verlegten Bücher war zuvor in Deutschland verboten oder auch nur in irgendeiner Weise beanstandet worden. Zwar soll aus bereits 2006 in Belgien sichergestellten Unterlagen hervorgehen, dass sowohl der Mezopotamien-Verlag als auch die MIR GmbH von einem Auslandsbüro der PKK finanziell unterstützt werden. Daraus aber eine Weisungsabhängigkeit der Unternehmen und deren Eingliederung in die PKK abzuleiten, sei an den Haaren herbeigezogen, sagt der Berliner Rechtsanwalt Peer Stolle.
Er verweist darauf, dass gegen keine Beschäftigten der beiden Unternehmen strafrechtliche Ermittlungsverfahren liefen oder je gelaufen seien. Auch sei aus den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, dass Verlag und Musikvertrieb, wie vom Bundesinnenministerium behauptet, die PKK finanzierten. Vielmehr hätten sie – wie viele andere Medienhäuser in Deutschland – nachgewiesenermaßen defizitär gewirtschaftet.
Hinzu komme, dass die Unterlagen aus Belgien den deutschen Behörden seit 2010/11 bekannt seien, dies jahrelang aber keine Folgen gehabt habe. Die Motivation für das Verbot im Jahr 2019 lasse sich jedenfalls aus den Akten nicht nachvollziehen. „In den gesamten Jahren des Bestehens von Verlag und Musikvertrieb wurde kein einziges Buch, keine einzige CD, die verlegt oder vertrieben wurde, beanstandet. Daher ist das Verbot vollkommen unverhältnismäßig. Und ein immenser Verlust für die kurdische Kultur“, sagt Stolle.
Bereits 2019 hatte das staatliche Vorgehen gegen die beiden Unternehmen für große Proteste in der Kulturszene geführt. Der deutsche Unrast-Verlag, der Verlag Mandelbaum in Österreich und Edition 8 in der Schweiz erklärten sich in einer beispiellosen Solidaritätsaktion damals bereit, Bücher aus dem Mezopotamien-Verlag nachzudrucken und zu vertreiben.
Vor dem heutigen Verhandlungstermin in Leipzig unterzeichneten mehr als hundert Einzelpersonen, Buchhandlungen, Verlage und andere kulturelle Einrichtungen aus ganz Deutschland eine Solidaritätserklärung mit dem Titel „Gegen politische Zensur und die Einschränkung von Publikationsfreiheit und kultureller Vielfalt“. Darin fordern sie die Aufhebung des Verbots und die Rückgabe aller beschlagnahmten Kulturgüter. „Einem Buchverlag und einem Musikvertrieb terroristisches Handeln anzudichten, bedeutet einen harschen Eingriff in die demokratischen Grundrechte der Kunst-, Meinungs-, Presse- und Publikationsfreiheit“, heißt es in dem Appell. (Andreas Förster)